UG 2002 §64 Abs1
UG 2002 §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UG 2002 §64 Abs1
UG 2002 §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2104552.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Linz vom 25.11.2014, Zl. 6-8-2, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2014 bei der Johannes Kepler Universität Linz (JKU Linz) einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften ab dem Wintersemester 2014. Seinem Antrag legte er ein Diplomprüfungszeugnis der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien vom 27.06.2001 (Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen; Fachgruppe I), ein Zeugnis der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien vom 18.06.2004 (Akademielehrgang; Fachgruppe II), ein Zeugnis der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien/Pädagogischen Akademie des Bundes in Wien/Pädagogisches Institut des Bundes in Wien vom 29.06.2007 (Akademielehrgang Didaktikum), einen Bescheid der Pädagogischen Hochschule Wien vom 05.03.2014 über die Absolvierung des Lehrgangs "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education" und die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd), einen Bescheid der Donauuniversität Krems vom 11.12.2012 über die Absolvierung des Lehrgangs "Politische Bildung (Master of Sience)" und die Verleihung des akademischen Grades Master of Sience (Politische Bildung), MSc.
2. Aus einem eingeholten Gutachten zur Beurteilung der Gleichwertigkeit vom 06.10.2014 geht hervor, dass der Bachelor "Lehramt für Berufsschulen" als einschlägige und sinnvolle Vorqualifikation für die beantragte Zulassung anzusehen sei. Das Masterstudium "Politische Bildung" enthalte nur schwache Übereinstimmungen mit einem Masterstudium der Erziehungswissenschaft. Allenfalls relevant könnten die Prüfungsfächer "Grundlagen Politischer Bildung", das Wahlfach "Bildungspolitik", partiell das Fach "Organisation und Soziale Kompetenz" sowie das Wahlfach "Jugendkultur" sein. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Inhalte eines Masterstudium der Erziehungswissenschaft, die in hinreichender Weise für ein Doktoratsstudium vorbilden würden, insbesondere empirische Forschungsmethoden und zentrale theoretische Konzepte, durch dieses Studium nicht vermittelten würden. Es könne daher nicht von einer Äquivalenz dieses Studiums ausgegangen werden. Der Akademielehrgang Didaktikum sei nicht derart in das tertiäre Studiensystem eingeordnet, dass man seinen Status oder Masterniveau erkennen könnte. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine professionsorientierte höherqualifizierende Weiterbildung handle, die wissenschaftsbezogene Elemente enthalte. Selbst wenn man diesem Lehrgang Masterniveau zugestehen würde, würden durch die dort vermittelten Inhalte die Defizite des zuvor genannten Masterstudiums nicht voll ausgeglichen. So fänden sich etwa 10 ECTS unter dem Übertitel "Forschung", die jedoch keine substantiellen qualitativen und/oder quantitativen Erfahrungen mit Forschungsmethoden und ihrer Anwendung erkennen ließen. Auch sozialwissenschaftliche Konzepte, die in der Bildungsforschung nutzbar seien, seien aus dem Lehrveranstaltungsverzeichnis nicht zu erkennen, das seinen Schwerpunkt auf die Erwachsenen- und Hochschuldidaktik zu setzen scheine. Aus diesen Gründen könne daher nicht von einer Gleichwertigkeit der Vorstudien mit einem Masterstudium der Erziehungswissenschaft oder einer vergleichbaren Studienrichtung ausgegangen werden.
3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.11.2014, Zl. 6-8-2, wurde der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften mit dem Dissertationsgebiet Pädagogik gemäß § 60 Abs. 1 und § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 2 Abs. 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der absolvierte Studiengang "Lehramt an Berufsschulen" an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Wien habe sechs Semester gedauert und entspreche hinsichtlich des Umfangs einem Bachelorstudium im Sinne der Bologna-Architektur. Aufgrund der Absolvierung dieses Studiums in Verbindung mit dem Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education" sei dem Beschwerdeführer der akademische Grad "Bachelor of Education (BEd)" verliehen worden. Da die Zulassung zum Doktoratsstudium den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums voraussetze, seien die Zulassungsvoraussetzungen für ein Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften daher durch die alleinige Absolvierung dieses Lehramtsstudiums nicht erfüllt. Inhaltlich komme hinzu, dass dieses Lehramtsstudium fachlich keinem der in § 2 Abs. 1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften genannten Fächer zuzuordnen sei.
