VwGH 2013/03/0120

VwGH2013/03/01209.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über 1. die Beschwerde der Dr. H K in L, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in 4040 Linz, Gerstnerstraße 12 (protokolliert zu Zl 2013/03/0120), und 2. die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H in G, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien (protokolliert zu Zl 2013/03/0121), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 1. Februar 2012, Zl BMVIT-820.311/0001-IV/SCH2/2012, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben Hochleistungsstrecke Linz Hbf bis Summerau - selektiver zweigleisiger Ausbau, Umbau von Bahnhöfen (mitbeteiligte Partei:

Ö AG in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1):

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs8;
AVG §13;
AVG §33 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z3;
B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art139 Abs5;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art144 Abs3;
EisenbahnG 1957 §19 Abs4;
EisenbahnG 1957 §31a Abs1;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
EisenbahnG 1957 §31f Z1;
EisenbahnG 1957 §31f;
EisenbahnG 1957 §9b;
GewO 1994 §77 Abs2;
SchIV 1993 §2 Abs1;
SchIV 1993 §2 Abs2;
SchIV 1993 §2 Abs3;
SchIV 1993 §2 Abs4;
SchIV 1993 §4;
SchIV 1993 §5;
SchIV 1993;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 litc;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24f;
UVPG 2000 §6;
VwGG §24;
VwGG §39 Abs2 Z4;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §62 Abs1;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Das Verfahren der zu Zl 2013/03/0121 protokollierten Beschwerde wird eingestellt.

Die zu Zl 2013/03/0121 beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der zu Zl 2013/03/0120 beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde - unter gleichzeitiger Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt A.III.) - die Genehmigung zur Verwirklichung des Vorhabens "Hochleistungsstrecke Nr 221 - Linz Hbf bis Summerau; selektiver zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Hbf Linz bis Hst St. Georgen an der Gusen, Umbau der Bahnhöfe Lugnitz, Gaisbach-Wartberg, Kefermarkt, Freistadt und Summerau" nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 (UVP-G 2000), erteilt (Spruchpunkt A.I.1.).

Das Erfordernis des Erwerbes der betroffenen Grundstücke und Rechte blieb unberührt (Spruchpunkt A.I.2.).

Weiters stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als die Nachteile, die den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstünden, und dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der aus der Verletzung vom Bund, von Ländern und von Gemeinden wahrzunehmender Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehe (Spruchpunkt A.I.3.). Auch wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass das Erfordernis der gesonderten Genehmigung vor der Inbetriebnahme nicht berührt werde (Spruchpunkt A.I.4.).

Unter Spruchpunkt A.II.1. nahm die belangte Behörde eine kurze Beschreibung des Vorhabens vor, unter Spruchpunkt A.II.2. hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass sich die Genehmigung auf die in den Einreichunterlagen (Bauentwurf, Trassengenehmigungsunterlagen, Rodungsunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung) angeführten Maßnahmen beziehe und führte sodann aus, welche projektgegenständlichen Einzelbaumaßnahmen insbesondere von der Genehmigung umfasst seien. Ferner führte die belangte Behörde unter Spruchpunkt A.II. unter anderem aus, welche Gemeinden als Standortgemeinden das gegenständliche Vorhaben berühre (Spruchpunkt A.II.5.), welche durch die Bauausführung der Eisenbahnanlagen notwendig werdenden wasserbautechnischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben mitbehandelt und von der Genehmigung mitumfassten seien (§ 127 Abs 1 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959 (WRG 1959); Spruchpunkt A.II.7.) und für welche Waldflächen eine Genehmigung zur Rodung erteilt werde (Spruchpunkt A.II.8.). Nach der - bereits erwähnten - Vorschreibung von Nebenbestimmungen in Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Bescheides wurden von der belangten Behörde alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handle oder den Einwendungen durch Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf selbst vorgesehene Maßnahmen entsprochen werde, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.IV.1.), zivilrechtliche Ansprüche wurden zurück- und auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt A.IV.2.) und nicht verfahrensrechtliche Einwendungen wurden zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt A.V. listete die belangte Behörde sämtliche für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf, unter Spruchpunkt B.I. erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes gegenüber der mitbeteiligten Partei.

2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde (zusammengefasst) zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar (Seiten 11 bis 20 des angefochtenen Bescheides). Hierzu wurde einleitend ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 7. April 2011 den Antrag auf Erteilung der verfahrensgegenständlichen Genehmigung gestellt habe, und dass der verfahrenseinleitende Antrag und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 17. Mai 2011 bis einschließlich 1. Juli 2011 zur Einsicht aufgelegt worden seien, was mit Edikt vom 11. Mai 2011 kundgemacht worden sei. Vom Recht zur Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen hätten (unter anderem) auch die beiden beschwerdeführenden Parteien Gebrauch gemacht. Mit Edikt vom 31. August 2011 sei - neben der Anberaumung einer öffentlichen Erörterung und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - die Kundmachung der öffentlichen Auflage des auf den 26. August 2011 datierten Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVG) samt von der mitbeteiligten Partei ergänzend vorgelegten Unterlagen vom 6. September 2011 bis einschließlich 7. Oktober 2011 erfolgt.

Am 20. und 21. September 2011 sei eine öffentliche Erörterung des Vorhabens vorgenommen worden, am 19. und 20. Oktober 2011 habe die belangte Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung über das Vorhaben durchgeführt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Oktober 2011 sei die Auflage der Verhandlungsschrift gemäß § 44e Abs 3 AVG durch Anschlag in den Standortgemeinden und Veröffentlichung auf der Homepage der belangten Behörde erfolgt.

3. Daran anschließend führte die belangte Behörde jene betrieblichen und verkehrspolitischen Zielsetzungen aus, die durch das gegenständliche Vorhaben erreicht werden sollen und ging in weiterer Folge auf die einzelnen im Umweltverträglichkeitsgutachten behandelten Teilbereiche näher ein (Seiten 20 bis 24 des angefochtenen Bescheides). Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen (Seiten 24 bis 33 des angefochtenen Bescheides) wendete sich die belangte Behörde der Frage zu, ob das gegenständliche Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen nach den im vorliegenden Verfahren mitanzuwendenden Materiengesetzen und die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 erfülle, was von der belangten Behörde mit näherer Begründung bejaht wurde (Seiten 33 bis 42 des angefochtenen Bescheides). Ferner sind der Bescheidbegründung Ausführungen, warum die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens im öffentlichen Interesse liege, sowie hinsichtlich der Interoperabilität des geplanten Vorhabens zu entnehmen (Seiten 42 bis 47 des angefochtenen Bescheides).

4. Im Zusammenhang mit den diversen im angefochtenen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass sowohl das UVG als auch die Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom

19. und 20. Oktober 2011 einen integrativen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden würden. Zum Gutachten nach § 31a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Aspektes des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich des Arbeitnehmerschutzes die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich sei, zumal dem genannten Gutachten nicht entgegengetreten worden sei und an der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens keine Bedenken bestehen würden. Dem UVG sei eindeutig zu entnehmen, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entspreche. Zwingende Maßnahmen würden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung der Umweltverträglichkeit gefordert, diese würden von den UVP-Sachverständigen im Sinne des § 24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen. Empfohlene Maßnahmen seien jene, deren Umsetzung aus Sicht der Sachverständigen "sinnvoll" wären, Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen sei § 24c Abs 5 Z 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 zu machen haben. Für die zwingende Vorschreibung derartiger von den UVP-Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen gebe es im UVP-G 2000 aber keine Rechtsgrundlage, weswegen diese (ausgenommen, die Beweiswürdigung brächte das Ergebnis, dass eine derartige Maßnahme nicht bloß als empfohlen, sondern als zwingend anzusehen sei) nicht vorgeschrieben werden könnten. Die Aufnahme von Auflagevorschlägen, die bereits im Projekt enthalten bzw von der mitbeteiligten Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Projektinhalt erhoben worden seien (Hinweis auf Seite 53 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. und 20. Oktober 2011), sei entbehrlich. Der Sachverständige für Humanmedizin habe im Verfahren die vom lärmtechnischen UVP-Sachverständigen geforderten Auflagen unterstützt, zudem seien die von diesem zum Schutz vor Grenzwertüberschreitungen in der Gemeinde L als zwingend erforderlich erachteten zusätzlichen Lärmschutzwände im Zuge der mündlichen Verhandlung zusammengefasst bzw präzisiert und von der mitbeteiligten Partei zum Projektinhalt erhoben worden, weshalb keine gesonderten Maßnahmen vorzuschreiben gewesen seien. Dem UVG seien aus Sicht der Fachgebiete Eisenbahnwesen, Eisenbahnbetrieb und Klima keine erforderlichen zwingenden Maßnahmen zu entnehmen, die Empfehlungen des Sachverständigen für elektromagnetische Felder und Licht (Beleuchtung) würden sich auf die Inbetriebnahme beziehen und seien somit keine Voraussetzung für die Bestätigung der Umweltverträglichkeit. Daran anschließend ging die belangte Behörde auf die einzelnen in Spruchpunkt A.III. enthaltenen Nebenbestimmungen näher ein (Seiten 48 bis 55 des angefochtenen Bescheides).

5. Hinsichtlich der gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wird im angefochtenen Bescheid zunächst allgemein ausgeführt, dass sich das UVG mit den gemäß § 9 Abs 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinandergesetzt habe. Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen sei im UVG erfolgt, weiters werde zu den bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen auf die entsprechenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen, die in der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom

19. und 20. Oktober 2011 festgehalten seien. Bei der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen würden die von den Sachverständigen als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt worden sei, dass diese Kritik jedoch durch "Forderungen oder Darstellung" der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als überholt anzusehen sei. Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebe, dass trotzdem Restbelastungen verbleiben würden, so werde dies im Anschluss an die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entsprechend berücksichtigt. Im Hinblick auf den Maßnahmenkatalog im UVG sei festzuhalten, dass dieser einerseits in der Zusammenfassung im Kapitel 0.2 auf den Seiten 16 bis 39 zu finden sei und andererseits wortgleich im Kapitel 6 auf den Seiten 475 bis 498 wiedergegeben werde. Die mitbeteiligte Partei habe sich in ihrer Schlussstellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Seiten 16 bis 39 bezogen, weshalb in der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Einwendungen auch diese Bezugnahme erfolge. Zur Klarstellung werde jedoch auch die Fundstelle in Kapitel 6 des UVG angeführt (Seiten 56 und 57 des angefochtenen Bescheides).

6. In der Folge machte die belangte Behörde allgemeine Ausführungen zur Parteistellung im vorliegenden Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, zum Begriff der "Einwendung", zu Fragen der Grundeinlöse und zur Frage etwaiger Enteignungen, wobei sie zum zuletzt genannten Fragenkomplex explizit festhielt, dass durch die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung erforderliche privatrechtliche Einigungen nicht ersetzt würden (Seiten 57 bis 60 des angefochtenen Bescheides). Sodann wurde hinsichtlich des Genehmigungsgegenstandes im angefochtenen Bescheid (zusammengefasst) festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch Einreichung des Bauentwurfes festlege. Ausgeschlossen sei es somit, einer Forderung, die darauf abziele, das Bauvorhaben derart abzuändern, dass die technische Realisierbarkeit einer eingehenden Untersuchung aufgrund eines entsprechenden Bauentwurfs bedürfe und die Änderung daher nicht im Rahmen einer Vorschreibung in den angefochtenen Bescheid übernommen werden könnte, in den angefochtenen Bescheid nachzukommen. Es sei in einem derartigen Fall vielmehr anhand der Genehmigungsvoraussetzungen zu entscheiden, ob eine Genehmigung für das eingereichte Projekt erteilt werden könne oder versagt werden müsse. Daran ändere auch die Bestimmung des § 24f Abs 4 UVP-G 2000 nichts, weil als "Projektmodifikation" im Sinne dieser Bestimmung nur solche Anpassungen gesehen werden können, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrensstadiums durch entsprechende Vorgaben der Behörde ohne eingehende Planungen vorgenommen werden könnten. Das Erfordernis von umfangreichen Projektsänderungen zur Verwirklichung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens würde daher auch im Verfahren nach dem UVP-G 2000 zur Abweisung des Antrages führen (Seiten 60 und 61 des angefochtenen Bescheides).

7. Zur Frage der zu erwartenden Immissionsbelastung wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass diese für die zu schützenden Güter möglichst gering zu halten sei, und dass die Zumutbarkeit einer Belästigung bei Eisenbahnbauvorhaben nach bestehenden, besonderen Immissionsschutzvorschriften - vorliegend die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen, BGBl Nr 415/1993 (SchIV) - zu beurteilen sei. Diese Verordnung enthalte aus der Sicht des Nachbarschutzes einen tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belästigungen und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Ferner habe die mitbeteiligte Partei die im Projekt festgelegten Immissionsgrenzwerte unbeschadet des tatsächlich gefahrenen Betriebsprogramms jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen, mit denen die der gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions- und Immissionsgrenzwerte überschritten würden, würden eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei im späteren Betrieb auslösen, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Auch wurde von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auf die im Maßnahmenkatalog des UVG enthaltene Vorschreibung betreffend Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen der Schienenverkehrslärmimmissionen hingewiesen (Seiten 61 und 62 des angefochtenen Bescheides).

8.1. Die belangte Behörde ging dann auf die einzelnen Einwendungen und Stellungnahmen näher ein (Seiten 62 bis 73 des angefochtenen Bescheides, zum Teil nach Themen, zum Teil nach Einwendern geordnet). Besonderes Augenmerk legte die belangte Behörde dabei auf jene Einwendungen und Stellungnahmen, die die durch den Betrieb der Eisenbahn ausgelösten Immissionen (insbesondere Lärm und Erschütterungen) zum Gegenstand hatten. Die belangte Behörde hielt diesbezüglich fest, dass die Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall sowie für Humanmedizin klargestellt hätten, dass die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Vorhabens bei projektgemäßer Durchführung und unter Berücksichtigung der in der UVE vorgesehenen und durch das UVG ergänzten Maßnahmen sowohl aus lärmschutz- bzw erschütterungstechnischer Sicht als auch aus humanmedizinischer Sicht gegeben sei. Aus dem UVG und aus den Stellungnahmen der betroffenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung würde sich ergeben, dass das vorliegende Vorhaben die Grenzwerte zum Schutz vor Schienenlärm, die in der SchIV enthalten seien, jedenfalls einhalten würde. In der gutachterlichen Stellungnahme des UVP-Sachverständigen für Lärmschutz und Erschütterungsschutz seien im Zuge der mündlichen Verhandlung zusammengefasst die Notwendigkeit weiterer Ergänzungsmaßnahmen festgehalten und die im UVG als zwingend erforderlich dargestellten Ergänzungsmaßnahmen korrigiert und ergänzt worden. In diesem Zusammenhang habe die mitbeteiligte Partei die Verlängerung bereits vorgesehener bzw zusätzlich vorgeschriebener Lärmschutzwände zum Projektinhalt erhoben, die darüber hinaus geforderte Erhöhung bzw Verlängerung von Lärmschutzmaßnahmen sei aus lärmschutztechnischer Sicht bzw nach den Bestimmungen der SchIV nicht zu begründen gewesen. Auf die einen Projektbestandteil bildenden Kontrollmessungen nach Betriebsaufnahme sei verwiesen. Hinsichtlich der Forderung nach individuellen Beweissicherungsmaßnahmen sei auf die zwingenden Maßnahmen zur Beweissicherung und Kontrolle im UVG und auf die Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung aufmerksam zu machen, wonach die Höhe der Schienenlärmimmissionen für die Bestandsituation 2007/2008, für die Nullvariante und für die Projektvariante für das Prognosejahr 2025 berechnet worden sei. Zur Kontrolle des Rechenmodells seien zusätzlich Messungen an repräsentativen Punkten entlang der Schienenstrecke vorgenommen worden, welche die Ergebnisse für die Bestandsituation bestätigt hätten. Hinzuweisen sei auch auf die Aussage des lärmtechnischen Sachverständigen im UVG, wonach die Ermittlung der durch die bestehende Strecke mit dem Zugverkehr 2007/2008 und durch die Strecke mit Projektverkehr 2025 in der Nachbarschaft bestehenden bzw zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen mithilfe eines dreidimensionalen Berechnungsprogrammes erfolgt sei. Zur Kalibrierung des Rechenmodells würden die Lärmimmissionen einzelner Bahnfahrereignisse an repräsentativen Messpunkten erfasst.

