Normen
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Technischen Universität Graz Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 28. November 2008 wies der Senat der Technischen Universität Graz (TU Graz) den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 2008 auf Zulassung zum Masterstudium "Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften" gemäß § 64 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) ab.
Begründend führte der Senat aus, bei dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Masterstudium, für das er die Zulassung beantragt habe, handle es sich, wie an der TU Graz generell angeboten, um ein ingenieurwissenschaftliches Studium, das der Erlangung eines akademischen Mastergrades, an der TU Graz in Form des Diplomingenieurs, diene. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Curriculums im Detail sei eine Zulassung iSd.
§ 64 Abs. 5 UG, welche als zwingende Voraussetzung ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium verlange, im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil sein Vorstudium - Diplomstudium der Betriebswirtschaft an der Universität Regensburg - ein rein sozial- und wirtschaftswissenschaftliches sei. Damit fehlten dem Beschwerdeführer einerseits die zum Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums nötigen Grundkenntnisse zur Gänze, andererseits sei das von ihm absolvierte Studium iSd. § 64 Abs. 5 UG weder gleichwertig noch als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren.
Im Übrigen seien Masterstudien nach § 51 Abs. 2 Z. 5 UG ausdrücklich eine Vertiefung und/oder Ergänzung der Berufsvorbildung des Bachelorstudiums, weshalb das im Curriculum spezifizierte Qualifikationsprofil von Master-Absolventen nur erreicht werden könne, wenn das Masterstudium auf die in Frage kommenden Bachelorstudien abgestimmt sei. Es gehe primär um die Frage, ob die im Bachelorstudium erworbene Berufsvorbildung iVm. der Vertiefung und Ergänzung aus dem Masterstudium es erlaube, die im Curriculum des Masterstudiums dargestellte Qualifikation tatsächlich zu erreichen. Insbesondere gehörten dazu alle im Qualifikationsprofil des Curriculums taxativ aufgezählten Lernergebnisse, die nur in Vertiefung und Ergänzung eines in Frage kommenden Bachelorstudiums erreicht werden können.
Gemäß § 2 lit. b des gültigen Curriculums für das angestrebte Masterstudium sei vorgesehen, dass die Absolventen die wissenschaftlichen Grundlagen ihres Faches, wie Mathematik, Darstellende Geometrie, Physik, insbesondere Mechanik, Informatik, Baustoffkunde, Betriebswirtschaft und Recht praktisch umsetzen können, dass sie mit den aktuellsten Theorien, Prinzipien und Methoden ihres Faches vertraut seien, insbesondere der Bemessung und Konstruktion von Bauwerken in Beton, Stahl und Holz unter Berücksichtigung der ökonomischen und rechtlichen Aspekte, sowie dass sie Bauwerksentwürfe in physikalisch korrekte Modelle überführen, berechnen, die Resultate verifizieren und wirtschaftlich in die Praxis umsetzen können.
Diese Lernergebnisse seien nur iVm. dem in Frage kommenden Bachelorstudium "Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft" oder einem entsprechend gleichwertigen und fachlich in Frage kommenden anderen Bachelorstudium durch Vertiefung und Ergänzung erzielbar, das zweijährige Masterstudium selbst könne dafür allein nicht ausreichend sein.
Bereits vor der Zulassung sei daher iSd. Master-Curriculums und der entsprechenden Universitätsreife für dieses Studium vorausgesetzt, dass die Zuzulassenden, etwa die Absolventen des Bachelorstudiums "Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft", die wissenschaftlichen Grundlagen ihres Faches (Mathematik, Darstellende Geometrie, Physik, insbesondere Mechanik, Informatik, Baustoffkunde und Vermessungswesen) kennen und verstehen, mit den wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden ihres Faches vertraut sind (insbesondere den Gleichgewichts- und Energieprinzipien, der baustatischen Modellierung und Berechnung von Stab- und Flächentragwerken, der Konstruktion und Bemessung von Bauwerken in Beton, Stahl und Holz unter Berücksichtigung der bauphysikalischen Anforderungen, der Planung, dem Entwurf und der Dimensionierung von verkehrs- und wasserbautechnischen Anlagen und den Grundlagen der Betriebs- und Bauwirtschaft) und dass sie Bauwerksentwürfe in physikalisch korrekte Rechenmodelle überführen, berechnen und die Resultate verifizieren können.