Hinsichtlich des Universitätslehrgangs "Politische Bildung (Master of Science)", der mit dem akademischen Grad "Master of Sience" abschließe und 120 ECTS umfasse, sei festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend die Zulassung zum Doktoratsstudium dem Wortlaut der Bestimmung folgend auf den Abschluss eines Masterstudiums abstellten und nicht auf den Erwerb eines Mastergrades, für den im Universitätsgesetz zwei unterschiedliche Definitionen vorgesehen seien. Nach § 51 Abs. 2 Z 11 UG seien Mastergrade die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen würden. Masterstudien seien gemäß § 51 abs. 2 Z 5 UG die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienten. § 54 Abs. 3 UG lege fest, dass der Arbeitsaufwand für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen habe; dies entspreche gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 UG dem Arbeitspensum für ein viersemestriges Studium. Demgegenüber stünden die Mastergrade in Universitätslehrgängen, die nach § 51 Abs. 2 Z 23 UG jene international gebräuchlichen Mastergrade seien, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt würden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar seien. Universitätslehrgänge dienten gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG der Weiterbildung und würden nach Z 20 zu den außerordentlichen Studien zählen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Masterstudiengang nicht vor, weil die ersteren definitionsgemäß der Weiterbildung dienten, die angeführten Studien bzw. Studiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227). Daraus folge, dass der Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" kein Masterstudium darstelle, welches zur Zulassung zum Doktoratsstudium berechtige, sondern aufgrund seiner Zielsetzung den außerordentlichen Studien zuzuordnen sei. Eine Gleichwertigkeit mit einem Studium, das zur Zulassung zum Doktoratsstudium berechtigen würde, liege daher aufgrund der Zielsetzung nicht vor. Aber auch inhaltlich lasse sich eine Gleichwertigkeit mit einem Masterstudium "Erziehungswissenschaften", das in hinreichender Weise für ein Doktoratsstudium mit dem angestrebten Dissertationsgebiet vorbilden würde, nicht feststellen. Insbesondere seien empirische Forschungsmethoden und zentrale theoretische Konzepte nicht vermittelt worden, weshalb auch aus inhaltlicher Sicht eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sei.
Das zum Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" hinsichtlich der Zielsetzung ausgeführte gelte auch für die vom Antragsteller absolvierten Akademielehrgänge über die zusätzliche Lehrbefähigung für die Fachgruppe II sowie "Didaktikum". Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien sei es gemäß § 110 Z 2 SChOG idF BGBl. I Nr. 96/1999 gewesen, in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden. Abgesehen davon, dass auch die Dauer der Akademielehrgänge nicht jener eines Masterstudiums entspreche, scheide eine Gleichwertigkeit dieser Studien unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Zielsetzung aus.
Der Beschwerdeführer habe im Ergebnis weder ein fachlich in Frage kommendes Diplomstudium noch ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium absolviert. Das von ihm absolvierte Studium "Lehramt an Berufsschulen" habe nur sechs Semester gedauert und sei schon aufgrund seines Umfanges nicht als gleichwertig anzusehen. Auch sei es inhaltlich keinem gem. § 2 Abs. 1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften eingerichteten Fach zuzuordnen.
Ein mit den angeführten Studien gleichwertiges geistes- und/oder kulturwissenschaftliches Studium liege auch bei kumulativer Betrachtungsweise der vom Beschwerdeführer absolvierten Studien insofern nicht vor, als sämtliche Studien, die im Anschluss an das Studium "Lehramt an Berufsschulen" absolviert worden seien, im Weiterbildungsbereich anzusiedeln seien und aus diesem Grund von Vornherein eine Gleichwertigkeit ausgeschlossen sei.
Da der Beschwerdeführer kein Studium absolviert habe, auf das die gesetzlichen Anforderungen zuträfen bzw. einem solchen gleichwertig sei, sei der Antrag abzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass das Bachelorstudium in Verbindung mit einem Universitätslehrgang (Abschluss Master of Science, 120 ECTS) und einem Didaktikum (60 ECTS) erbracht worden sei und somit nicht das Bachelorstudium alleine als Zugangskriterium zu werten wäre. Da es sich um ein Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung (allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsfächer) handle - auch an der JKU Linz werde im Bereich Pädagogik ausschließlich das Diplomstudium Wirtschaftspädagogik (240 ECTS) angeboten -, sei die Gleichwertigkeit gegeben. Gleichwertigkeit ziele auf "vergleichbaren Wert" und nicht auf "Gleichartigkeit" hin. In Verbindung mit dem vorgewiesenen Didaktikum (60 ECTS) sei die Gleichwertigkeit zur Ausbildung an der JKU Linz gegeben.
Das Didaktikum sei keine Weiterbildung im Sinne des SchOG, sondern ausschließlich zur weiteren Qualifizierung für an Pädagogischen Hochschulen (vormals Pädagogische Institute sowie Pädagogische und Berufspädagogische Akademien) tätige Lehrende angeboten worden. Grundlage für das Didaktikum sei § 7 Abs. 6 des Akademienstudiengesetzes und § 7 Abs. 2 der Akademienstudienordnung. Ziel des Didaktikums sei die Gleichstellung von an Pädagogischen Hochschulen unterrichtenden Lehrern mit einer sechssemestrigen Ausbildung (Diplompädagoge bzw. BEd) mit an Universitäten ausgebildeten Lehrern. Das Didaktikum sei in einer Übergangsfrist anrechenbar und für künftig an den Pädagogischen Hochschulen tätigen Lehrern mit Ausbildung auf Bachelorniveau werde ein Hochschuldidaktikum angeboten (§ 248a Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG). Die laut BDG für eine Gleichstellung ebenso erforderlichen Publikationen seien dem Beschwerdeführer seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom 20.04.2006 bestätigt worden.