Daran anschließend nahm die belangte Behörde Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2007, V 87/06, VfSlg 18.322/2007, wonach es sich bei der SchIV um eine besondere Immissionsschutzvorschrift für Eisenbahntrassen handle und sich die belangte Behörde an den Grenzwerten der SchIV zu orientieren habe. Aus der SchIV lasse sich keine Verpflichtung für den Projektwerber entnehmen, bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand jedenfalls die lärmimmissionsärmste Trassenvariante auszuwählen, da § 5 SchIV alleine die Art und Weise der Gestaltung baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbahnstrecken, nicht aber die Frage des Verlaufs der Eisenbahnstrecke betreffe. Der Verfassungsgerichtshof habe in dem genannten Erkenntnis darauf hingewiesen, dass die WHO-Guidelines lediglich empfehlenden Charakter hätten. Nach der Darlegung der in § 5 Abs 3 SchIV genannten Regelung zur Klärung der Frage, ob bahnseitige oder objektseitige Maßnahmen zu setzen seien, und der Erwähnung des in § 2 Abs 4 SchIV geregelten "Schienenbonus" ging die belangte Behörde noch näher auf die Bestimmung des § 24f Abs 2 UVP-G 2000 ein. Vorliegend sei die SchIV die bestehende besondere Immissionsschutzvorschrift, deren Grenzwerte seien einzuhalten.

Das Vorbringen, die "Richtlinie Umgebungslärm" (gemeint offenbar:

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl L 189 S 12 vom 18. Juli 2002) wäre unzureichend in nationales Recht umgesetzt worden, gehe ebenso fehl wie der Einwand, die "Umgebungslärmschutzverordnung" (gemeint offenbar:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006) ordne nur Maßnahmen an, soweit Schwellenwerte überschritten würden. Zur Forderung von Betriebseinschränkungen zwecks Lärmvermeidung werde auf die Auseinandersetzung des Sachverständigen für Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb verwiesen, wonach Einschränkungen im Betriebsprogramm bei Hochleistungsstrecken nicht vorgesehen würden, da dies den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl Nr 135/1989 (HlG), widersprechen würde, weswegen auch keine zeitlichen Beschränkungen in den Nachtstunden, an Wochenenden und an Feiertagen geplant seien. Ebensowenig seien Beschränkungen der Geschwindigkeiten und Frequenzen angedacht. Es sei davon auszugehen, dass vorliegend dem UVP-G 2000 entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen vor Auswirkungen gesetzt würden und somit den Anforderungen des UVP-G 2000 jedenfalls Rechnung getragen würde.

8.2. Im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit den Einwendungen ging die belangte Behörde auch ausdrücklich auf die Einwendungen und Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien ein, wobei sie hinsichtlich der zu Zl 2013/03/0121 beschwerdeführenden Partei festhielt, dass deren Einwendungen keine Frage der Umweltverträglichkeit, sondern der Entschädigung allfälliger Nachteile betreffe und daher eine zivilrechtliche Frage darstelle, die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen sei. Zu den Stellungnahmen der zu Zl 2013/03/0120 beschwerdeführenden Partei bzw den Stellungnahmen ihres Ehemannes hielt die belangte Behörde fest, dass hinsichtlich jener Anträge, die eine Einschränkung des Betriebes des gegenständlichen Vorhabens zum Gegenstand hätten, auf die fachliche Auseinandersetzung des Sachverständigen für Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb verwiesen werden. Auch stellten das gemäß § 31b Abs 1 Z 2 EisbG vorzulegende Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen keinen Bestandteil der Genehmigung dar, wohingegen die im Projekt festgelegten Immissionsgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (ebenso wie die im Bescheid vorgeschriebenen) darstellen würden. Die tatsächliche Art, Anzahl und Ausstattung der auf der genehmigten Eisenbahninfrastruktur tatsächlich fahrenden Züge habe nach den eisenbahnrechtlichen Erfordernissen durch das Eisenbahnunternehmen zu erfolgen. Etwaige Einschränkungen des LKW-Verkehrs auf den Straßen seien nicht Gegenstand des vorliegenden UVP-Verfahrens. Auch habe im Zuge der mündlichen Verhandlung eine fachliche Beurteilung des ergänzenden Vorbringens vom 12. Oktober 2011 durch die Sachverständigen für Humanmedizin sowie Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall stattgefunden.

9. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der in der UVE angeführten, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Projektinhalt erhobenen und in den Nebenbestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen jedenfalls von der Umweltverträglichkeit des von der mitbeteiligten Partei projektierten Vorhabens auszugehen sei. Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des UVG sei nicht widerlegt worden, ebenso sei die (gesetzlich vermutete) inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden. Der mitbeteiligten Partei habe daher die beantragte Genehmigung erteilt werden können.

II. Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid erhoben beide beschwerdeführende Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen, BGBl 415/1993 (SchIV), ein.

Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, V 30/2013, V 31/2013, VfSlg 19.805/2013, hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992)" in § 2 Abs 1 SchIV sowie die Bestimmung des § 2 Abs 2 SchIV als gesetzwidrig auf.

3. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, B 327/2012-19 und B 373/2012-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der beiden gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerden ab und trat diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde in diesem Beschluss unter anderem Folgendes festgehalten:

"...

Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der genannten Bestimmungen führt zu keiner anderen Beurteilung des durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 1. Februar 2012 genehmigten Vorhabens. Es ist davon auszugehen, dass die Aufhebung dieser Bestimmungen keine Auswirkung auf die Beurteilung des Projekts 'Hochleistungsstrecke Nr 221 - Linz Hbf. bis Summerau' hat, wonach dieses mit dem UVP-G, dem EisbG und der SchIV vereinbar ist, zumal zunächst Berechnungen dazu dienen, eine Prognoseentscheidung zu treffen, und eine Überprüfung der Lärmsituation durch Messungen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgt. Außerdem ist dem im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten und in der Gegenschrift wiedergegebenen Gutachten zu entnehmen, dass 'schalltechnisch inhaltlich' durch die bei den verwiesenen Regelwerken erfolgten Änderungen 'bei Messungen keine und in den Ergebnissen von Berechnungen nur geringfügige Unterschiede innerhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen von weniger als ±1 dB' zu erwarten wären.

..."

4. Die abgetretenen Beschwerden langten am 25. Oktober 2013 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde sowohl der zu Zl 2013/03/0120 beschwerdeführenden Partei als auch der zu Zl 2013/03/0121 beschwerdeführenden Partei ein Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, ihre ursprüngliche an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gemäß den Vorgaben des § 28 VwGG zu verbessern, wobei den beschwerdeführenden Parteien hierfür eine Frist von drei Wochen gerechnet ab Zustellung der genannten Verfügung gesetzt wurde. Die Verfügung wurde nach Ausweis der Akten des Verwaltungsgerichtshofes beiden beschwerdeführenden Parteien am 4. November 2013 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 20. November 2013, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 25. November 2013, kam die zu Zl 2013/03/0120 beschwerdeführende Partei dem Mängelbehebungsauftrag nach.

6. Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 kam auch die zu Zl 2013/03/0121 beschwerdeführende Partei dem genannten Mängelbehebungsauftrag nach.

Das im Akt des Verwaltungsgerichtshofes befindliche Postkuvert, mit dem der Mängelbehebungsschriftsatz versendet wurde, weist folgende Adressierung auf:

"Einschreiben

An den Verfassungsgerichtshof

Judenplatz 11

1010 Wien".

Der am 25. November 2013 zur Post gegebene Schriftsatz langte am 27. November 2013 beim Verfassungsgerichtshof (Adresse Freyung 8, 1010 Wien) ein und wurde am 28. November 2013 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo der Schriftsatz am selben Tag einlangte.

7. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei erstatteten in beiden gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde legte ferner die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

8. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof weitere Akten vor.

III. Rechtslage

1. §§ 23b, 24 und 24f des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009, lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

...

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

...

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; § 4 (Vorverfahren); § 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung).

...

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

...

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

...

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

...

(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).

(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen.

(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

..."

2. § 31a des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 (EisbG), ist - wie unter Punkt IV.B.3.2.a) bis c) ausgeführt werden wird - vorliegend bereits ohne den letzten Satz seines Abs 1 anzuwenden. Diese Bestimmung, sowie § 31f EisbG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 126/2006 haben folgenden Wortlaut:

"Antrag

§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(2) Als Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen:

  1. 1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
  2. 2. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  3. 3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

(3) Die Behörde kann nach den Erfordernissen des Einzelfalles die Beigabe einer anderen Anzahl an Bauentwurfsausfertigungen oder Ausfertigungen einzelner Bauentwurfsunterlagen festlegen."

"Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann."

3. Auch die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (SchIV), BGBl Nr 415/1993, ist im gegenständlichen Fall - wie aus den Ausführungen unter IV.B.1.4. ersichtlich - bereits ohne jene Verordnungsteile anzuwenden, die der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, V 30/2013, V 31/2013, VfSlg 19.805/2013, als gesetzwidrig aufgehoben hat.

Diese Fassung der SchIV lautet:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.

(2) Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn

1. zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder

2. durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt.

Allgemeine Festlegungen

§ 2. (1) Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974).

(2) ...

(3) Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung der Bewertungsfunktion A gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79, zu bewerten.

(4) Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr ist der um fünf dB verminderte Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq.

(5) Bei Gebäuden befindet sich der maßgebende Immissionspunkt 0,50 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen (Erholungs-, Park- und Gartenanlagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist der Immissionspunkt 1,50 m über Boden an der maßgebenden Stelle anzunehmen.

(6) Als Tagzeit gilt der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Maßgebliche Verkehrsbelastung

§ 3. Grundlage für die Berechnung der Beurteilungspegel sind die längenbezogenen Schalleistungspegel der jeweiligen Strecken (-teile). Diese sind unter Berücksichtigung der im Betriebsprogramm festgelegten Daten und unter Bedachtnahme auf mittel- und langfristige technische und verkehrliche Entwicklungen zu ermitteln.

Immissionsgrenzwerte

§ 4. Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen

1. für die Tagzeit

§ 5. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat bauliche Maßnahmen (§ 1) nach dem Grundsatz auszulegen, daß Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm so weit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern die Beeinträchtigung nicht wegen der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zumutbar ist.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn die Beurteilungspegel Lr in den maßgebenden Immissionspunkten nach Realisierung der baulichen Maßnahmen (§ 1) die Immissionsgrenzwerte überschreiten und wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für ein von den Immissionen betroffenes Gebäude nicht bekannt sein konnte, daß in diesem Bereich mit erheblichen Lärmbelästigungen durch den Schienenverkehr gerechnet werden muß.

(3) Der erforderliche Lärmschutz gegen Beeinträchtigungen der Wohnbevölkerung durch den Schienenverkehrslärm ist vornehmlich durch bahnseitige Maßnahmen sicherzustellen. Wenn die für die bahnseitigen Maßnahmen aufzuwendenden Kosten das Dreifache der Herstellungskosten objektseitiger Maßnahmen übersteigen, sind grundsätzlich objektseitige Maßnahmen zu setzen; hievon kann im Einzelfall insofern abgegangen werden, als eine Abwägung der berührten Interessen einen größeren Vorteil für die Öffentlichkeit ergibt.

(4) Als bahnseitige Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Grünverbauungen und Kombinationen derselben. Ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang mit dem Bahnkörper ist nicht erforderlich, sofern sich andere Anordnungen für die Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen.

(5) Als objektseitige Maßnahmen gelten Lärmschutzeinrichtungen, die auf Fremdgrund getroffen werden, wie insbesondere der Einbau von Lärmschutzfenstern und -türen einschließlich der erforderlichen Lüftungseinrichtungen in Räumlichkeiten, die zumindest überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, sofern die Erhaltung und Erneuerung dieser objektseitigen Lärmschutzeinrichtungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist. Bei der Dimensionierung der objektseitigen Maßnahmen ist von einem Richtwert des Beurteilungspegels im Rauminneren von 30 dB auszugehen.

(6) Die Behörde kann in Abwägung mit den Schutzinteressen der Wohnbevölkerung in begründeten Einzelfällen eine über den Zeitraum der Bauausführung um höchstens zehn Jahre hinausgehende Frist für die Fertigstellung der objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen festsetzen. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in welchen vom Eisenbahnunternehmen glaubhaft nachgewiesen wird, daß der Zeitaufwand für die Herstellung der Lärmschutzmaßnahmen erheblich über demjenigen für die Herstellung des Bauvorhabens liegt oder daß eine rechtzeitige Fertigstellung der Lärmschutzmaßnahmen vor Inbetriebnahme der neuen Strecke (des neuen Streckenabschnittes) einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil für das Eisenbahnunternehmen zur Folge hätte.

(7) Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch diese Verordnung nicht begründet."

IV. Erwägungen

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass nach § 8 VwGbk-ÜG bezüglich der bis zum 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Art 144 Abs 3 B-VG abgetretenen Beschwerden die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Anhängigkeit einer Beschwerde im Falle ihrer Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045). Die vorliegenden vom VfGH abgetretenen Beschwerden sind am 25. Oktober 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und somit seit Oktober 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es sind auf diese Beschwerden daher die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

A. Zu der zu Zl 2013/03/0121 protokollierten Beschwerde

1. Nach § 34 Abs 2 iVm § 79 Abs 11 VwGG sind Beschwerden, denen keiner der im § 34 Abs 1 leg cit bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Mängelbehebungsauftrag vom 29. Oktober 2013 der beschwerdeführenden Partei - wie erwähnt - am 4. November 2013 zugestellt, die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs 2 VwGG bestimmte dreiwöchige Frist ist somit am 25. November 2013 abgelaufen.

Zwar wurde der dem Mängelbehebungsauftrag entsprechende Schriftsatz innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof bestimmten Frist zur Post gegeben (vgl zur Anwendbarkeit des "Postlaufprivileges" im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof § 62 Abs 1 VwGG iVm § 33 Abs 3 AVG), allerdings wurde dieser Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof gesandt. Das genannte "Postlaufprivileg" gilt jedoch nur dann, wenn der Postlauf auch durch eine richtige Adressierung in Gang gesetzt wird (VwGH vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0040).

Da der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof über keine gemeinsame Einlaufstelle verfügen (vgl zu der - seit 1. März 2013 infolge des Inkrafttretens der Novellierung des § 9 VwGG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wiederum gegebenen - Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof besteht, den Beschluss des VwGH vom 26. Juni 2013, 2013/03/0057 mwH), erweist sich die vom Verfassungsgerichtshof weitergeleitete und am 28. November 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Verbesserung der Beschwerde als verspätet.

