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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2005

Abschnitt IV

Kosten

Artikel 10

Alle mit der Übernahme gemäß Artikel 1 und Artikel 5 zusammenhängenden Kosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die mit der Rückübernahme gemäß Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 6 verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

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