VwGH 2015/04/0002

VwGH2015/04/000222.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der K G in K, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21. Februar 2012, Zl. KUVS- 1385/16/2011, betreffend Generalgenehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 356e GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: E GmbH in K, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink, Mag. Klaus Haslinglehner und Dr. Bernd Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5; weitere Partei:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

12010E004 AEUV Art4;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art10;
32011L0092 UVP-RL Art11;
32011L0092 UVP-RL Art5;
62006CJ0409 Winner Wetten VORAB;
62010CJ0606 ANAFE VORAB;
62010CO0476 projektart VORAB;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
62014CC0137 Kommission / Deutschland Schlussantrag;
AVG §8;
B-VG Art83 Abs2;
EURallg;
GewO 1994 §356e;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §39;
VwGG §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß den §§ 47 ff, 333, 356 Abs. 1 und 356e Abs. 1 GewO 1994 (iVm § 93 ASchG) die Generalgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Handels- und Dienstleistungskonglomerates ("Fachmarktzentrum") mit einer Gesamtnutzfläche von 11.437,58 m2 im Standort K, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden im Instanzenzug die Einwendungen der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft F) vom 8. März 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen vom 24. März 2011 und vom 29. April 2011 wurden als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit vorliegend wesentlich - aus, mit rechtskräftigem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Juli 2010 (UVP-Feststellungsbescheid) sei festgestellt worden, dass bezüglich des Vorhabens "Errichtung von zwei Fachmarktzentren M und I" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen sei. Der UVP-Feststellungsbescheid habe sich auf die §§ 3 Abs. 2, 4, 7 und 39 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 19 Spalte 3 und Z 21 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 gestützt.

Die Beschwerdeführerin habe in ihren Einwendungen vom 8. März 2011 ausgeführt, es sei ihr nachträglich eine Kopie des UVP-Feststellungsbescheides übergeben worden, welcher von ihr vollinhaltlich beeinsprucht werde. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, die (bei dieser Entscheidung) angewendeten Messdaten lägen oft mehrere Jahre zurück und entsprächen nicht den derzeitigen Werten. Weiters sei die nunmehr geplante Zu- und Abfahrt nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen. Die im UVP-Feststellungsbescheid angeführten Lärmwerte widersprächen jenen, die von der Abteilung Umwelt der Stadt Klagenfurt ermittelt worden seien. Die Zahl der im UVP-Feststellungsbescheid angeführten Parkplätze sei unrichtig, weil auch ein weiteres Grundstück berücksichtigt werden müsse. Schließlich wende sich die Beschwerdeführerin entschieden gegen die Aussage im UVP-Feststellungsbescheid, dass mit keiner Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe bzw. durch Lärm zu rechnen sei.

Zu diesen Einwendungen gegen den UVP-Feststellungsbescheid führte die belangte Behörde aus, der UVP-Feststellungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezügliche Einwendungen der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Beurteilung (gemeint: im Verfahren zur Erteilung des Genehmigungsbescheides) nicht zu unterziehen seien. Eine unvollständige Bearbeitung der Einwendungen liege nicht vor, da sich ein Großteil der Einwendungen gegen den UVP-Feststellungsbescheid richte, welcher in Rechtskraft erwachsen sei und von einer Beurteilung durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen sei.

Zur Nachbarstellung der Beschwerdeführerin nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 führte die belangte Behörde aus, es komme darauf an, ob die Liegenschaft bzw. der ständige Aufenthalt des Eigentümers innerhalb des "Emissionsbereiches jener Emissionen" der Betriebsanlage liege. Der Eigentümer einer dauernd vermieteten Wohnung, die er selbst nie benütze, könne den Nachbarschutz iSd § 75 GewO 1994 nicht geltend machen. Die Beschwerdeführerin wohne außerhalb des möglichen "Immissionsbereiches" der Betriebsanlage. Der vorgebrachte Aufenthalt zur Verrichtung von "Hausmeistertätigkeiten" sowie das Benützen einer Kleinwohnung zum Aufbewahren von Putzmitteln etc. in der (von der Beschwerdeführerin vermieteten) Wohnanlage direkt gegenüber der Einfahrt der Betriebsanlage sei unmaßgeblich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser behauptet die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil die genehmigte gewerbliche Betriebsanlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen gewesen wäre und hiefür die Landesregierung zuständig sei.