Der Feststellung über mangelnde wissenschaftliche Vorbildung könne entgegnet werden, dass im Didaktikum besonders dem Thema Forschung ein großer Stellenwert eingeräumt worden sei und 16 ECTS (von insgesamt 60 ECTS) vergeben worden seien. Zum Vergleich würden im Diplomstudium Wirtschaftspädagogik an der JKU Linz insgesamt 14 ECTS vergeben werden. Die Verbindung des Bachelorstudiums mit dem Didaktikum (Summe: 240 ECTS) sei daher als gleichwertig mit einem Lehramtsstudium mit 240 ECTS anzusehen.
Hinsichtlich des Universitätslehrgangs "Politische Bildung" führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesen an der Universität Innsbruck begonnen und an der Universität Klagenfurt fortgesetzt habe. Aus organisatorischen Entwicklungen sei die Zeugnisausstellung durch die Donauuniversität Krems erfolgt. Sämtliche Lehrveranstaltungen sowie die Betreuung der schriftlichen Arbeiten (mit einer Ausnahme) seien von den Universitäten Innsbruck, Klagenfurt und Wien organisiert und durchgeführt worden. Da sämtliche Lehrveranstaltungen und auch die Masterthesis - wie in einem ordentlichen Studium - nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfassen gewesen wären, sei die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung implizit erbracht. Der Beschwerdeführer habe überdies eine viersemestrige Weiterbildungsmaßnahme der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Graz absolviert.
Zur nur teilweisen Anrechnung der Inhalte werde angemerkt, dass auch mit dem von der JKU Linz angebotenen Masterstudium "Politische Bildung" bei entsprechender pädagogischer Schwerpunktsetzung ein Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften im Dissertationsgebiet Pädagogik möglich sei. Die vom Beschwerdeführer verfasste Masterthesis betreffe in hohem Ausmaß pädagogische Fragestellungen. Somit wären auch die für die Erstellung der Masterthesis erworbenen Credits (20 ECTS) zu berücksichtigen.
Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010, 2004/10/0227, wonach keine Gleichwertigkeit eines Universitätslehrganges mit einem Diplom- oder Masterstudium bestehe, beziehe sich auf einen einzelnen völlig anders gelagerten Fall als jenen des Beschwerdeführers. Der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall beziehe sich auf eine viersemestrige Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, die Absolvierung eines zweijährigen Speziallehrgangs und einen Universitätslehrgang an der Donauuniversität Krems. Es werde ausgeführt, dass Universitätslehrgänge der Weiterbildung dienten, aber auch dass postsekundäre Bildungseinrichtungen solche seien, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern anböten. Der Vergleich mit dem Fall des Beschwerdeführers sei somit nicht möglich, da die Ausbildungen des Beschwerdeführers (BEd und MSc) eine Studiendauer von jeweils sechs Semestern umfassten.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er sämtliche Ausbildungen an postsekundären Einrichtungen absolviert habe. Sowohl dem Bachelor- als auch dem Mastergrad liege eine Mindeststudiendauer von jeweils sechs Semestern zugrunde. Da sich die Kriterien für die Erstellung von Seminar- und Abschlussarbeit nicht von jenen für die Erstellung von schriftlichen Arbeiten in einem Diplom- oder Masterstudium unterscheiden würden, seien die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse nachgewiesen. Da der Beschwerdeführer bereits in der Erstausbildung eine Lehrberechtigung für das Unterrichtsfach Politische Bildung erworben habe, sei der Universitätslehrgang "Politische Bildung" als Fortsetzung dieser Erstausbildung zu sehen. Das Didaktikum stelle eine Ergänzung zum sechssemestrigen Basisstudium dar, um damit eine Gleichwertigkeit zu einer im Rahmen eines Diplomstudiums erworbenen Lehrbefähigung herzustellen.
5. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz erstattete mit Beschluss vom 17.03.2015 ein Gutachten gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 iVm § 46 Abs. 2 UG. Diesem zufolge könne das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium alleine nicht zulassungsbegründend für ein Doktoratsstudium wirken. Die Zulassungsvoraussetzungen könnten nur in Verbindung mit darauf aufbauenden, die Gleichwertigkeitskriterien erfüllenden Studien erbracht werden. In diesem Zusammenhang berufe sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf die Absolvierung des Akademielehrganges "Didaktikum" (60 ECTS), der ausschließlich zur weiteren Qualifizierung für an Pädagogischen Hochschulen tätigen Lehrenden angeboten worden sei. Der Senat stelle hierzu fest, dass es sich bei dem Akademielehrgang um kein Masterstudium handle, welches im Sinne der Bologna-Architektur auf ein sechssemestriges Studium aufbauen würde. Der Akademielehrgang umfasse lediglich 60 ECTS und führe zur Verleihung einer Qualifikationsbezeichnung.
Richtig sei zwar, dass die Rechtsgrundlagen für die Erstellung des Studienplanes eines Akademielehrganges in § 7 Akademien-Studiengesetz (AStG) sowie für die Berechtigung zur Führung einer dem Lehrgang entsprechenden Qualifikationsbezeichnung nach Abschluss des Lehrganges in § 7 Akademien-Studienordnung (AStO) enthalten seien, die eigentliche Definition der Akademielehrgänge und deren Abgrenzung zu den Diplomstudien, die nach Z 3 die berufsqualifizierenden Studien als Erstausbildung oder in Form eines Aufbaustudiums seien, finde sich jedoch in § 4 Abs. 1 Z 5 AStG, wonach "unter Akademielehrgängen alle Studien" zu verstehen seien, "die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;".