3. Da die zu Zl 2013/03/0121 beschwerdeführende Partei somit dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachgekommen ist, war die Beschwerde daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat nach § 79 Abs 11 iVm § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg cit) in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

B. Zu der zu Zl 2013/03/0120 protokollierten Beschwerde

1. Zur Kritik an der angewendeten Fassung der SchIV

1.1. Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin sei Miteigentümerin des Grundstückes Nr 6/3, EZ 927, KG L, welches mit einem Wohnhaus (Adresse Bweg, L) bebaut sei und in dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und minderjährigen Kindern lebe.

Aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens ist ersichtlich, dass sich dieses Wohnhaus auf einer Anhöhe in einer Entfernung von ca 160 m zur bestehenden Eisenbahnstrecke von Linz Hbf nach Summerau, deren selektiven zweigleisigen Ausbau die mitbeteiligte Partei (unter anderem) plant, befindet (vgl dazu die Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm sowie Erschütterung und Körperschall auf Seite 403 des UVG).

1.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Fall der Anlassfall zur Aufhebung von Teilen der SchIV durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, V 30/2013, V 31/2013, VfSlg 19.805/2013, sei. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Teile der SchIV seien gemäß Art 139 Abs 6 B-VG auf ihren Fall nicht anzuwenden. Daher seien die einschlägigen Sachverständigengutachten auf Grundlage der bereinigten Rechtslage neu einzuholen. Der Verfassungsgerichtshof habe die Anlassfallwirkung unter Zugrundelegung eines von der belangten Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Gutachtens mit der Begründung verneint, dass auch bei neuer Verordnungslage kein anderes Gutachtensergebnis zu erwarten wäre. Da der Verfassungsgerichtshof das Gutachten jedoch der Beschwerdeführerin nicht übermittelt habe, habe die Beschwerdeführerin dieses Gutachten keiner Überprüfung auf gleicher fachlicher Ebene unterziehen lassen können. Aber selbst wenn man besagtes Gutachten (soweit sich dieses aus dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ergebe) zugrunde lege, ergebe sich die Ergebnisrelevanz der Aufhebung von Teilen der SchIV für den angefochtenen Bescheid. Der UVP-Sachverständige für Humanmedizin habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung 50 dB vor der Fassade als relevante Grenze für objektseitige Schallschutzmaßnahmen markiert (Hinweis auf Seite 33 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. und 20. Oktober 2011). Der UVP-Sachverständige für Schalltechnik, Lärm sowie Erschütterung und Körperschall habe für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin einen Beurteilungspegel von 49 dB prognostizieren lassen (Hinweis auf Seite 35 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. und 20. Oktober 2011). Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 327/2012 und B 373/2012, ergebe sich unter Hinweis auf das von der belangten Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegte Gutachten, dass bei der Errechnung der Schallwerte bei der Anwendung der alten Regelwerke einerseits und der neuen Regelwerke andererseits eine rechnerische Differenz zu gewärtigen wäre. Angesichts einer errechneten Prognose von 49 dB, einem medizinischen Grenzwert von 50 dB und einem Rechnungsspielraum +/- 1 dB je nach angewandtem Regelwerk könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass unter Zugrundelegung der "richtigen Berechnungsgrundlagen" die vom UVP-Sachverständigen für Humanmedizin als relevant bezeichnete Marke überschritten werde, weswegen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass die infolge der Aufhebung/Anlassfallwirkung geänderte Rechtslage zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bereits durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei, könne sich die Beschwerdeführerin ferner nur dadurch erklären, dass dieser im Rahmen des in seinem Verfahren anzuwendenden Prüfmaßstabes das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verwaltungsverfahren nicht im Detail geprüft habe und deshalb auf den in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. und 20. Oktober 2011 enthaltenen Sachverständigenbeweis nicht eingegangen sei.

1.3. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst einen angeblichen Verfahrensmangel im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof rügt, ist auf dieses Vorbringen schon deshalb nicht näher einzugehen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich der angefochtene Bescheid bzw das der Erlassung dieses Bescheides vorangegangene Verwaltungsverfahren ist. Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof davon geleitet, dass der Verfassungsgerichtshof seine Ablehnungsbeschlüsse nach eingehendem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen fasst (VwGH vom 29. Jänner 2015, 2012/03/0058; VwGH vom 19. April 2012, 2010/03/0001). Auf die Kritik in der Beschwerde am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher nicht näher einzugehen.

1.4. Gemäß Art 139 Abs 6 letzter Satz B-VG ist die vom Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Verordnung auf alle bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 5 B-VG gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

In dem - hier vorliegenden - Anlassfall hat der Verwaltungsgerichtshof somit den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehenden, als rechtswidrig erkannten Normen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (VwGH vom 18. Dezember 2014, 2014/01/0002; VwGH vom 20. April 2004, 2004/02/0127; VwGH vom 18. November 1998, 98/03/0307). Folglich geht der Einwand der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde in ihren Gegenschriften, wonach die SchIV im vorliegenden Fall noch in ihrer Fassung vor der Aufhebung von § 2 Abs 2 und Teilen des § 2 Abs 1 leg cit durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden sei, weil der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Verordnungsbestimmungen erst mit Ablauf des 30. April 2014 verfügt habe, fehl.

1.5. Aber auch ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die SchIV in jener Fassung zu Grunde zu legen hat, die der Rechtslage nach der Aufhebung von Teilen der genannten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof mit seinem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, V 30/2013, 31/2013, VfSlg 19.805/2013, entspricht, erweist sich das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen betreffend die Anlassfallwirkung des eben genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013 als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

1.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis Folgendes festgehalten:

"2.4. Das Gutachten eines Sachverständigen für Lärmschutz und die Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, welche zusammen die Grundlage der Äußerung der verordnungserlassenden Behörde bilden, enthalten Ausführungen zu den einzelnen in Prüfung gezogenen Bestimmungen der SchIV:

2.4.1. Zu den in § 2 Abs 1 SchIV bezogenen ÖNORMEN wird im Gutachten auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt:

Die ÖNORM S 5002 ('Normfrequenzen für akustische Messungen') wurde am 1. Dezember 1998, die ÖNORM S 5003 Teil 2 ('Grundlagen der Schallmessung - Normalkurven gleicher Lautstärkepegel') am 1. April 1994 zurückgezogen. Beide ÖNORMEN haben keinen direkten Bezug zu schalltechnischen Anforderungen der SchIV.

Die ÖNORM S 5003 Teil 1 ('Grundlagen der Schallmessung - Physikalische und subjektive Größen von Schall') wurde am 1. April 1994 zurückgezogen. Die darin beschriebenen und definierten Größen wie der Schalldruckpegel Lp und der Schallleistungspegel LW haben nach wie vor unveränderte Gültigkeit.

Die Ausgabe der ÖNORM S 5004 ('Messung von Schallimmissionen') vom 1. November 1985 wurde zunächst durch die Ausgabe vom 1. März 1998 und schließlich durch die Ausgabe vom 1. Dezember 2008 ersetzt. Die darin festgelegten Messgrößen, die Auswahl der Messgeräte, die Auswahl der Messpunkte und die Verwendung der A-Bewertung bei Schallpegelmessungen sind für die Bestimmungen der SchIV relevant.

Die Ausgabe der ÖNORM S 5005 ('Messung der Schallimmissionen von Schienenverkehr') vom 1. Juli 1992 wurde durch die Ausgabe vom 1. April 2011 ersetzt. Die darin festgelegten speziellen Messgrößen für Schallimmissionen von Schienenverkehr sind für die Bestimmungen der SchIV relevant.

Schalltechnische Begriffe und Größen können grundsätzlich Änderungen unterworfen sein; die in der SchIV bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr sowohl für die Messung als auch für die Berechnung maßgebliche Größe des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq ist aber unverändert geblieben.