Die Lernergebnisse des Masterstudiums seien jedoch nicht iVm. einem rein wirtschaftswissenschaftlich orientierten Bachelorstudium zu erzielen. Dem Beschwerdeführer fehlten die Kenntnis und das Verstehen der wissenschaftlichen Grundlagen des Faches (Mathematik, Darstellende Geometrie, Physik, insbesondere Mechanik, Informatik, Baustoffkunde und Vermessungswesen), das Gleiche gelte für die oben genannten Kenntnisse. Damit könne das Qualifikationsprofil des beantragten Masterstudiums vom Beschwerdeführer im Rahmen des gültigen Masterstudienplanes nicht erreicht werden, das von ihm absolvierte Diplomstudium der Betriebswirtschaftslehre sei im Hinblick auf die zahlreichen fehlenden allgemeinen Fächer keinesfalls iSd. § 64 Abs. 5 UG gleichwertig.
Auch der individuelle Lernvorsprung bei den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern könne in dem angestrebten Masterstudium nicht genutzt werden, weil im Rahmen der Wahlmöglichkeiten des Masterstudiums nur 25 ECTS-Credits für die Nachholung der Lernergebnissen aus einem oben spezifizierten fachlich in Betracht kommenden Bachelorstudium (mit einem Ausmaß von 180 ECTS-Credits) festgelegt werden könnten. Mit diesem Umfang könnten die umfangreichen Defizite in den für das Qualifikationsprofil des ergänzenden und vertiefenden Masterstudiums erforderlichen Lernergebnissen nicht ausgeglichen werden. Die Analyse des Anteils technischer und wirtschaftlicher Anteile im Bachelorstudium "Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft" sowie im angestrebten Masterstudium habe der Beschwerdeführer selbst geliefert (Bachelorstudium: 85% Technik, 10% Umwelt, 5% Wirtschaft; Masterstudium: 30% Technik, 70% Wirtschaft).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. Das UG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2007 lautet (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.
3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989.
4. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen.
5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen.
…
Allgemeine Universitätsreife
§ 64.
…
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
…"
1.1.2. Die RV zum UG, 1134 Blg NR 21. GP, lautet (auszugsweise):
"Zu § 60 bis § 65:
Das Zulassungsverfahren wurde entsprechend den bisherigen
Bestimmungen übernommen.
…
Neu ist lediglich die Bestimmung des § 63 Abs. 7, … Sonst werden in diesen Bestimmungen keine wesentlichen
Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage vorgenommen.
…"
1.2.1. Die durch das UG abgelösten einschlägigen Bestimmungen des UniStG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999 lauteten (auszugsweise):
"Allgemeine Universitätsreife
§ 35.
…
(4) Die Zulassung zu einem Magisterstudium setzt den Abschluß eines fachlich in Betracht kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.
…
Anlage 1
Diplomstudien
…
2. Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen
…
2.5 Bauingenieurwesen: …
…
2.32 Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: …
…"
1.2.2. Die RV, 1997 Blg NR 20. GP, zur Novelle BGBl. I Nr. 167/1999, lautet (auszugsweise):
"…
Zu Z 38 (§ 35 Abs. 4):
Die Bestimmung regelt die Zulassungsvoraussetzungen für ein Magisterstudium. Im Sinne einer interdisziplinären Fortbildung soll die Zulassung nicht nur bei Absolvierung des entsprechenden, sondern auch bei Absolvierung eines anderen fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums möglich sein. So soll insbesondere auch Personen, die nach dem Abschluß eines Bakkalaureatsstudiums berufstätig waren, die Möglichkeit gegeben werden, Zusatzqualifikationen auch in anderen Fachrichtungen zu erwerben.
…"
1.3. Das im Beschwerdefall maßgebliche Curriculum für das Masterstudium "Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften" lautete (auszugsweise)
"§ 1 Allgemeines
Das ingenieurwissenschaftliche Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften umfasst vier Semester. Der Gesamtumfang beträgt 120 ECTS-Anrechnungspunkte. Absolventinnen und Absolventen dieses Studiums wird der akademische Grad 'Diplom-Ingenieurin' bzw. 'Diplom-Ingenieur', abgekürzt: 'Dipl.-Ing.' oder 'DI', verliehen. Dieser akademische Grad entspricht international dem 'Master of Science', abgekürzt: 'MSc'.
Der Inhalt dieses Studiums baut auf dem Inhalt eines wissenschaftlichen Bachelorstudiums mit geeigneter fachlicher Ausrichtung gem. § 64 Abs. 5 UG 2002 auf, zum Beispiel auf dem Bachelorstudium Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft der TU Graz. Das Bachelorstudium muss einen Umfang von zumindest 180 ECTS-Credits aufweisen. Um einen Gesamtumfang der aufbauenden Studien von 300 ECTS-Credits zu erreichen, ist die Zuordnung ein und derselben Lehrveranstaltung sowohl im zur Zulassung berechtigenden Bachelorstudium als auch im gegenständlichen Masterstudium ausgeschlossen.
