Artikel 3
Für den Fall, dass der zu übergebende Staatsangehörige wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einer besonderen Pflege bedarf, oder besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, teilt die ersuchende Vertragspartei diese Tatsache der ersuchten Vertragspartei mindestens sieben Tage vor seiner Übergabe mit.
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