VwGH 2010/10/0148

VwGH2010/10/014815.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J P in H, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 20. Mai 2010, Zl. 39/6/52 ex 2009/10, betreffend Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft, zu Recht erkannt:

Normen

GleichwertigkeitsAbk Deutschland 2003 Art2 Abs1;
GleichwertigkeitsAbk Deutschland 2003 Art4 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
GleichwertigkeitsAbk Deutschland 2003 Art2 Abs1;
GleichwertigkeitsAbk Deutschland 2003 Art4 Abs1;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 20. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft versagt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dem vom Beschwerdeführer an der Fachhochschule Mittweida (Deutschland) absolvierten Bachelorstudiengang "Business Management" fehlten - verglichen mit dem Bachelorstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz, das für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" in erster Linie die Grundlage bilde - wesentliche Inhalte eines für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums. So finde sich der Bereich "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre", der im Bachelorstudium an der Universität Graz einen Umfang von 32 ECTS-Anrechnungspunkten einnehme, in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang in einem Umfang von nur 5 ECTS-Anrechnungspunkten wieder. Die "Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" hätten in Graz einen Umfang von 23 ECTS-Anrechnungspunkten, in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang nur 5, die "Rechtlichen Rahmenbedingungen" in Graz 16 ECTS-Anrechnungspunkte, in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studiengang ebenfalls nur 5 ECTS-Anrechnungspunkte. Der im Bachelorstudium an der Universität Graz im Ausmaß von 7 ECTS-Anrechnungspunkten behandelte Bereich "Wirtschaftssoziologie" fehle im Studiengang des Beschwerdeführers zur Gänze. Auch die Bereiche "Wirtschaftsmathematik" und "Wirtschaftssprache" würden in dem vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Studiengang einen geringeren Anteil an ECTS-Anrechnungspunkten einnehmen, als dies beim Bachelorstudium in Graz der Fall sei.

Zum Hinweis des Beschwerdeführers auf das Abkommen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, sei zunächst klarzustellen, dass die Auffassung, der Beschwerdeführer sei mit seinem an der Fachhochschule Mittweida erworbenen Abschlussgrad "Bachelor" in Deutschland (ohne weiteres) zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" zuzulassen, unzutreffend sei. Vielmehr bestünden etwa an den Universitäten Dresden und Leipzig sowie an der Hochschule HTWK in Leipzig (ebenso wie die Fachhochschule Mittweida in Sachsen gelegen) im Einzelnen aufgezeigte einschränkende Zugangsregelungen. Dass der Beschwerdeführer an einer deutschen Hochschule zum Masterstudium zugelassen sei, könne durch keine Nachweise festgestellt werden. Im Übrigen sehe Art. 4 des erwähnten Abkommens vor, dass der Zugang zu einem entsprechenden weiterführenden Studium im jeweils anderen Staat durch Hochschulgrade und akademische Grade "gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen" eröffnet werde. Nach einer solchen Regelung, dem § 64 Abs. 5 UG 2002, sei allerdings eine inhaltliche Überprüfung eines fachlich in Frage kommenden Vorstudiums im Hinblick auf seine grundsätzliche Gleichwertigkeit durchzuführen. Schließlich sei eine Würdigung der ECTS-Punkte als unterstützende Methode zur Feststellung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Studien nicht unzulässig. Was jedoch die Forderung des Beschwerdeführers betreffe, ihm Gelegenheit zu geben, die Gleichwertigkeit seines Abschlusses durch Prüfungen nachzuweisen, übersehe er, dass die grundsätzliche Gleichwertigkeit des Vorstudiums vor der Zulassung zum weiterführenden Studium zu prüfen und dafür die Ablegung von Prüfungen nicht vorgesehen sei. Lediglich im Falle festgestellter grundsätzlicher Gleichwertigkeit wären Auflagen in Form von Prüfungen zu erteilen, die dann während des Masterstudiums abzulegen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009, (UG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Universitätsreife

§ 64. ...