Dass es sich beim Akademielehrgang "Didaktikum" um einen auf Weiterbildung ausgerichteten Lehrgang handeln müsse, ergäbe sich aus der in § 14 AStO vorgenommenen Gliederung der Studien an den Pädagogischen Instituten, die neben den Akademielehrgängen für Unterrichtspraktikanten (Abs. 2) sowie jenen für Neulehrer (Abs. 3) nur noch jene zur Weiterbildung (Abs. 4) vorsehe. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Akademielehrgang könne nur letztgenannter Kategorie zugeordnet werden.
Auch die in § 110 sowie in § 125 SchOG festgelegte Aufgabenstellung der Berufspädagogischen Akademien einerseits sowie der Pädagogischen Institute andererseits, wonach jeweils in Kooperation mit der anderen Institution bzw. im Falle der Pädagogischen Institute auch in Kooperation mit den Pädagogischen Akademien, Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden seien, stütze diese Feststellung.
Wie der VwGH im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium erkannt habe (VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227), liege keine Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Masterstudiengang vor, weil diese definitionsgemäß (§ 51 Abs 2 Z 21 UG) der Weiterbildung dienen würden, die angeführten Studien bzw. Studiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz). Aufgrund des ähnlichen Regelungsinhaltes der im UG für Universitätslehrgänge enthaltenen Bestimmungen mit den Normen für Hochschullehrgänge im Hochschulgesetz, könne dieses Erkenntnis auch für diese und in weiterer Folge für deren Vorgängermodelle in Form von Akademielehrgängen herangezogen werden.
Schon allein aufgrund der Zielsetzung sei es daher nach Auffassung des Senats nicht möglich, den absolvierten Akademielehrgang "Didaktikum" im Umfang von 60 ECTS als Teil eines gleichwertigen Studiums iSd § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften anzusehen. Das Eingehen auf die Frage, inwieweit in diesem Lehrgang eine Auseinandersetzung mit forschungsrelevanten Fragestellungen erfolgte, erübrige sich aus diesem Grund.
Der Beschwerdeführer leite eine Gleichwertigkeit des von ihm absolvierten Studienganges in Verbindung mit dem Akademielehrgang "Didaktikum" mit einem Studium, das zur Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften berechtigen würde, auch aus § 248a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ab. Dazu sei festzustellen, dass diese Bestimmung lediglich festlege, dass das in Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 leg. cit. vorgesehene Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik bis zum Ablauf des 30. September 2017 auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG ersetzt werden könne, und somit aus dieser Bestimmung für die Gleichwertigkeitsprüfung nichts zu gewinnen sei. Allerdings sehe Z 22b Abs. 2 lit. b der Anlage 1 BDG für eine Verwendung als Hochschullehrperson vor, dass an die Stelle einer einschlägigen Vorbildung auf Diplom- bzw. Masterniveau der Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades jeweils in Verbindung mit einem Hochschullehrgang im Bereich Hochschuldidaktik treten könne. Die Argumentation, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung auch eine Gleichwertigkeit für eine Zulassung zum Doktoratsstudium ergebe, gehe jedoch ins Leere, da für die Frage der Zulassung zu einem Studium gemäß Universitätsgesetz und der damit im Zusammenhang zu beurteilenden Gleichwertigkeit von Studien diese Gleichstellung im BDG nicht von Relevanz sei.
Der Beschwerdeführer verweise weiters auf den von ihm absolvierten Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" an der Donauuniversität Krems im Umfang von 120 ECTS. Zwar schließe dieser Universitätslehrgang mit einem Mastergrad ab, es dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass im UG zwei Definitionen von Mastergraden vorgesehen seien. Nach § 51 Abs. 2 Z 11 UG seien Mastergrade die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Masterstudien verliehen würden. Masterstudien seien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 leg. cit. die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienten. Demgegenüber stünden die Mastergrade in Universitätslehrgängen, die nach § 51 Abs. 2 Z 23 UG jene international gebräuchlichen Mastergrade seien, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt würden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar seien. Universitätslehrgänge zählten nach Z 20 zu den außerordentlichen Studien und dienten gem. § 51 Abs. 2 Z 21 leg. cit. der Weiterbildung.
Im Zusammenhang mit der Zulassung zu einem Doktoratsstudium stelle das Universitätsgesetz nicht auf den erworbenen akademischen Grad, sondern auf den Abschluss eines Masterstudiums ab.
Unter Zugrundelegung des bereits im Zusammenhang mit dem Akademielehrgang "Didaktikum" herangezogenen Erkenntnisses des VwGH, wonach aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung keine Gleichwertigkeit eines Universitätslehrganges mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Masterstudiengang vorliege, sei schon aus diesem Grund von keiner Gleichwertigkeit mit einem Studium, das zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium berechtige, auszugehen. Auch wenn dem Erkenntnis ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liege, bezögen sich die dort erfolgten Ausführungen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit u.a. auch auf einen Universitätslehrgang der Donau-Universität Krems, wenn auch von kürzerer Dauer. Nicht von der Hand zu weisen sei außerdem, dass der aus dem Erkenntnis ableitbare Rechtssatz eine grundsätzliche Aussage darüber treffe, dass auch unterschiedliche Zielsetzungen von Studien, die sich aus den Definitionen der zugrundeliegenden studienrechtlichen Bestimmungen ergeben, eine Gleichwertigkeit auszuschließen vermögen.