Bei den Messverfahren haben sich seit 1985 Änderungen in der Festlegung der Messmethode und in der Auswertung der Messergebnisse ergeben. Die Definition des 'Schallereignispegels' oder 'A-bewerteten Schallereignispegels' gab es in der ÖNORM S 5004, Ausgabe 1985, noch nicht, während sie in moderneren Ausgaben der ÖNORM S 5004 (Ausgaben vom 1. März 1998 und 1. Dezember 2008) sowie der ÖNORM S 5005 einen wesentlichen Bestandteil bildet. Einfluss auf die für den Schienenverkehrslärm maßgeblichen Schallpegel haben diese Änderungen, die Erleichterungen bei der Messung und der Auswertung der Messergebnisse ergeben, nicht.

Den letzten Stand der Technik iSd § 9b EisbG hinsichtlich der - für den Schienenverkehrslärm maßgeblichen - schalltechnischen Begriffe und Größen stellen die ÖNORM S 5004, Ausgabe vom 1. Dezember 2008, die ÖNORM S 5005, Ausgabe vom 1. April 2011, die ON-Regel ONR 305011, Ausgabe vom 15. November 2009, und die ÖNORM ISO 9613-2, Ausgabe vom 1. Juli 2008, dar.

Hinsichtlich der schalltechnischen Messverfahren sind die ÖNORM S 5004, Ausgabe vom 1. Dezember 2008, und die ÖNORM S 5005, Ausgabe vom 1. April 2011, als letzter Stand der Technik anzusehen. In der ONÖRM S 5004, Ausgabe vom 1. Dezember 2008, bleiben zwar wesentliche Merkmale gleich (Beschreibung der Messung des energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq; Beschreibung der Lage der Messpunkte), allerdings wird erstmals der Schallereignispegel LA,E definiert und für Messungen in Räumen die Ermittlung der Nachhallzeit verlangt.

2.4.2. Zu der in § 2 Abs 2 SchIV bezogenen ÖAL-Richtlinie Nr 30 (Ausgabe 1990) wird im Gutachten auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt:

Die ÖAL-Richtlinie Nr 30 ('Berechnung der Schallimmission durch Schienenverkehr') legt als kennzeichnende Größe zur Beschreibung des Schienenverkehrslärms den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel LA,eq fest. Sie verweist auf die ÖAL-Richtlinie Nr 28 ('Schallabstrahlung und Schallausbreitung'); diese gibt Rechenverfahren an, mit denen aus der Schallemission von Anlagen die an Immissionspunkten in der Nachbarschaft verursachten Schallimmissionspegel ermittelt werden können. So können bereits bei der Planung von Industrie- und Gewerbebetrieben ausreichend wirksame Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Im Anhang der ÖAL-Richtlinie Nr 28 wird die A-Bewertungsfunktion festgelegt. Die Ergänzung der ÖAL-Richtlinie Nr 28 vom Februar 2001 legt - für die SchIV relevant - fest, dass es im Allgemeinen genügt, bis zur Reflexion 3. Ordnung zu rechnen, während 'für generelle Projekte über große Flächen mit den Reflexionen 1. Ordnung das Auslangen gefunden werden kann'.

Seit der ÖAL-Richtlinie Nr 30 (einschließlich der ÖAL-Richtlinie Nr 28), deren Erstausgabe vom 1. November 1990 durch die Ausgabe vom September 1995 ersetzt wurde, bis zur 'letztgültigen' ON-Regel ONR 305011, Ausgabe vom 15. November 2009, haben sich Änderungen vor allem dadurch ergeben, dass die Tabelle 1 für die längenbezogenen Schallleistungspegel LW' der verschiedenen Schienenfahrzeuge wesentlich erweitert worden ist und dass in Tabelle 2 ergänzend die längenbezogenen Schallleistungspegel LW' für Reisezüge mit Maximalgeschwindigkeiten von mehr als 200 km/h bis 250 km/h festgelegt worden sind. Nach dem Letztstand der Methode zur Berechnung der Schallimmissionen wird in der ON-Regel ONR 305011 die Schallemission einer Schienenstrecke als äquivalenter, längenbezogener Schallleistungspegel LW',eq berücksichtigt. Die früher vorgesehene vereinfachte Immissionsberechnung ist nicht mehr möglich. Änderungen gegenüber der früheren Berechnungsmethode ergeben sich im Wesentlichen bei der Berechnung der Schirmwirkung von Schallausbreitungshindernissen, wobei die Unterschiede praktisch nur in speziellen Fällen mit Mehrfachhindernissen maßgeblich pegelrelevant sein können. Änderungen haben sich bei der ONR 305011 auch durch die Anpassung an die Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) ergeben; die Letztausgabe der ONR 305011 führte für die Anwendung der SchIV die Beurteilungspegel für die Tagzeit und die Nachtzeit ein.

Den letzten Stand der Technik stellen die ON-Regel ONR 305011, Ausgabe vom 15. November 2009, mit der die ÖAL-Richtlinie Nr 30 mit 1. September 2004 ersetzt wurde, und die ÖNORM ISO 9613-2, Ausgabe vom 1. Juli 2008, mit der die ÖAL-Richtlinie Nr 28 ersetzt wurde, dar.

...

2.4.4. Allgemein wird im Gutachten noch folgendes ausgeführt:

Einige der in der SchIV angeführten Normen und Richtlinien für die Messung und Berechnung entsprechen im Ergebnis nicht mehr dem letzten Ausgabestand der Normen. 'Schalltechnisch inhaltlich' wären dadurch bei Messungen keine und in den Ergebnissen von Berechnungen nur geringfügige Unterschiede 'innerhalb der Wahrnehmbarkeitsgrenzen von weniger als ± 1dB' zu erwarten.

Tatsächlich seien in den einschlägigen Prüf- und Genehmigungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eisenbahnrechtliche Baugenehmigung) aus fachlicher Sicht jeweils der aktuelle Stand der Technik der schalltechnischen Untersuchungen überprüft und darüber hinaus in Auflagen verlangt worden, die tatsächliche Höhe der Lärmimmissionen sowohl für den Baubetrieb als auch für den Schienenverkehr durch konkrete Messungen zu überprüfen."

Ferner heißt es in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes:

"2.5.3. Die Bedenken gegen § 2 Abs 1 SchIV erweisen sich hingegen insofern als zutreffend, als diese Bestimmung auf die ÖNORMEN S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992) verweist.

Die Bedeutung dieser ÖNORMEN für die Anwendung des § 2 Abs 1 SchIV erschöpft sich nicht bloß in der Festsetzung schalltechnischer Begriffe, sondern es werden darin auch Messgrößen für Schallimmissionen, Messgeräte sowie die Auswahl der Messpunkte festgelegt. Die Festlegungen haben unmittelbar Auswirkung auf das Ausmaß tatsächlich gemessener Immissionen und damit auf die Vereinbarkeit eines Eisenbahnbetriebes mit auf Grund der SchIV verfügten Auflagen.

Aus dem von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Gutachten und aus dem Vergleich der in der SchIV genannten Ausgaben mit den aktuellen Ausgaben der beiden ÖNORMEN wird deutlich, dass die für die SchIV relevanten Festlegungen seit Erlassung der SchIV Änderungen unterworfen waren:

Wie sich aus dem Gutachten ergibt, haben sich Änderungen insbesondere in der Festlegung der Messmethode - dazu gehören das Erfordernis der Ermittlung der Nachhallzeit für Messungen in Räumen und die Einführung der Grenzflächenmethode sowie neue Anforderungen an die Schallpegelmesseinrichtungen - und in der Auswertung der Messergebnisse ergeben; so werden heute beispielsweise der energieäquivalente Dauerschallpegel Leq und der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq in den Schallpegelmessern integriert ermittelt. Die Schallereignispegel LE und A-bewerteter Schallereignispegel LA,E waren (ungeachtet der Regelung des § 2 Abs 3 SchIV) in der ÖNORM S 5004, Ausgabe 1985, noch nicht definiert, während sie für die Messung von Schallimmissionen nach der Ausgabe der ÖNORM S 5004 von 2008 vorgesehen sind. Durch die aktuelle Ausgabe der ÖNORM S 5005 wurden zusätzliche Kenngrößen eingeführt. Letztlich enthalten die aktuellen Ausgaben der ÖNORMEN S 5004 und S 5005 auch Verweisungen auf weitere technische Regelwerke, die in den älteren Ausgaben nicht (bzw. nicht in der aktuellen Fassung) enthalten waren.

