VwGH 98/01/0308

VwGH98/01/030811.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der F in Linz, vertreten durch den Magistrat der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, dieser vertreten durch Dr. Georg Bruckmüller, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 56, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. März 1998, Zl. 200.220/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §25 Abs1 impl;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
B-VG Art129 idF idF 1997/I/087;
B-VG Art129c;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF idF 1998/I/028;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §25 Abs1 impl;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §27 Abs3;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
B-VG Art129 idF idF 1997/I/087;
B-VG Art129c;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF idF 1998/I/028;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, die am 28. April 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 28. April 1997 die Gewährung von Asyl. Sie wurde am selben Tag unter Beiziehung eines Organes des gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.

Ihre Angaben wurden im Bescheid der Behörde erster Instanz folgendermaßen zusammengefaßt wiedergegeben:

"Sie seien Staatsangehörige Somalias und würden dem Stamm der Shekal angehören. Bis zu zu Ihrer Ausreise aus Somalia am 21.04.1997 hätten Sie zwar in Mogadishu gelebt, seien aber wegen der Kämpfe bereits 1991 nach Afgoje geflüchtet. Sie seien nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen, nicht vorbestraft und hätten auch keine strafbaren Handlungen begangen.

Die Frage nach konkret gegen Ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen verneinten Sie. Sie hätten Somalia deswegen verlassen, weil es dort keinen Frieden gäbe und überall Kämpfe herrschten.

Sie hätten viele Probleme gehabt. Im Jahre 1991 sei Ihre Wohnung bombardiert worden. Seit diesem Zeitpunkt sei Ihre Familie zerstreut. Sie hätten niemanden mehr, zu dem Sie gehen könnten. Überall würde es bewaffnete Leute geben.

Den Grund für die Bombardierung Ihrer Wohnung würden Sie nicht kennen. Es seien bewaffneten Leute gekommen und hätten eine Granate in die Wohnung geworfen. Das ganze Gebiet sei damals bombardiert und Ihre Wohnung dabei zerstört worden. Sie würden sofort nach Somalia zurückkehren, wenn Frieden herrsche.

Die Leute würden schießen und ohne Grund töten. Dies sei zu viel für Sie gewesen. Auf Sie persönlich sei nicht geschossen worden, doch hätten Sie viele Tote auf der Straße liegen sehen."

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention.

In der dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin als neues Sachverhaltsvorbringen, ihr Leben sei wegen ihrer Zugehörigkeit zum Stamm der Shekal unmittelbar bedroht, der Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr ihrer Person liege eine ethnische Motivation zugrunde. Sie sei zweimal von Einheiten des Aidid verschleppt und verhört worden. Im Zuge dieser Verschleppung sei sie auch geschlagen worden. Ihr Vater sei als Wirtschaftstreibender in einem Naheverhältnis zur Regierung des Siad Barre gestanden. Barre nahestehende Personen und deren Stammesangehörige gelten für alle Bürgerkriegsparteien als Verräter. Ihr Bruder sei wiederholt verschleppt und bei Verhören mißhandelt worden. Er sei geschlagen und gebrannt worden, wovon er bis heute deutlich sichtbare Narben davongetragen habe. Es sei ihm dennoch gelungen, seine wahre Stammesangehörigkeit zu verschleiern und glaubhaft zu machen, daß er Symphatisant Aidids sei, ansonsten er und die Beschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Tötung zu rechnen gehabt hätten. Wäre die wirtschaftliche Verknüpfung der Familie des Vaters der Beschwerdeführerin mit Barre bekanntgeworden, wäre dies einem Todesurteil gleichgekommen. Die Beschwerdeführerin befürchte für die Zukunft weitere Verschleppungen und Verhöre bis hin zur Ermordung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie übernahm das im Bescheid der Behörde erster Instanz "richtig und vollständig" wiedergegebene Vorbringen der Beschwerdeführerin und erhob es auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Sie stellte "als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens" nachstehenden Sachverhalt fest:

"Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Somalia und am 28.4.1997 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Staatsangehörige ist weiters Angehörige vom Stamm der Shekal, war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung und ist nicht vorbestraft. Die Antragstellerin war in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise keinen wie immer gearteten gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen ausgesetzt. Die Familie der Antragstellerin ist seit dem Jahre 1991 - seit der Bombardierung der Wohnung der Familie - zerstreut. Die Antragstellerin hat keine Bezugsperson mehr, an die sie sich wenden könnte. Im Rahmen eines Angriffes wurde nicht nur die Wohnung der Familie der Antragstellerin zerstört, sondern wurde das ganze Gebiet bombardiert. Die Antragstellerin hat ihren Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Bürgerkriegsverhältnisse verlassen.