Selbst wenn man jedoch den Standpunkt vertreten sollte, für die Beurteilung der Gleichwertigkeit mit einem Studium, das zur Zulassung zu einem Doktoratsstudium berechtige, könne nicht allein die Zielsetzung eines Studiums ausschlaggebend sein (dies auch vor dem Hintergrund des Gesamtumfanges des vom Beschwerdeführer absolvierten Universitätslehrganges sowie des ECTS-Umfangs der Master-Thesis), so ergebe sich im konkreten Fall aus der dem Akt beiliegenden Stellungnahme des Fachvertreters für den Bereich Pädagogik, dass eine Gleichwertigkeit auch aus inhaltlichen Gründen nicht vorliege. Als für den Bereich Pädagogik inhaltlich relevante Fächer würden lediglich "Grundlagen Politischer Bildung", "Bildungspolitik", "Organisation und Soziale Kompetenz" sowie "Jugendkultur" genannt, wobei diese auch nur zum Teil erziehungswissenschaftliche Inhalte vermitteln würden. In der Stellungnahme werde weiters davon ausgegangen, dass "Inhalte eines Masterstudiums der Erziehungswissenschaften, die in hinreichender Weise für ein Doktoratsstudium vorbilden würden, insbesondere empirische Forschungsmethoden und zentrale theoretische Konzepte, durch dieses Studium nicht vermittelt werden."
Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH (VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148), wonach bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit eines Studiums zu beurteilen sei, ob in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt worden seien, liege im konkreten Fall aus den angeführten Gründen auch aus inhaltlicher Sicht eine Gleichwertigkeit nicht vor.
Da der Beschwerdeführer weder ein fachlich in Frage kommendes Diplomstudium noch ein fachlich in Frage kommendes Masterstudium absolviert habe und der von ihm absolvierte Studiengang für das Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit dem ebenfalls von ihm absolvierten Akademielehrgang "Didaktikum" sowie dem Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" aus oben angeführten Gründen kein anderes gleichwertiges Studium darstelle, gelange der Senat zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften mit dem Dissertationsgebiet Pädagogik an der JKU Linz nicht erfülle.
6. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 27.03.2015 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Gutachten des Senats der JKU Linz gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit dem Ersuchen, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Akademielehrgang Didaktikum eine ergänzende Ausbildung zum sechssemestrigen Lehramtsstudium darstelle. Damit solle eine Gleichstellung mit an Universitäten ausgebildeten Lehrpersonen erreicht werden, die sich im Gehaltsschema des BDG widerspiegle. Insgesamt würden mit der Lehramtsausbildung und dem Didaktikum 240 ECTS erworben. Diese Anzahl stelle die Voraussetzung zur Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften dar. Zusätzlich dazu sei auch der Universitätslehrgang Politische Bildung heranzuziehen. Dieser stelle eine Fortsetzung und Vertiefung des erworbenen Lehramtes dar. Die Mindeststudiendauer umfasse sechs Semester, weshalb das vom Senat zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2010, 2004/10/0227, das sich auf viersemestrige Universitätslehrgänge beziehe, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Zur mangelnden inhaltlichen Gleichwertigkeit verwies der Beschwerdeführer auf § 2 Abs. 3 und Abs. 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften, wonach eine grundsätzliche Gleichwertigkeit des Studiums den Nachweis von Vorstudien im Ausmaß von 240 ECTS voraussetze und der Umfang des die Zulassung begründenden Faches 67 % des Umfangs des als Vergleichsbasis herangezogenen Studiums nicht unterschreiten dürfe. Das von der Universität Linz angebotene Studium der Wirtschaftspädagogik sei kein "reines" Pädagogikstudium. Eine Vergleichsrechnung zeige, dass der Pädagogikanteil in dem von der Universität Linz angebotenen Studium 121 ECTS betrage. Um als zulässige Vergleichsbasis gewertet zu werden, müssten daher mindestens 67 %, das seien somit 81 ECTS, erreicht werden. Die Ausbildungen des Beschwerdeführers würden 115 ECTS im Bereich Pädagogik erreichen (Lehramtsstudium 85 ECTS, Lehrveranstaltungen im Masterstudium 20 ECTS, Masterarbeit 10 ECTS). Bei Einrechnung des Didaktikums würden sich insgesamt 127 ECTS ergeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die inhaltlichen Voraussetzungen im Bereich Pädagogik nicht gegeben sein sollten. Der Beschwerdeführer verwies auch auf ein Studienangebot der Universität Linz, wonach die Zulassung zu einem dort angebotenen Masterstudium Politische Bildung auch mit einer sechssemestrigen Lehramtsausbildung möglich sei und je nach Schwerpunktsetzung in diesem Masterstudium die Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften im Fachbereich Geschichte und Pädagogik möglich wäre. Dies sei somit ein vergleichbares Bildungsangebot zur vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung. Er stelle sich daher die Frage, weshalb seine Studien nicht gleichwertig sein sollten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass facheinschlägige Studien im Gesamtausmaß von 360 ECTS einem Erfordernis für ein Doktoratsstudium von 240 ECTS nicht entsprechen sollten, wenn überdies das Rektorat auch Auflagen für eine Zulassung erteilen könne. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf § 64 Abs. 4a UG, wonach der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden könne, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderen Studienerfolg abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein sechssemestriges Lehramtsstudium in der vorgesehenen Zeit von sechs Semestern mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden. Er sei der Ansicht, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium erbringe und die vorgelegten Ausbildungen vom Senat einseitig und nicht objektiv gewürdigt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer absolvierte eine Berufspädagogischen Akademie (Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen; Fachgruppe I), einen Akademielehrgang an einer Berufspädagogischen Akademie (zusätzliche Lehrbefähigung für Fachgruppe II) und einen Akademielehrgang "Didaktikum" (60 ECTS) an einer Berufspädagogischen Akademie/Pädagogischen Akademie/Pädagogischen Institut.
