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Artikel 12 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Abschnitt VI

Durchführungsbestimmungen

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:

  1. a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
  2. b) die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
  3. c) die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
  4. d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
  5. e) die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
  6. f) die Details zur Abgeltung der Kosten und
  7. g) die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.

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