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei dem vom Beschwerdeführer an der Fachhochschule Mittweida absolvierten Studium handle es sich nicht um ein Studium, das einem für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium grundsätzlich gleichwertig sei. Der Abschluss dieses Studiums sei daher für eine Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz nicht ausreichend.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe das oben erwähnte Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich "außer Acht gelassen bzw. rechtswidrig angewendet". In diesem Abkommen hätten Deutschland und Österreich nämlich vereinbart, dass die in diesen Staaten erworbenen akademischen Grade ohne weitere Überprüfung im jeweils anderen Staat anerkannt würden und zu weiterführenden Studien berechtigten. Der belangten Behörde sei es daher "nicht gestattet" gewesen, weitere Erhebungen über die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbenen Bachelorgrades mit einem in Österreich erworbenen Grad eines Bachelors der Betriebswirtschaft anzustellen bzw. den vom Beschwerdeführer erworbenen Grad inhaltlich zu bewerten. Vielmehr hätte die belangte Behörde von einer bereits "vorgegebenen Gleichwertigkeitsfeststellung" durch das erwähnte Abkommen auszugehen gehabt. Müssten nämlich in Deutschland erworbene akademische Grade ebenso wie in anderen Staaten erworbene Grade auf ihre Gleichwertigkeit geprüft werden, hätte man sich das erwähnte Abkommen "getrost sparen können". Im Gegensatz zu diesem Abkommen habe die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium nicht nur auf "Gleichartigkeit" sondern auf "Gleichheit" mit dem Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz "bis hin zum einzelnen ECTS-Punkt" geprüft. Außerdem habe die belangte Behörde die Gleichwertigkeitsprüfung oberflächlich und unrichtig vorgenommen. Sie habe ihre Beurteilung nicht etwa auf Grund konkreter Erhebungen oder anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen vorgenommen, sondern lediglich eine "generell" zu Studien an der Hochschule Mittweida (FH) eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden der Curriculum-Kommission herangezogen. Die angebliche Differenz von nur einem Viertel der vom Beschwerdeführer insgesamt "erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte" zum Ausmaß der ECTS-Anrechnungspunkte im entsprechenden Bachelorstudium an der Universität Graz hätte weiters zum Anlass genommen werden müssen, von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums auszugehen und gegebenenfalls Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Davon abgesehen hätte die belangte Behörde den akademischen Grad des Beschwerdeführers aber überhaupt nicht anhand der ECTS-Anrechnungspunkte bewerten dürfen, zumal dies im erwähnten Abkommen nicht vorgesehen sei. Die belangte Behörde habe auch einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. Jänner 2005 missachtet, wonach eine detaillierte Übereinstimmung im Sinne einer Nostrifizierung nicht erforderlich sei und auch eine Detailprüfung des in Deutschland absolvierten Hochschulstudiums entfallen sollte. Schließlich habe die belangte Behörde das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ("Lissabon Konvention"), wonach die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfülle, bei der die Bewertung vorzunehmenden Stelle liege, völlig außer Acht gelassen. Die belangte Behörde habe im diesbezüglichen Verfahren nämlich "gar nichts bewiesen'". Vielmehr habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Modulbeschreibung des "Bachelorstudienprogramms Business Management" der Hochschule Mittweida vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass hier annähernd dieselben Inhalte vermittelt würden, wie in einem vergleichbaren Bachelorstudium an der Universität Graz. Die belangte Behörde habe diese Unterlage aber nicht herangezogen, sondern offenbar nur die im erstinstanzlichen Bescheid angesprochene "Werbung einer Institution". Soweit die belangte Behörde jedoch auf Zugangsbeschränkungen an deutschen Hochschulen hinweise, habe sie übersehen, dass der Beschwerdeführer die Zulassung zum Studium an einer deutschen Universität nicht nachweisen müsse und dass er ein Schreiben der Hochschule Mittweida vorgelegt habe, wonach der von ihm erworbene Bachelorabschluss den Zugang zu Masterstudiengängen gemäß § 17 Abs. 6 Sächsisches Hochschulgesetz eröffne.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er hätte auf Grund des Abkommens mit Deutschland zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz ohne weiteres zugelassen werden müssen.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, BGBl. III Nr. 6/2004, sieht in seinem Art. 4 Abs. 1 vor, dass Hochschulgrade und akademische Grade iSd Art. 2 Abs. 1 und 2 den Zugang zu einem weiterführenden bzw. einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß eröffnen, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen.

Deutsche Hochschulgrade sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abkommens von einer deutschen Hochschule gemäß Art. 1 Abs. 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus- /Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer von der Hochschule Mittweida (FH), einer deutschen Hochschule iSd Abkommens, der Bachelorgrad als Abschluss des Studiums "Business Management" verliehen wurde. Dieser Hochschulgrad eröffnete dem Beschwerdeführer daher iSd Art. 4 Abs. 1 des Abkommens den Zugang zu dem von ihm angestrebten Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz, wenn der Abschluss des von ihm absolvierten Studiums ihn in Deutschland zu einem Masterstudium berechtigte, das dem von ihm an der Karl-Franzens-Universität Graz angestrebten Masterstudium entspricht.