Weiters absolvierte er einen Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education" (39 ECTS) und mit Bescheid vom 05.03.2014 wurde ihm der akademische Grad Bachelor of Education (BEd) verliehen.
Er schloss darüber hinaus einen Universitätslehrgang "Politische Bildung" (120 ECTS) an der Donau-Universität Krems ab und mit Bescheid vom 11.12.2012 wurde ihm der akademische Grad Master of Science (Politische Bildung), MSc, verliehen.
Am 11.08.2014 beantragte der Beschwerdeführer an der Universität Linz die Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften, mit dem Dissertationsgebiet Pädagogik (Politische Bildung).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.[..]
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
3.-11.[...]
12. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
13.-19. [...]
20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.
21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
22. [...]
23. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind jene international gebräuchlichen Mastergrade, die für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge festgelegt werden, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Weiterbildungsangebote vergleichbar sind.
24.-32. [...]
[...]
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.
(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben."
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe (Akademien-Studiengesetz 1999 - AStG), BGBl. I Nr. 94/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, lauteten (Außerkrafttreten am 30.09.2007):
"Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;
2. unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);
3. unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21 und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;
4. unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;
5. unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;
6. unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien (Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
Studienplan
§ 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut) Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:
1. die Bildungsziele,
2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,
3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,
4. nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und
5. den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges verliehen wird.
(3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:
1. die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
2. das gemäß § 12 zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,
3. die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,
4. die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),
5. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung).
(4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze (§ 5) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien darlegt.
(5) Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums geführt werden können.
(6) In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.
(8) In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.
(9) Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind
1. bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und
3. im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
unter gleichzeitiger Darlegung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Studienpläne aufzuheben, wenn sie gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen Auswirkungen nicht bedeckbar sind.
(10) Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.
(11) Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren."
3.3. § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz, veröffentlicht am 25.06.2014 im Mitteilungsblatt der Johannes Kepler Universität Linz, 25. Stk. Pkt. 195, lautet:
"§ 2 Zulassung
(1) An der Johannes Kepler Universität Linz wird das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften für die Fächer Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Soziologie eingerichtet. Es ist gemäß § 54 Abs. 1 UG der Gruppe der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Studien zuzuordnen.
(2) Zulassungsvoraussetzung für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften ist der Abschluss
1. eines für ein an der Johannes Kepler Universität Linz eingerichtetes Fach einschlägigen geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudiums oder eines Lehramtsstudiums in einem solchen Fach oder
2. eines anderen geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium gem. Z 1 im Hinblick auf das wählbare Dissertationsfach nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist.
(3) Bei einer Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 kann das Rektorat, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit im Hinblick auf ein wählbares Dissertationsfach fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind, verbinden.
(4) Eine grundsätzliche Gleichwertigkeit des Studiums setzt den Nachweis von Vorstudien im Ausmaß von 240 ECTS voraus und der Umfang des die Zulassung begründenden Faches darf 67% des Umfangs des als Vergleichsbasis herangezogenen Studiums nicht unterschreiten."
3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt für ein Doktoratsstudium gemäß § 64 Abs. 4 UG u.a. durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 UG sind Doktoratsstudien ordentliche Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen.
1.2. Zunächst ist zu prüfen, ob in Bezug auf die absolvierte Berufspädagogischen Akademie (Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen; Fachgruppe I), den Lehrgang "Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education" (39 ECTS), den Akademielehrgang an einer Berufspädagogischen Akademie (zusätzliche Lehrbefähigung für Fachgruppe II) und den Akademielehrgang "Didaktikum" (60 ECTS) an einer Berufspädagogischen Akademie/Pädagogischen Akademie/Pädagogischen Institut, gemäß § 64 Abs. 4 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt, der als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften an der JKU Linz gilt.
Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2001 eine Berufspädagogischen Akademie (Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen; Fachgruppe I). Er ist berechtigt, den Diplomgrad "Diplompädagoge (Dipl.-Päd.) für das Lehramt an Berufsschulen" zu führen. Auf seinen Antrag hin hat er im Jahr 2014 nach dem Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung (39 ECTS) gemäß § 65a HG den akademischen Grad "Bachelor of Education" verliehen bekommen.
Gemäß § 65a Abs. 1 HG ist Personen, die eine insgesamt sechssemestrige Lehramtsausbildung (Z 1) oder eine Lehramtsausbildung unter sechs Semestern sowie ein zusätzliches Lehramt (Z 2) oder eine Lehramtsausbildung im Bereich der Berufsbildung unter sechs Semestern sowie eine nach den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Aufnahmevoraussetzungen erforderliche facheinschlägige Vorbildung und bzw. oder Berufspraxis in Vollbeschäftigung im Ausmaß von mindestens einem Jahr (Z 3) nach den vor dem Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 geltenden Studienrechtsvorschriften erfolgreich abgeschlossen bzw. erlangt haben, nach Absolvierung von berufsbegleitenden Ergänzungsstudien sowie einer Bachelorarbeit im Gesamtausmaß von 39 ECTS (davon 9 ECTS für die Bachelorarbeit) auf Antrag der akademische Grad "Bachelor of Education, BEd" zu verleihen.
Die Erläuterungen zu § 65a HG (RV 676 BlgNR 24. GP , 8f) führen aus, dass Personen, die einen "Diplompädagogen, Dipl.Päd." gemäß § 36a AStG verliehen erhielten, meist keinen Zugang zu einem einschlägigen Masterstudium an einer Universität haben, da sie keinen entsprechenden Bachelor vorweisen. Die Durchlässigkeit des Bildungssystems ist somit nicht gegeben. Seit Inkrafttreten des Hochschulgesetzes 2005 wurde seitens der Absolventen früherer Lehramtsausbildungen der Wunsch geäußert, im Wege einer Nachgraduierung einen "Bachelor of Education" zu erwerben. Grundsätzlich gilt, dass ein und dasselbe Studium nicht zweimal absolviert werden kann, die nochmalige Zulassung zu demselben Studium daher nicht möglich ist. Um den Erwerb eines Bachelorgrades dennoch zu ermöglichen, soll die Differenz im Lehrstoff vor allem in Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrganges im Ausmaß von 39 ECTS nachgeholt werden können. Voraussetzung für die Antragsstellung ist die Absolvierung eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums oder eines Lehramtsstudiums von geringerer Dauer in Kombination mit einem weiteren Lehramt.
Durch die Absolvierung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung im Ausmaß von 39 ECTS wird Absolventen früherer Lehramtsausbildungen die Möglichkeit eröffnet, den Titel "Bachelor of Education" zu erlangen. Dieser Lehrgang stellt somit kein Diplomstudium oder Masterstudium dar und kommt daher nicht als fachlich in Frage kommendes Diplomstudium oder Masterstudium, Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG in Betracht.
Zudem kommt auch eine Gleichwertigkeitsprüfung mit einem Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (zweiter Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG) nicht in Betracht. Der im berufsbegleitenden Lehrgang im Ausmaß von 39 ECTS vermittelte Lehrstoff nimmt vor allem Bezug auf die wissenschaftlichen Elemente und die Bachelorarbeit. Die Dauer des Lehrganges beträgt keine sechs Semester. Daher wird der in § 64 Abs. 4 UG normierte Tatbestand "gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" nicht verwirklicht, weil die in § 51 Abs. 2 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer "anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung" normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227).
Bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Akademielehrgang (Fachgruppe II) - in Erweiterung des Diplomstudiums für das Lehramt an Berufsschulen - und dem Akademielehrgang Didaktikum handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AStG definitionsgemäß um kein Diplomstudium. Damit liegt somit gemäß § 64 Abs. 4 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 (ehemals § 5 Abs. 3) Fachhochschul-Studiengesetz nicht vor.
Bei den beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Akademielehrgängen besteht auch keine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Magisterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Magisterstudiengang iSd § 64 Abs. 4 UG. Diesbezüglich ist dem Gutachten des Senats der Universität Linz zu folgen, wonach hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gleichwertigkeit von Universitätslehrgängen (VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227) herangezogen werden kann. Demnach dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß (vgl. § 51 Abs. 2 Z 21 UG) der Weiterbildung, Diplomstudien, Magisterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge hingegen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 3 und 5 UG) bzw. der wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung (vgl. § 3 Abs. 1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 110/2003). Die Akademielehrgänge hat der Beschwerdeführer laut den vorgelegten Zeugnissen "in Erweiterung" seines abgeschlossenen Studiums für das Lehramt an Berufsschulen absolviert. Damit ist ersichtlich, dass es sich hierbei um Lehrgänge zur Weiterbildung handelt. Aus dem Zeugnis des Akademielehrganges Didaktikum ist auch ersichtlich, dass dieser auf der Verordnung der Studienkommission eines Pädagogischen Instituts beruht. Pädagogische Institute hatten gemäß § 125 SChOG, BGBl. 241/1962 idF BGBl. I Nr. 20/2006, u.a. die Aufgabe, Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden (Z 1) und in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden (Z 4). Damit dient Akademielehrgang Didaktikum der Weiterbildung. Unter Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher keine Gleichwertigkeit mit einem fachlich in Frage kommenden Diplomstudium, Magisterstudium, Fachhochschul-Diplomstudiengang oder Fachhochschul-Magisterstudiengang vor.