Mit dem UVP-Feststellungsbescheid sei gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt worden, dass für die Errichtung von zwei näher bezeichneten Fachmarktzentren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Dieser Bescheid sei schon mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Jedoch unterscheide sich das vorliegende Projekt von dem im UVP-Feststellungsverfahren zugrundeliegenden Projekt in mehreren Punkten. So könne nicht überprüft werden, ob die durch das Vorhaben hervorgerufenen Verkehrsströme mit jenen, die dem UVP-Feststellungsverfahren zugrunde gelegt worden seien, übereinstimmten.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber keine Gegenschrift.

4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie sich auf den UVP-Feststellungsbescheid beruft. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und darin werde nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass vom Vorhaben "Errichtung von zwei Fachmarktzentren M und I" selbst bei einer Kumulierung mit gleichartigen Vorhaben im Untersuchungsraum keine erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ausgingen. Es liege daher keine Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in allen Einzelheiten bleibe den (nachfolgenden) Genehmigungsverfahren vorbehalten.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls legte der Verwaltungsgerichthof mit hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040-7) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor:

"1. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1 12 (Richtlinie 2011/92 ), insbesondere deren Art. 11 einer nationalen Rechtslage entgegen, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden)?

Bei Bejahung der Frage 1:

2. Verlangt es das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92 im Wege ihrer unmittelbaren Anwendung, die in der Frage 1 dargestellte Bindungswirkung zu verneinen?"

3. Mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13 , Karoline Gruber gegen Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH, Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, beantwortete der EuGH diese Fragen wie folgt:

"Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

In den Entscheidungsgründen führte der EuGH (unter anderem) aus:

"29 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein bestimmtes Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn wie Frau G hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen waren.

30 Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der 'betroffenen Öffentlichkeit', die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten.

31 Nach der Definition in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur 'betroffenen Öffentlichkeit' die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.

32 Daraus folgt, dass nicht alle unter den Begriff der 'betroffenen Öffentlichkeit' fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung geltend machen.

33 Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 nennt in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe von Mitgliedern der 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zwei Fälle. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann von einem 'ausreichenden Interesse' oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine 'Rechtsverletzung' geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09 , EU:C:2011:289, Rn. 38).

34 Um die Richtlinie 85/337 gemäß dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/35 'ordnungsgemäß' an das Aarhus-Übereinkommen anzugleichen, übernimmt Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337 , dem Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 entspricht, fast wortgleich Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 des Aarhus-Übereinkommens und ist daher im Licht der Ziele dieses Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09 , EU:C:2011:289, Rn. 41).

35 Nach den Angaben im Leitfaden zur Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, den der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 heranziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Solvay u. a., C-182/10 , EU:C:2012:82, Rn. 28), stellen die beiden in Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 dieses Übereinkommens genannten Möglichkeiten der Zulässigkeit von Rechtsbehelfen zwei angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Parteien des Übereinkommens gleichwertige Mittel dar, die auf das gleiche Ergebnis abzielen.

36 Nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 des Aarhus-Übereinkommens sieht insoweit vor, dass sich 'nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im

Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit ... einen

weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren', bestimmt, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Die Umsetzung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung erfolgt unter Beachtung dieses Ziels durch das nationale Recht.

37 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09 , EU:C:2011:289, Rn. 43).

38 Somit verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Wertungsspielraum bei der Bestimmung dessen, was ein 'ausreichendes Interesse' oder eine "Rechtsverletzung" darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09 , EU:C:2011:289, Rn. 55, und Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 , EU:C:2013:712, Rn. 50).

39 Aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 sowie des Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 des Aarhus-Übereinkommens ergibt sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels findet, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren.

40 Daher steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar u.a. frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.

h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09 , EU:C:2011:289, Rn. 36 und 45), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden.