Je nach Vorbildung der Studienwerberin bzw. des Studienwerbers können im Rahmen dieses Masterstudiums bis zu 25 ECTS-Credits aus den Lehrveranstaltungen des weiter oben als Beispiel genannten Bachelorstudiums festgelegt werden. Die festgelegten Lehrveranstaltungen reduzieren den im Curriculum festgelegten Aufwand für Wahlfächer in entsprechendem Umfang.
zusätzlich kann eine Einschränkung festgelegt werden.
Den Abschluss des Studiums bilden eine Masterarbeit und eine
kommissionelle Masterprüfung gemäß § 7a.
§ 2 Qualifikationsprofil
Das Bauwesen hat eine große volkswirtschaftliche und
ökologische Bedeutung. Die Absolventinnen und Absolventen des Studiums Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften tragen deshalb in ihrer beruflichen Tätigkeit eine hohe Verantwortung im Spannungsfeld von Politik, Gesellschaft, Umwelt, Wirtschaft und Wissenschaft. Die große Breite des Wissensgebiets und die rasche technologische Entwicklung der verschiedenen Disziplinen des Bauwesens verlangen von den Absolventinnen und Absolventen hohe fachliche Kenntnisse und ausgeprägte soziale und wirtschaftliche Kompetenzen.
Das ingenieurwissenschaftliche Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften der TU Graz umfasst die Fachgebiete, welche zur Planung, Ausführung und Instandhaltung von Bauwerken erforderlich sind. Es deckt damit die Ingenieuraufgaben ab, wie sie in Ingenieursbüros, Baufirmen, Behörden und Entwicklungs- und Versuchsanstalten zu leisten sind. Es ist auch Grundlagen für die Tätigkeit in Forschung und Lehre.
Die Ausbildung der Studenten im Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften ist mit Bauingenieur-Basiswissen und Wirtschaftsfächern besonders vielseitig, da die Anforderungen, die sich aus der Anwendung des theoretischen Wissens in der Praxis ergeben, in der kaufmännisch rechtlichen Bearbeitung lebendig und facettenreich sind.
Absolventinnen und Absolventen dieser Studienrichtung sollen im Stande sein, diese verschiedenen Aspekte des modernen Bauwesens souverän und ganzheitlich zu erfüllen.
a. Bildungs-/Ausbildungsziele
Erstrangiges Bildungsziel und damit Ziel der Berufsausbildung ist die Fähigkeit zur selbständigen Erarbeitung wissenschaftlich fundierter Lösungen für fachspezifische Problemstellungen. Dabei wird die Entwicklung von Sozialkompetenz und Eigenverantwortung in angemessener Art und Weise berücksichtigt und gefördert.
Absolventinnen und Absolventen von Bauingenieurstudien an der TU Graz erhalten eine forschungsgeleitete Ausbildung, welche ihnen auf allen facheinschlägigen Gebieten sowohl wissenschaftliche, wie wirtschaftliche, als auch praxisorientierte Kompetenzen vermittelt. Das Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften baut auf einem anerkannten Bachelorstudium auf und vermittelt grundlegende Kenntnisse in den einzelnen Fachdisziplinen des Bauingenieurwesens mit spezieller Vertiefung in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen.
Im Hinblick auf das künftige Berufsleben und den Grundsätzen einer universitären Ausbildung folgend wird von den Studierenden ein hohes Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortung verlangt.
b. Lernergebnisse
Das ingenieurwissenschaftliche Masterstudium Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften der TU Graz zielt darauf ab, die Absolventinnen und Absolventen mit folgenden Qualifikationen zu versehen:
1. Wissen und Verstehen
Nach Absolvierung des Masterstudiums
? können die Absolventinnen und Absolventen die wissenschaftlichen Grundlagen ihres Faches, wie Mathematik, Darstellende Geometrie, Physik, insbesondere Mechanik, Informatik, Baustoffkunde, Betriebswirtschaft und Recht praktisch umsetzen.
? Sie sind mit den aktuellsten Theorien, Prinzipien und Methoden ihres Faches vertraut, insbesondere der Bemessung und Konstruktion von Bauwerken in Beton, Stahl und Holz unter Berücksichtigung der ökonomischen und rechtlichen Aspekte.