1.3. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass das Bachelorstudium mit dem Didaktikum (in Summe 240 ECTS) als gleichwertig einem Lehramtsstudium (zB an der JKU Linz) mit 240 ECTS sei, ist zu entgegnen, dass es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte ankommt, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).
1.4. Weiters ist der absolvierte Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" (120 ECTS) an der Donau-Universität Krems im Hinblick auf § 64 Abs. 4 UG zu prüfen.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 21 UG dienen Universitätslehrgänge definitionsgemäß der Weiterbildung und sind somit keine ordentlichen Studien (vgl. § 51 Abs. 2 Z 2 UG: Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien). Sie kommen daher nicht als fachlich in Frage kommende Diplomstudien oder Masterstudien, Fachhochschul-Diplomstudiengänge oder Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß dem ersten Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG in Betracht.
Somit ist noch zu prüfen, ob der zweite Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG ("anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung") erfüllt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der genannte Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" an der Donau-Universität Krems gemäß § 4 des entsprechenden Curriculums, veröffentlicht am 23.05.2006 im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems, 2006/Nr. 34, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit und der Ablegung der mündlichen oder schriftlichen Prüfungen lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Lehrgang berufsbegleitend angeboten wird, eine Dauer von sechs Semester aufweist. Würde der Lehrgang in einer Vollzeitvariante angeboten werden, so würde er vier Semester dauern. Die Ausbildung im Universitätslehrgang "Politische Bildung (Master of Science)" an der Donau-Universität Krems dauert - in einer Vollzeitvariante - lediglich vier Semester. Daher wird der in § 64 Abs. 4 UG normierte Tatbestand "gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" nicht verwirklicht, weil die in § 51 Abs. 2 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer "anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung" normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist (vgl. dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227).
1.5. Zur Ansicht des Beschwerdeführers, dass mit dem von der JKU Linz angebotenen Masterstudium "Politische Bildung" ein Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften möglich wäre, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hierbei übersieht, dass es sich bei dem von der JKU Linz angebotenen Masterstudium - anders als beim vom Beschwerdeführer absolvierten Universitätslehrgang - um ein ordentliches Studium gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 UG handelt und mit Abschluss eines solchen der erste Tatbestand des § 64 Abs. 4 erster Satz UG erfüllt wird.
1.6. Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Universitätslehrgang an der Universität Innsbruck begonnen, an der Universität Klagenfurt fortgesetzt hätte und die Zeugnisausstellung "aus organisatorischen Entwicklungen" durch die Donau-Universität Krems erfolgt sei, lässt sich nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Aus dem vorgelegten Zeugnis der Donau-Universität Krems ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer den im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems, veröffentlicht am 23.05.2006, 2006/Nr. 34, kundgemachten Universitätslehrgang vollendet hat, weshalb es auf eine Beurteilung dieses Lehrganges hinsichtlich einer Gleichwertigkeit ankommt.
1.7. In seiner Stellungnahme hat der Beschwerdeführer unter Bezug auf § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften eine Vergleichsrechnung angestellt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die im Curriculum geforderten 67 % des als Vergleichsbasis herangezogenen Studiums erfüllt seien. Hierzu ist auszuführen, dass sich diese Bestimmung auf § 2 Abs. 2 Z 2 des Curriculums bezieht, der sich mit der Zulassung zum Doktoratsstudium aufgrund eines "anderen geistes- und/oder kulturwissenschaftlichen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" befasst. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit mit einem facheinschlägigen Studium wird näher präzisiert. Wie jedoch bereits oben ausgeführt wurde, ist die Voraussetzung eines "anderen Studiums" im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
1.8. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Akademielehrgang Didaktikum eine ergänzende Ausbildung zum sechssemestrigen Lehramtsstudium darstelle und damit eine Gleichstellung mit an Universitäten ausgebildeten Lehrpersonen erreicht werden sollte. Dieser Gleichstellung werde im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) Ausdruck verliehen, indem eine Überreihung in das Gehaltsschema L1 ermöglicht werde. Hinsichtlich der Entlohnung würden diese Lehrer damit jenen Lehrern gleichgestellt, die ihre Ausbildung an einer Universität abgeschlossen hätten. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme einräumt, ist die besoldungsrechtliche Stellung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium nicht von Relevanz.
1.9. Der Beschwerdeführer weist in seiner Stellungnahme auf § 64 Abs. 4a UG hin, demzufolge der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden kann, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen. Hierzu führt der Beschwerdeführer aus, dass er sein sechssemestriges Lehramtsstudium in der vorgesehenen Zeit von sechs Semestern mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden habe. Dem ist zu entgegnen, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Lehramtsstudium an der Berufspädagogischen Akademie kein Bachelorstudium iSd § 51 Abs. 2 Z 4 UG darstellt, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden kann.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Geistes- und Kulturwissenschaften aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch das Rektorat der Universität Linz festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113, VwGH 29.1.2010, 2004/10/0227), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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