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Artikel 2 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Artikel 2

(1) In Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, übernimmt diese Vertragspartei die Person ohne Formalitäten.

(2) In Fällen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass die zu übergebende Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird diese von der ersuchten Vertragspartei aufgrund eines von der ersuchenden Vertragspartei übersandten schriftlichen Ersuchens übernommen. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Ersuchen um Übernahme unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ersuchens.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Staatsangehörigen unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt, längstens innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antwort an die ersuchende Vertragspartei. Diese Frist kann auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert werden. Die ersuchende Vertragspartei informiert die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

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