Dass - dem Gutachten zufolge - all diese Änderungen Erleichterungen bei der Messung und der Auswertung der Messergebnisse bewirken würden, aber ein Einfluss dieser Änderungen auf die für den Schienenverkehrslärm maßgeblichen Schallpegel - die Messergebnisse - nicht zu erwarten ist, ändert an der Annahme der Gesetzwidrigkeit der Verweisung auf die ÖNORMEN S 5004 und S 5005 nichts: § 2 Abs 1 SchIV enthält explizit (arg. 'Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen ...') Festlegungen von Größen und Messverfahren und damit normative Festlegungen, die auf ihre Gesetzmäßigkeit, nämlich auf ihre Übereinstimmung mit dem Stand der Technik, zu prüfen sind.

Daraus folgt, dass die Änderungen der ÖNORM S 5004 im Vergleich der Ausgabe vom 1. November 1985 mit der Ausgabe vom 1. Dezember 2008 sowie die Änderungen der ÖNORM S 5005 im Vergleich der Ausgabe vom 1. Juli 1992 mit der Ausgabe vom 1. April 2011 von solcher Bedeutung sind, dass davon auszugehen ist, dass die in § 2 Abs 1 SchIV genannten Ausgaben nicht mehr den Stand der Technik iSd § 19 Abs 4 EisbG abzubilden vermögen.

2.6. Schließlich konnten die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs 2 SchIV im Verordnungsprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.

Auch diesbezüglich ergeben sich sowohl aus dem Gutachten als auch aus der Durchsicht der ÖAL-Richtlinie Nr 30 und der diese ersetzenden ON-Regel ONR 305011, dass seit Erlassung der SchIV Änderungen vorgenommen wurden, die für die Beurteilung, ob die in § 2 Abs 2 SchIV enthaltene Verweisung dem Stand der Technik entspricht, maßgeblich sind. Dazu zählt etwa die erhebliche Erweiterung der die Schallleistungspegel verschiedener Schienenfahrzeuge enthaltenden Tabelle; in diesem Zusammenhang wird im Gutachten auch festgehalten, dass für zukünftige Betriebsprogramme dadurch unterschiedliche Ergebnisse zu erwarten seien. Diese Änderung kann für sich genommen bereits als derart wesentliche Weiterentwicklung des Standes der Technik angesehen werden, dass die Verweisung auf die ÖAL-Richtlinie Nr 30 als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend anzusehen ist.

Als wesentliche Änderung, deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Berechnung von Schallimmissionen nicht ausgeschlossen werden können, ist auch der Wegfall des früher vorgesehenen vereinfachten Verfahrens zur Berechnung von Immissionen anzusehen, auf den im Gutachten hingewiesen wird.

Im Übrigen entspricht die in der ÖAL-Richtlinie Nr 30 enthaltene Verweisung auf die ÖAL-Richtlinie Nr 28, Ausgabe 1987, nicht mehr dem Stand der Technik, da sich seit deren Erlassung hinsichtlich der Berechnung der Schallausbreitung wesentliche Änderungen ergeben haben (siehe oben 2.4.2.) und an deren Stelle letztlich die in der ONR 305011 verwiesene, den letzten Stand der Berechnungsmethode darstellende ÖNORM ISO 9613-2, Ausgabe 1. Juli 2008, getreten ist."

1.5.2. Aus den wiedergegeben Passagen aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.805/2013 ist ersichtlich, dass hinsichtlich der schalltechnischen Messverfahren die ÖNORM S 5004, Ausgabe vom 1. Dezember 2008 und die ÖNORM S 5005, Ausgabe vom 1. April 2011 als (letzter) Stand der Technik (im Sinne der §§ 9b und 19 Abs 4 EisbG) anzusehen sind. Hinsichtlich der Methode zur Berechnung von Schallimmissionen bei einer Schienenstrecke hat der Verfassungsgerichtshof ferner die ON-Regel ONR 305011, Ausgabe vom 15. November 2009 (bzw die ÖNORM ISO 9613-2, Ausgabe 1. Juli 2008, auf welche in der ON-Regel ONR 305011 verwiesen wird) als dem (letzten) Stand der Technik entsprechend qualifiziert.

1.5.3. Aus den Einreichunterlagen (Einreichprojekt UVE, FB Schalltechnik, Bericht, Einlagezahl 18/01, Plannummer LISU-UV-LSLT-00-0001, Seiten 32 und 33) ergibt sich, dass für die Erstellung der Einreichunterlagen bzw die Beurteilung der Lärmimmissionen bereits die ON-Regel ONR 305011, Ausgabe November 2009, die ÖNORM ISO 9613-2, Ausgabe 2008 sowie die ÖNORM S 5004, Ausgabe 2008 herangezogen wurden. Dass diese technischen Regelwerke dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften entsprechen, wurde auch vom UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm sowie Erschütterung und Körperschall im Umweltverträglichkeitsgutachten bestätigt (vgl Seite 123 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Zweifel gezogen. Ferner stößt es auf keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn ein UVP-Sachverständiger die zuvor auf ihre Plausibilität hin geprüften Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung seinem eigenen Gutachten zu Grunde legt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Umweltverträglichkeitserklärung geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; vgl auch VwGH vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213). Dass im vorliegenden Fall eine derartige Plausibilitätsprüfung hinsichtlich jener Einreichunterlagen, die die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen betreffen, stattgefunden hat, ergibt sich aus dem UVG (vgl Seiten 116 und 117 des UVG) und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Abrede gestellt.

1.5.4. Vor diesem Hintergrund wurden zur Feststellung und Beurteilung der durch das von der mitbeteiligten Partei projektierte Vorhaben verursachten Lärmbelastung nicht jene in der SchIV (in der Fassung vor der Aufhebung von Teilen des § 2 SchIV durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg 19.805/2013) genannten technischen Regelwerke zu Grunde gelegt, die der Verfassungsgerichtshof als nicht mehr dem Stand der Technik nach dem EisbG entsprechen qualifiziert, sondern jene (aktuelleren) technischen Regelwerke, die nach dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Stand der Technik gemäß §§ 9b und 19 Abs 4 EisbG entsprechen.

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass die Anwendung der dem Stand der Technik entsprechenden technischen Regelwerke gegenüber den "alten Regelwerken" eine rechnerische Differenz von +/-1 dB ermöglichen würde, übersieht sie, dass im gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Lärmimmissionen - wie dargestellt - ohnehin die dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Regelwerke angewendet wurden. Eine Einholung der einschlägigen Sachverständigengutachten auf Grundlage der bereinigten Rechtslage bloß aus diesem Grund ist damit entbehrlich, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ergebnisrelevanz - als Folge der Aufhebung von Teilen der SchIV - liegt in diesem Zusammenhang infolge der Anwendung der ohnehin dem Stand der Technik entsprechenden Regelwerke nicht vor.