? Sie kennen und wenden die wichtigsten Strategien zur Lösung von Problemen an, insbesondere die normgerechte Umsetzung individueller Entwürfe und deren Ausführung nach modernsten bauwirtschaftlichen Methoden.
? Sie haben ein vertieftes Wissen zum Treffen rechtlicher und wirtschaftlicher Entscheidungen, sei es im Rahmen der selbständigen Planertätigkeit oder in Unternehmungen des Bauwesens, wie auch als Vertreter von Behörden.
2. Erschließung von Wissen
Nach Absolvierung des Masterstudiums
? sind Absolventinnen und Absolventen in der Lage, gelernte Theorien auf praktische Aufgabenstellungen anzuwenden.
? Sie können Bauwerksentwürfe in physikalisch korrekte Modelle überführen, berechnen, die Resultate verifizieren und wirtschaftlich in die Praxis umsetzen.
? Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, die verschiedenen Materialien und Werkstoffe nach physikalischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten optimal einzusetzen und die Auswahl zu begründen.
? Sie können fachspezifische Anwendungsprogramme beurteilen, mit ihnen sicher umgehen und Anwendungen für praktische Berechnungen und Auswertungen selbst erstellen.
3. Übertragbare Kompetenzen
Nach Absolvierung des Masterstudiums
? sind Absolventinnen und Absolventen in der Lage, kritisch und analytisch zu denken und adäquate Problemlösungen zu finden oder zu entwickeln und anzuwenden.
? Sie können sich selbständig neues Wissen aneignen und selbständig forschungs- oder anwendungsorientierte Projekte durchführen.
? Die Absolventinnen und Absolventen besitzen die Fähigkeit, die Ergebnisse ihrer Arbeit wirkungsvoll und mit zeitgemäßen Mitteln darzustellen und rhetorisch gewandt vorzutragen. Sie können wissenschaftliche Berichte verfassen und Fachliteratur auch aus anderen Sprachräumen recherchieren und auswerten.
? Sie sind fähig, kreativ in einem Team mitzuarbeiten und ein solches verantwortungsvoll zu führen. Sie kennen verschiedene Verhandlungsstrategien und können flexibel auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren.
? Sie können Projekte organisieren, Initiative übernehmen und verfügen über ein effizientes Zeit- und Kostenmanagement.
? Sie sind in der Lage, die Auswirkungen technischer Entwicklungen und die Ergebnisse ihres eigenen Handelns in sozialer und ökologischer Hinsicht abzuschätzen, zu beurteilen und in der Öffentlichkeit zu vertreten.
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, bei dem vom Beschwerdeführer an der Universität Regensburg absolvierten Studium der Betriebswirtschaft handle es sich nicht um ein Studium, das einem für das beantragte Masterstudium "Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften" fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium grundsätzlich gleichwertig sei. Der Abschluss dieses Studiums sei daher für eine Zulassung des Beschwerdeführers zum in Rede stehenden Masterstudium an der TU Graz nicht ausreichend.
2.1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die einschlägige Wortfolge "fachlich in Frage kommenden" in § 64 Abs. 5 UG sei nicht ausreichend bestimmt. Im Übrigen habe er bereits im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass zur Auslegung die parlamentarischen Materialien heranzuziehen seien, die auf die Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 4 UniStG verwiesen. Aus den Materialien hiezu ergebe sich, dass eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen einzelnen Studienrichtungen, Fakultäten sowie in- und ausländischen Universitäten gewährleistet werden solle. Der Ausdruck "fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium" in § 64 Abs. 5 UG müsse sich, soweit es um "fachlich" gehe, auf das beantragte Masterstudium beziehen und nicht auf ein Bachelorstudium, das die jeweilige Universität als regelmäßiges Erststudium zum Masterstudium intendiert habe.
Entscheidend sei der konkrete Lehrplan und nicht die Umschreibung der Ziele im Curriculum des Masterstudiums. Das beantragte Masterstudium bestehe zu 70% aus wirtschaftlichen Fächern und lediglich zu 30% aus technischen Fächern. Es handle sich daher überwiegend um ein wirtschaftliches Studium, sodass das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg als fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium iSd. § 64 Abs. 5 UG anzusehen sei. Das von der TU Graz als "Paradebeispiel" eines einschlägigen Bachelorstudiums genannte Bachelorstudium "Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft", das nach Angaben der belangten Behörde "zu 85% Technik, 10% Umwelt und 5% Wirtschaft" bestehe, sei weitaus weniger kompatibel mit dem beantragten Masterstudium als das Studium der Betriebswirtschaftslehre.