41 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Frau G eine 'Nachbarin' im Sinne von § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist, wobei unter den Begriff 'Nachbar' alle Personen fallen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

42 Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die Personen, die unter den Begriff 'Nachbar' fallen, zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehören können. Diese 'Nachbarn' sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage berechtigt. Da sie im Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht Partei sind, können sie den UVP-Feststellungsbescheid auch nicht im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid anfechten. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, auf die Projektwerber/Projektwerberinnen, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde beschränkt, nimmt es einer Vielzahl von Privatpersonen, insbesondere auch den 'Nachbarn', die möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 erfüllen, dieses Recht.

43 Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und ist daher nicht mit der Richtlinie vereinbar.

44 Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein 'ausreichendes Interesse' oder gegebenenfalls eine 'Rechtsverletzung' erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

45 Die Feststellung, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung mit der Richtlinie 2011/92 unvereinbar ist, beschränkt nicht das Recht des Mitgliedstaats, zu bestimmen, was in seiner nationalen Rechtsordnung als 'ausreichendes Interesse' oder 'Rechtsverletzung' gilt, und zwar auch hinsichtlich der zur 'betroffenen Öffentlichkeit' gehörenden Privatpersonen einschließlich der Nachbarn, für die grundsätzlich eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegeben sein muss.

46 Damit ein von einem Einzelnen eingelegter Rechtsbehelf zulässig ist, müssen die mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllt und vom nationalen Gericht festgestellt worden sein. In einem solchen Fall muss auch die fehlende Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung über die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden.

47 Trotz des Wertungsspielraums, über den ein Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 verfügt, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer den Zielen dieser Richtlinie entsprechender Verfahren durchgeführt werden kann, kann ein Verfahren wie das u. a. durch die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

48 Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sehen offenkundig zugunsten der Nachbarn die Möglichkeit vor, im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage Einwendungen zu erheben, wenn durch die Verwirklichung der Anlage ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet würde oder sie belästigt würden.

49 Ein solches Verfahren dient jedoch in erster Linie dem Schutz des privaten Interesses des Einzelnen und verfolgt keine spezifischen Umweltziele im Interesse der Gesellschaft.

50 Zwar kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden, doch müssen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 57 und 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in diesem Verfahren alle Anforderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Jedenfalls müssen die Mitglieder der 'betroffenen Öffentlichkeit', die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder gegebenenfalls die 'Rechtsverletzung' erfüllen, die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens durchzuführen."

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mwN auch auf Rechtsprechung des EuGH).

4. Daraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes:

4.1. Zur Zuständigkeitsprüfung:

Im vorliegenden Beschwerdefall hatte die belangte Behörde zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit zu prüfen gehabt, ob die vorliegende gewerbliche Betriebsanlage (Gesamtanlage nach § 356e GewO 1994) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen wäre, weil eine derartige UVP von der nach dem UVP-G 2000 zuständigen Landesregierung und nicht von der belangten Behörde als Gewerbebehörde durchzuführen gewesen wäre (vgl. den zitierten Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040), V.1.2., mit Verweis auf § 39 UVP-G 2000).

Die Durchführung der UVP durch die belangte Behörde als UVP-Behörde ist nunmehr auch nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" unionsrechtlich unzulässig, da der EuGH festhielt, dass "ein Verfahren wie das u.a. durch die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen" kann (vgl. Rn. 47), und damit die Möglichkeit einer de facto- UVP (zumindest) im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ausschloss. Eine solche ist nur dann unionsrechtlich zulässig, wenn "in diesem Verfahren alle Anforderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden" (Rn. 50), was der EuGH offenbar für das gewerberechtliche Betriebsanlagenverfahren verneint (so Rn. 47).

Nach der hg. Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, vom 20. Februar 2007, 2005/05/0290, und vom 10. Juni 1999, 96/07/0209, 0017).

4.2. Subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin (als Nachbarin einer gewerblichen Betriebsanlage):

4.2.1. Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach den Vorgaben des EuGH im Urteil "Gruber" vom Verwaltungsgerichtshof zunächst zu klären, ob "diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen" (Tenor und Rn. 46).

Diese Kriterien wurden vom EuGH im Urteil "Gruber" erläutert. Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, "die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-

öffentliche Rechte qualifiziert werden können ... doch die

Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden" (Urteil "Gruber" Rn. 40, mit Verweis auf das Urteil des EuGH Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C- 115/09 , EU:C:2011:289, Rn. 36 und 45).

