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Anlage1 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Protokoll
zur Durchführung des
Abkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und
der Regierung der Tschechischen Republik
über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen)

Auf Grundlage von Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in der Folge nur „Rückübernahmeabkommen“, haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik Folgendes vereinbart:

I

Zu Artikel 1

(1) Die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich wird nachgewiesen durch:

(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht durch die im Absatz 1 genannten Dokumente nachgewiesen werden kann, kann die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden insbesondere auf der Grundlage:

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Dokumente genügen auch dann als Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.

(4) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass sie nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 2

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird.

(3) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

III

Zu Artikel 3

(1) Die Mitteilung muss insbesondere enthalten:

(2) Für die Mitteilung und deren Beantwortung werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

IV

Zu Artikel 5 Absatz 1

(1) Das Ersuchen um Übernahme muss insbesondere enthalten:

(2) Dem Ersuchen sind Kopien der Dokumente oder anderer Mittel anzuschließen, durch welche die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

(4) Die Einreise aus und der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

(5) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(6) Für die Stellung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

(7) Die Übergabe und Übernahme der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen findet

abhängig vom Ort des Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze an nachstehenden internationalen Grenzübergängen statt:

. Grenzübergang Wullowitz – Dolní Dvořiště

. Grenzübergang Summerau – Horní Dvořiště

. Grenzübergang Gmünd – České Velenice

. Grenzübergang Kleinhaugsdorf – Hatě

. Grenzübergang Drasenhofen – Mikulov

. Grenzübergang Hohenau – Břeclav

V

Zu Artikel 5 Absatz 2

(1) Die Übergabe und Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens erfolgt nach vorheriger schriftlicher Ankündigung an jenem internationalen Grenzübergang, welcher dem Ort des rechtswidrigen Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze am nächsten ist.

(2) Die schriftliche Ankündigung muss insbesondere enthalten:

(3) Dokumente oder andere Mittel, die die rechtswidrige Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft machen, werden der ersuchten Vertragspartei bei der Übergabe des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an dem festgelegten Grenzübergang vorgelegt.

(4) Für die schriftliche Ankündigung werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

VI

Zu Artikel 7

(1) Die Übergabe und Übernahme erfolgt an dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübergang zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und ‑termins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Über die Übergabe und Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen wird ein Protokoll in zweierlei Ausfertigung verfasst, das insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

Jede Vertragspartei behält jeweils eine Ausfertigung des Protokolls über die Übergabe und Übernahme eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen.

(4) Für das Protokoll gemäß Absatz 3 werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

VII

Zu Artikel 8

Wenn nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Übergabe und Übernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens nicht erfüllt waren, so müssen gleichzeitig alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VIII

Zu Artikel 9

(1) Das Ersuchen um Durchbeförderung muss insbesondere enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Ortes und der Zeit unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die erfolgte Übergabe und Übernahme wird in einem Protokoll festgehalten, das die Angaben gemäß Abschnitt VI Absatz 3 enthält. Für dieses Protokoll werden die Vertragsparteien ein zweisprachiges, im Teil VI Absatz 4 angeführtes Formular verwenden.

(4) Für die Einbringung und Erledigung der Ersuchen werden die Vertragsparteien das zweisprachige Formular verwenden, dessen Muster von den Experten der beiden Vertragsparteien erarbeitet wird.

IX

Zu Artikel 10

(1) Die der ersuchten Vertragspartei gemäß Artikel 10 des Rückübernahmeabkommens entstandenen Kosten werden von der ersuchenden Vertragspartei mittels einer Banküberweisung auf das Konto der ersuchten Vertragspartei binnen 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Rechnung ersetzt. Diese Kosten umfassen:

(2) Die Höhe des gemäß Absatz 1 gewährten Ersatzes richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei.

(3) Unter Fahrtkosten werden die Kosten für die Benützung von Dienstkraftfahrzeugen und Massenbeförderungsmitteln mit Ausnahme von Flugzeugen und Taxifahrzeugen verstanden. In die sonstigen notwendigen Kosten werden lediglich die bei der Einhaltung der höchsten Wirtschaftlichkeit zweckmäßig aufgewendeten Kosten einbezogen.

(4) Die ersuchte Vertragspartei wird die Abrechnung des Kostenersatzes gemäß Absatz 1 jeweils für den vergangenen Kalendermonat vornehmen.

(5) Einen Bestandteil der Abrechnung des Kostenersatzes bilden die Belege, die die tatsächliche Höhe der anfallenden Kosten nach den einzelnen in Absatz 1 angeführten Positionen nachweisen.

(6) Die Kosten nach Absatz 1 werden für die durchzubefördernden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und für deren Begleitung ersetzt.

X

Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 12 lit. d des Rückübernahmeabkommens sind:

auf österreichischer Seite: für Fälle der Durchbeförderungen das Bundesministerium für Inneres, für sonstige Fälle die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich; auf tschechischer Seite: die Polizei der Tschechischen Republik.

(2) Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium des Inneren der Tschechischen Republik werden einander, spätestens zum Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls die Dienstellen der zuständigen Behörden schriftlich mitteilen, die die einzelnen Bestimmungen des Rückübernahmeabkommens durchführen werden. Gleichzeitig werden sie einander ihre Adressen und die Kontaktmöglichkeiten sowie die Nummern der Bankkonten bekannt geben; über Änderungen werden sie einander umgehend informieren.

XI

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche insbesondere über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie über den allfälligen Bedarf an Änderungen des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls abgehalten werden. Im Rahmen dieser Gespräche werden auch die Muster für die in diesem Protokoll angeführten zweisprachigen Formulare ausgearbeitet. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

XII

Anlage1

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen in Kraft.

(2) Im Falle des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Protokoll außer Kraft.

Geschehen zu Prag, am 12.11.2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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