2.1.3. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2.2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer an der Universität Regensburg, einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung iSd. § 64 Abs. 5 UG, das Diplomstudium der Betriebswirtschaft absolviert hat.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers, das beantragte Masterstudium bestehe zu 70% aus wirtschaftlichen Fächern und zu 30% aus technischen Fächern, übernommen hat, legt der Verwaltungsgerichtshof diese Angaben seiner weiteren Beurteilung zugrunde.
2.2.2. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, § 64 Abs. 5 UG sei im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht ausreichend determiniert, werden vom Verwaltungsgerichtshof, der diese Bestimmung bereits in früheren Entscheidungen anzuwenden und für auslegbar befunden hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 2007, Zl. 2007/10/0073, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/10/0148), nicht geteilt, der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG demnach nicht veranlasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles auch keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Curriculums für das beantragte Masterstudium mit den Bestimmungen des UG. Dass die TU Graz das Masterstudium "Wirtschaftsingenieurwesen - Bauingenieurwissenschaften" als ingenieurwissenschaftliches Studium bezeichnet und intendiert, steht zweifellos im Zusammenhang mit der Einordnung der (früheren) Diplomstudien "Bauingenieurwesen" und "Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen" als ingenieurwissenschaftliche Studien durch Anlage 1 zum UniStG.
2.2.3. Nach dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2010/10/0148, ist aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein - hier: - Bachelorstudium als iSd. § 64 Abs. 5 UG fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden.
Dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium der Betriebswirtschaft eine ausreichende fachliche Grundlage für die wirtschaftlichen Teile des vom Beschwerdeführer beantragten Masterstudiums vermittelt hat, steht im Beschwerdefall außer Streit.
Ebenso steht aber auch nach dem Beschwerdevorbringen außer Streit, dass das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium keine fachlichen Grundlagen für die technischen Teile des beantragten Masterstudiums vermittelt hat, die nach seinem Vorbringen 30% desselben ausmachen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist das Studium der Betriebswirtschaft, welches kein technisches Grundlagenwissen vermittelt, selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer behaupteten Gewichtung des beantragten Masterstudiums kein fachlich in Frage kommendes oder gleichwertiges Bachelorstudium, weil das gänzliche Fehlen von technischen Grundlagenwissen, also von Grundlagenwissen auf einem Gebiet, das jedenfalls 30% des beantragten Masterstudiums ausmacht, nicht als vernachlässigbar anzusehen ist.
Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen den Zielbestimmungen des Curriculums durchaus Bedeutung zukommt. Das beantragte Masterstudium ist iSd. § 51 Abs. 2 Z. 5 UG ein ordentliches Studium, das der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf der Grundlage einschlägiger Bachelorstudien dient. Die stärkere Betonung von Wirtschaftsfächern im Masterstudium soll (primär) für Absolventen ingenieurwissenschaftlicher Bachelorstudien eine Ergänzung bieten, die auf einer unabdingbaren fachlichen Vorbildung in technischen Grundlagenfächern aufbaut. Dass das beantragte Masterstudium sehr wohl einen starken technischen Einschlag hat, ergibt sich im Übrigen schon aus den in § 5 des Curriculums genannten Fächern, denen durchgehend eine hohe Anzahl von ECTS-Credits zukommt (Bauwirtschaftslehre, Technische Numerik, Messtechnik, Baustofflehre, Schalungs- und Rüsttechnik, EDV Bauwirtschaft und PM, Bauablaufplanung und Logistik; freie Wahllehrveranstaltungen: Konstruktionen in Beton, Konstruktionen in Stahl, Konstruktionen in Holz, Bodenmechanik und Grundbau, Felsmechanik und Tunnelbau, Bauschadensanalyse im Hochbau).
Der Beschwerdeführer kann sich für seinen Standpunkt schließlich auch nicht auf die von ihm ins Treffen geführten Materialien zu § 35 Abs. 4 UniStG stützen, weil diese nicht mehr besagen als der Gesetzestext, der von § 64 Abs. 5 UG übernommen wurde. Der Hinweis auf interdisziplinäre Fortbildung besagt nicht, dass wesentliche fachliche Grundlagen (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) für ein beantragtes Masterstudium nicht bereits in dem in Frage kommenden Bachelorstudium erworben sein müssten. Dies ist aber, wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erkannt hat, beim Beschwerdeführer nicht der Fall.
2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. April 2012
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