Die Feststellungen wurden aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen niederschriftlichen Angaben der Antragstellerin getroffen.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen, daß die Antragstellerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit von Angehörigen verschiedener bewaffneter Gruppierungen konkret verfolgt bzw. "verschleppt", verhört und geschlagen wurde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, daß gemäß der Politik des General Aidid, Angehörige von ethnischen Minderheitsgruppierungen Ziel von Säuberungsaktionen gewesen sind; bzw., daß der Stamm, welchem die Antragstellerin angehört, dem gestürzten Präsidenten Siad Barre sehr nahe gestanden hat, und deshalb nach dessen Sturz Ziel einer Vernichtungspolitik gewesen wäre. Nicht festgestellt werden konnte weiters, daß der Vater der Antragstellerin eng mit der Regierung Siad Barres zusammengearbeitet hätte, noch, daß die Antragstellerin im Zuge der oa. 'Verschleppungen' massiven Mißhandlungen ausgesetzt gewesen wäre. "

Es käme den ersten Angaben der Beschwerdeführerin größere Glaubwürdigkeit zu als späterem Vorbringen. Es sei davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin derart schwerwiegende, unmittelbar ihre Person betreffende Eingriffe, wie sie erstmals in der Berufung behauptet wurden, bereits bei ihrer Ersteinvernahme angegeben hätte.

Daher seien die Berufungsangaben nicht glaubwürdig.

Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil "der

Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt" erscheine.

Rechtlich folge aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die

Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst einen Verstoß gegen § 25

Asylgesetz 1997 (AsylG). Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres

Alters handlungsunfähig gewesen, weshalb nicht sie persönlich,

sondern deren Rechtsvertreter über die "Umstände der

Beschwerdeführerin in Somalia" zu befragen gewesen wäre. Damit

verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Es gibt im

Verwaltungsverfahren keine Bestimmung, welche die persönliche

Einvernahme Minderjähriger verbietet. Die Beschwerdeführerin war zum

Zeitpunkt der Einvernahme 18 Jahre alt. Daß die persönliche

Einvernahme von Personen, die noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet

haben, im AsylG grundsätzlich sogar vorausgesetzt wird, ergibt sich

zwingend aus § 27 Abs. 1 AsylG ("... sind Asylwerber persönlich von

dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu

vernehmen.") iVm. § 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG, wonach

"minderjährige Asylwerber ... nur in Gegenwart eines gesetzlichen

Vertreters einvernommen werden" dürfen.

Des weiteren rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen § 28 AsylG, weil die Behörde die Pflicht getroffen habe, "dem Asylwerber Aufschlüsse darüber zu geben, was zur Begründung seines Antrages erforderlich erscheint". Die belangte Behörde habe es "unterlassen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, was unter einem Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes zu verstehen" ist. Die Beschwerdeführerin verkennt, daß § 28 AsylG nicht die Verpflichtung enthält, eine Asylwerberin, die - wie im konkreten Fall anläßlich der Einvernahme vor der Behörde erster Instanz - keine Angaben macht, denen ein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, anzuleiten, wie sie ihre Angaben konkret gestalten solle (vgl. zur diesbezüglich inhaltsgleichen Rechtslage nach § 16 AsylG 1991 z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803). Die Berufungsangaben wurden von der belangten Behörde aber als unglaubwürdig angesehen.

Auch die Behauptung eines Verstoßes gegen § 39a AVG ist unberechtigt. Denn hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich, wie sie erstmals in der Beschwerde behauptet, den Eindruck gehabt, der Dolmetsch - den sie einwandfrei verstanden habe - würde nicht alles in die deutsche Sprache übersetzen, was sie ihm in ihrer Muttersprache mitgeteilt habe, so hätte sie dies bereits anläßlich der Rückübersetzung ihrer Angaben bei Aufnahme der Niederschrift bzw. in der Berufung vorbringen müssen. Daher unterliegt die diesbezügliche neue Behauptung in der Beschwerde dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt, indem sie einen Verstoß gegen § 67d AVG rügt. Die Beschwerdeführerin habe nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hätte die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wäre der in der Beschwerde näher ausgeführte, in einem großen Teil dem Berufungsvorbringen entsprechende Sachverhalt festgestellt worden.