Die belangte Behörde hat dies unter Hinweis auf einschränkende Zugangsregelungen zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" an drei namentlich genannten deutschen Universitäten bzw. Hochschulen verneint: Der vom Beschwerdeführer erworbene Bachelorgrad alleine sei für eine Zulassung zum Masterstudium bzw. -studiengang "Betriebswirtschaft" (auch) in Deutschland nicht ausreichend.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, dass diese Annahme unzutreffend sei und verweist auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Schreiben der Fachhochschule Mittweida, dem zu entnehmen ist, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erworbenen Bachelorgrad um einen Hochschulgrad handle, der "den Zugang zu Masterstudiengängen" eröffne. Damit ist für den Beschwerdeführer aber noch nichts gewonnen:

Entscheidend ist nämlich nicht, ob der erworbene Bachelorgrad den Zugang zu einem Masterstudium bzw. -studiengang an sich eröffnet, sondern ob er in Deutschland zu einem Masterstudium bzw. -studiengang berechtigt, der dem vom Beschwerdeführer in Österreich angestrebten Studium entspricht. Letzteres hat der Beschwerdeführer aber weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret dargelegt. Die Auffassung der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer erworbene Bachelorgrad sei im "Herkunftsstaat" für sich alleine nicht ausreichend für eine Zulassung des Beschwerdeführers zum Masterstudium bzw. - studiengang "Betriebswirtschaft" und eröffne ihm daher auch für sich noch keinen Zugang zu einem entsprechenden Studium in Österreich, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe die Frage, ob er mit dem von ihm absolvierten Studium die Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz gemäß § 64 Abs. 5 UG 2002 erfülle, zu Unrecht verneint.

In dieser Frage ist die belangte Behörde - den Erwägungen der Erstbehörde folgend - zur Auffassung gelangt, dass es sich im Hinblick auf die Zulassung zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium nicht um ein einem fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiengang gleichwertiges Studium handle. Gemessen an dem die Basis für das Masterstudium "Betriebswirtschaft" bildenden Bachelorstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz fehlten in dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium wesentliche im Einzelnen genannte Inhalte bzw. nähmen, wie sich aus einem Vergleich der zugewiesenen ECTS-Anrechnungspunkte ersehen lasse, einen so geringen Stellenwert ein, dass von einem Studium, das einem fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiengang gleichwertig sei, nicht gesprochen werden könne.

Der Beschwerdeführer hält dagegen, sein Bachelorabschluss hätte von der belangten Behörde ohne weitere Überprüfung als Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG 2002 angesehen werden müssen. Er übersieht dabei, dass der Abschluss eines Bachelorstudiums oder Fachhochschul-Bachelorstudienganges nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium berechtigt: Aus der Sicht des beantragten Masterstudiums ist zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium/ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang als iSd § 64 Abs. 5 UG 2002 fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d. h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist.

Dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in nicht unschlüssiger Weise vorgenommene Beurteilung des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums anhand eines Vergleichs der den wesentlichen Studieninhalten zugewiesenen ECTS-Punkte unzutreffend wäre, hat die Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass die Annahmen der belangten Behörde betreffend die den erwähnten Inhalten des vom Beschwerdeführer absolvierten Studiums zugewiesenen ECTS-Punkte bzw. die den entsprechenden Inhalten des Bachelorstudiums "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz zugewiesenen ECTS-Punkte unzutreffend wären. Vielmehr entsprechen diese Annahmen der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Modulbeschreibung.

Wenn die belangte Behörde auf der Grundlage dieser Beurteilung daher zur Auffassung gelangte, der vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudiengang sei in Ansehung der beantragten Zulassung zum Masterstudium "Betriebswirtschaft" an der Karl-Franzens-Universität Graz kein Studium, das einem fachlich in Betracht kommenden Bachelorstudium bzw. einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gleichwertig sei, so ist das nicht rechtswidrig.

Gleiches gilt für die Beurteilung der belangten Behörde, es sei Gleichwertigkeit auch grundsätzlich nicht gegeben. Dem Beschwerdevorbringen, die ECTS-Gesamtpunktedifferenz zwischen dem vom Beschwerdeführer absolvierten Studium und dem Bachelorstudium "Betriebswirtschaft" an der Universität Graz sei gering, ist nämlich zu entgegnen, dass es nicht auf die ECTS-Gesamtpunkte bzw. -differenz ankommt, sondern auf die Frage, ob in dem zu beurteilenden Studium die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium in quantitativer wie qualitativer Hinsicht vermittelt werden.

Zu dem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde habe im durchgeführten Verwaltungsverfahren "gar nichts 'bewiesen'", hat der Beschwerdeführer schließlich die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht aufgezeigt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Dezember 2011

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