4.2.2. Diese Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") liegen im Beschwerdefall vor:

Dem Urteil "Gruber" lässt sich entnehmen, dass der EuGH die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 wertet (Rn. 44). Nach Auffassung des EuGH gehören Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 (vgl. den Tenor und Rn. 42 des Urteils).

Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Februar 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/04/0142, 0143, mwN).

Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit Unionsrecht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 28. Juni 2011, B 254/11, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, 2004/05/0093, sowie auch die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2008, 2007/05/0109, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ Bauordnung).

Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen des Art. 11 der Richtlinie 2011/92 über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteil "Gruber", Rn. 40). Vielmehr ist das Ziel zu berücksichtigen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (vgl. Rn. 36 des Urteils "Gruber" und auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 21. Mai 2015 in der Rechtssache C-137/14 , Kommission gegen Deutschland, Rn. 119, zur Frage von Präklusionsregelungen im Verwaltungsverfahren).

Damit erfüllt der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage als Teil der betroffenen Öffentlichkeit aber die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.

4.2.3. Fallbezogen ist - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch die Nachbarstellung der Beschwerdeführerin nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu bejahen:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2005, 2002/04/0191, mwN).

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, jemand, der seine in der Nachbarschaft der gegenständlichen Betriebsanlage liegende Wohnung seit Jahren vermietet habe und nicht bewohne, könne nicht durch Lärm und Geruch gefährdet werden, nicht als rechtswidrig erkannt (vgl. das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/04/0239).

Der Verwaltungsgerichtshof hat es aber bei der Verwendung eines Grundstückes zur Freizeitnutzung sowie zur Erholung und somit bei einem, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt auf diesem Grundstück, als nicht von vornherein ausgeschlossen erachtet, dass der Eigentümer im Rahmen solcher Aufenthalte auf seinem Grundstück als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte und daher die Bejahung der Nachbarstellung des Betroffenen in einem solchen Fall als rechtmäßig erkannt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2005, 2002/04/0191).

Nichts anderes liegt im Beschwerdefall vor: Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, sie halte sich in regelmäßigen Abständen vorübergehend zur Durchführung näher bezeichneter "Hausmeistertätigkeiten" (Rasenmähen, Jäten, Heckenschneiden und Schneeräumen im Winter) auf ihren Grundstücken auf. Auch im Rahmen dieser, wenn auch nur vorübergehenden, Aufenthalte ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im obigen Sinne als Folge des Betriebes der Betriebsanlage gefährdet oder unzumutbar belästigt werden könnte.

Daher ist ihre Nachbarstellung nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu bejahen und ist sie - neben der Geltendmachung der Gefährdung ihres Eigentums - grundsätzlich legitimiert, Einwendungen nach § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 erheben.

4.2.4. Die Beschwerdeführerin gehört somit der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 an und erfüllt "die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung'" im Sinne dieser Richtlinie.

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" die Möglichkeit haben muss, die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten" (Rn. 44).

4.3. Fehlende Bindungswirkung der UVP-Feststellung und ihre Folgen:

Die Beschwerdeführerin hatte nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des UVP-Feststellungsbescheides (vgl. auch die Ausführungen des EuGH zur fehlenden Parteistellung und Beschwerdemöglichkeit dieser Nachbarn nach UVP-G 2000 in Rn. 42 und 43 des Urteils "Gruber"). Nach den Feststellungen der belangten Behörde kam ihr dieser UVP-Feststellungsbescheid erst nachträglich zur Kenntnis, wurde ihr (mangels Parteistellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) jedoch nicht zugestellt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in diesem Fall "das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat." (Tenor des Urteils "Gruber").

Somit ist entgegen der bisherigen (im hg. Beschluss vom 16. Oktober 2013, EU 2013/0006 (2012/04/0040-7), V.1.1. wiedergegebenen) hg. Rechtsprechung davon auszugehen, dass der UVP-Feststellungsbescheid gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat. Damit trägt der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsanschauung des EuGH im zititerten Urteil "Gruber" und seiner Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung, sodass es keiner Befassung eines verstärkten Senates infolge des Abgehens von einer früheren Rechtsprechung bedarf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, 2011/17/0156, mwN).

5. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Juni 2015

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