Der unabhängige Bundesasylsenat ist gemäß Art. 129 und 129c B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 ein unabhängiger Verwaltungssenat. Er hat gemäß § 23 AsylG das AVG anzuwenden. Deshalb finden für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch die Bestimmungen des AVG für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, insbesondere die Bestimmung des § 67d AVG Anwendung, sofern im AsylG oder in einem anderen Gesetz keine speziellere Bestimmung normiert ist. Im AsylG findet sich zu § 67d AVG keine speziellere Regelung.

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1998, ausgegeben am 9. Jänner 1998, wurde in Art. II Abs. 2 EGVG folgende Z. 43a eingefügt:

"...

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden

...

C. das AVG auf das behördliche Verfahren

...

43a. des unabhängigen Bundesasylsenates, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint;

..."

Die Erläuterungen (976 BlgNR 20. GP) führen dazu aus, daß die Bestimmungen im AVG, welche die unabhängigen Verwaltungssenate beträfen, "selbstverständlich ... jedoch zunächst lediglich für die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern konzipiert" gewesen seien. "Eine Überprüfung dieser Bestimmungen auf ihre Praktikabilität für das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat legt eine eingeschränkte Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - analog § 73 Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 - nahe".

§ 73 Fremdengesetz (FrG) 1997 entspricht § 52 FrG 1992. Diese Gesetzesstelle geht auf § 5a Fremdenpolizeigesetz (FrPolG) zurück. Gemäß § 5a Abs. 6 Z. 1 FrPolG konnte eine mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat über eine erhobene Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft (Schubhaftbeschwerde) unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder die Erläuterungen zu § 73 FrG 1997, zu § 52 FrG 1992 noch zu

§ 5a FrPolG enthalten nähere Ausführungen dazu, was unter einem aus der Aktenlage iVm. der Beschwerde geklärtem Sachverhalt vom Gesetzgeber verstanden wurde. Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finden sich in den Erkenntnissen, welche ua. auf die Rüge der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung im Schubhaftbeschwerdeverfahren bezogene Ausführungen enthalten, keine Aussagen zu der hier gegebenen Situation, daß ein Beschwerdeführer in der Berufung (im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung nahekommend der Schubhaftbeschwerde) konkrete, über seine bisherigen Angaben (im gegebenen Zusammenhang vergleichbar mit dem bisherigen Akteninhalt des Schubhaftverfahrens) hinausgehende (oder mit diesem in Widerspruch stehende) Sachverhalte behauptet, denen von der belangte Behörde die Glaubwürdigkeit versagt wurde, die jedoch im Falle der Glaubwürdigkeit rechtliche Relevanz gehabt hätten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1995, Zl. 93/18/0267, vom 5. April 1995, Zl. 92/18/0469 und vom 23. März 1995, Zl. 92/18/0423).

Im Sinne des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Jedenfalls im letztgenannten Fall ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, durch Würdigung der Berufungsangaben als unglaubwürdig - gleichgültig ob in an sich schlüssiger oder unschlüssiger Beweiswürdigung - den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere ohne den Asylwerber selbst persönlich einzuvernehmen als geklärt anzusehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der bereits der Behörde erster Instanz gemäß § 27 Abs. 1 AsylG auferlegten Verpflichtung, daß ein Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen ist. Denn damit ist die Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes des entscheidenden Organes der Behörde erster Instanz zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers in besonderem Maße und abweichend von den Bestimmungen des AVG hervorgehoben. Gleiches muß aber für die als Tatsacheninstanz eingerichtete Berufungsbehörde, für die zudem grundsätzlich gemäß § 67d AVG die Verpflichtung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von im Berufungsverfahren gemachten neuen, konkreten Behauptungen des Asylwerbers vorausgesetzt werden. Mit Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG hat der Gesetzgeber keine Ausnahme für den vorliegenden Fall geschaffen.

Da die belangte Behörde den Inhalt der anzuwendenden Verfahrensvorschrift verkannte und deshalb keine mündliche Verhandlung durchführte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

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