2. Zum Thema Lärmimmissionen

2.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass § 24f Abs 2 UVP-G 2000 nicht dem allgemeinen Minimierungsgebot des Einleitungssatzes des § 24f Abs 1 Z 2 leg cit derogiere, daran habe sich der angefochtene Bescheid messen zu lassen. Diese Bestimmung diene dem Nachbarschutz und begründe ein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn. Es wäre ein Leichtes, die Lärmbelastung durch die Errichtung einer Lärmschutzwand an dem der Liegenschaft der Beschwerdeführerin am nächsten gelegenen Streckenteil zu vermindern. Dass ein Gebot der Minimierung von Lärm jedenfalls dort, wo dies leicht möglich sei, auch dann gelte, wenn die (privilegierend hohen) Grenzwerte der SchIV nicht überschritten seien, ergebe sich auch bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Interpretation der SchIV. Die gegenteilige Interpretation der mitbeteiligten Partei, die auf ein "subjektives Lärmrecht" hinauslaufe, sei unsachlich, da sie die Schattenseiten des Fortschrittes ausschließlich den Nachbarn aufbürden würde. Auch widerspreche eine derartige Auslegung Art 8 MRK, weil in das Wohnungsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen würde und konterkariere die Wertungen des Art 37 der EU-Grundrechtcharta. Auch sei auf das Bekenntnis der Republik Österreich zum umfassenden Umweltschutz hinzuweisen, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auslegende Funktion habe.

2.1.2. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 identen, für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwendenden Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000 bereits klargestellt, dass diese Norm kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot enthält, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden (VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115 (VwSlg 17.939 A/2010); VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096; VwGH vom 31. März 2005, 2004/07/0199,0202 (VwSlg 16.588 A/2005)). Diese Rechtsprechung kann aufgrund des identen Wortlautes des § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 mit jenem des § 17 Abs 2 Z 2 leg cit auch auf den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 übertragen werden. Damit vermag das auch nicht näher spezifizierte Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Verletzung des "Immissionsminimierungsgebotes" des § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000, das offenbar auf die Vorschreibung strengerer Grenzwerte für die Lärmimmissionen abzielt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Vor diesem Hintergrund ist für die Beschwerde mit dem Hinweis auf das Bekenntnis der Republik Österreich zum umfassenden Umweltschutz mit Blick auf die Auslegung der genannten Rechtsvorschriften nichts zu gewinnen.

Der Einwand der Beschwerde, wonach den Nachbarn "die Schattenseiten des Fortschrittes einseitig" aufgebürdet würden, übersieht ferner, dass gemäß § 5 SchIV bei Überschreitung des Beurteilungspegels vom Eisenbahnunternehmen Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Von einer "einseitigen Aufbürdung" etwaiger Nachteile kann daher keine Rede sein. Auch vermag die Beschwerde mit ihrer nicht näher ausgeführten Bezugnahme auf Art 8 EMRK und das Urteil des EGMR vom 9. Dezember 1994, App 16798/90, Lopez Ostra gegen Spanien, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Gleiches gilt für den allgemeinen Hinweis auf Art 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), zumal es sich bei dieser Bestimmung um eine Grundsatzbestimmung im Sinne des Art 52 Abs 5 GRC handelt (vgl dazu auch Madner in Holoubek/Lienbacher, (Hrsg.) GRC-Kommentar, 2014, Art 37 Rz 14; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2013, Art 37 Rz 3). Dies ergibt sich zudem aus den gemäß Art 52 Abs 7 GRC bei der Auslegung der GRC zu beachtenden Erläuterungen (ABl 2007 C 303/17), wonach Art 37 GRC lediglich Grundsätze normiert. Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, "C.I.L.F.I.T.", Slg 1982, 3415), sieht sich der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich dieser Frage nicht zur Einleitung eines auf Art 267 AEUV gestützten Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH veranlasst.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es durch Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin (und ihrer dort lebenden Angehörigen) bzw zu einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 käme. Hinsichtlich der Frage der zu erwartenden Lärmimmissionen wird vorgebracht, dass die Feststellung zu Lärmspitzenwerten in der Nacht und deren Gesundheitsfolgen unterblieben sei, obgleich die Beschwerdeführerin von Anfang an Gesundheitsgefahren eingewendet und in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 12. Oktober 2011 präzisierend gefordert habe, sachverständig festzustellen, welchen Schalldruck die Vorbeifahrt eines längstzulässigen, höchstzulässig beladenen Lastenzuges bei ungünstigen Witterungs- und Windbedingungen beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin verursache, zumal Aufwachreaktionen nicht durch einen abstrakten Durchschnittsrechenwert, sondern durch den Spitzenpegel der Zugvorbeifahrt ausgelöst würden. Die belangte Behörde habe sich jedoch geweigert, diese Schallbelastung zu erheben, folglich habe auch der humanmedizinische Sachverständige dazu keine fundierte fachliche Schlussfolgerung ableiten können. Es sei ein wesentlicher Verfahrensfehler, dass im Verfahren - obgleich die Beschwerdeführerin darauf hingewirkt habe - die Frage der Gesundheitsgefahren durch nächtliche Aufweck- oder Störerlebnisse durch punktuellen Vorbeifahrtslärm in ansonsten stillen Nächten gar nicht erörtert worden sei.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde (zusammengefasst) auch, dass hinsichtlich der Frage, ob durch Spitzenschallpegel eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei, eine methodisch begründete Aussage des humanmedizinischen UVP-Sachverständigen fehle. Diese Frage könne ohne medizinisch-sachverständige Feststellungen nicht beantwortet werden, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel.

Ferner bringt die Beschwerde vor, dass es sich bei den Grenzwerten der SchIV um bloße Mindeststandards handle, darüber hinaus jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die konkrete Lärmimmission gesundheitsschädlich oder unzumutbar sei. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der SchIV keine weiteren Erhebungen zu den Fragen der Belästigung oder Gesundheitsschädlichkeit anzustellen seien. Auf Grundlage dieser unzutreffenden Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen - etwa hinsichtlich des Spitzenschallpegels - vorzunehmen.

2.2.2. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde Erfolg.

a) Im gegenständlichen Fall gelangt § 24f UVP-G 2000 noch in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012 (die erst im August 2012 in Kraft trat) zur Anwendung. Somit ist zwar die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit c leg cit nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen, nicht aber die Frage einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn bzw der Nachbarinnen im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a leg cit. Bei der SchIV, BGBl 415/1993, handelt es sich um eine besondere Immissionsschutzvorschrift im Sinne des § 24f Abs 2 UVP-G 2000, weswegen vorliegend die Zumutbarkeit einer Belästigung nach § 24f Abs 1 Z 2 lit c leg cit anhand der Vorgaben der SchIV zu beurteilen ist (vgl dazu auch VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014 noch zu § 24h UVP-G 2000, der durch die Novelle BGBl I Nr 87/2009 die Bezeichnung § 24f UVP-G 2000 erhalten hat).

b) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH vom 23. Mai 2014, 2012/02/0188; VwGH vom 3. Oktober 2013, 2012/06/0185; VwGH vom 16. September 2013, 2012/12/0139). Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd (vgl etwa VwGH vom 21. Juni 2005, 2002/06/0121 mwH), weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist. Ferner wäre die belangte Behörde - sollte sie davon ausgegangen sein, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin einen unklaren Inhalt aufweist - verpflichtet gewesen, den wahren Willen der Beschwerdeführerin festzustellen, diese also zu einer Präzisierung bzw Klarstellung aufzufordern (vgl neuerlich VwGH vom 3. Oktober 2013, 2012/06/0185; vgl auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2, 2014, § 13 Rz 39 wiedergegeben Rechtsprechung). Im Übrigen ist es der Behörde im Falle eines unklaren Anbringens verwehrt, diesem von vornherein einen für den Einschreiter ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl in diesem Sinn etwa VwGH vom 19. Jänner 2011, 2009/08/0058).

c) Ausgehend davon, dass auf das erkenn- und erschließbare Ziel, welches der Einschreiter mit seinem Anbringen verfolgt, abzustellen ist und einem derartigen Anbringen kein für den Einschreiter ungünstiger Inhalt zu unterstellen ist, ist insbesondere die präzisierende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2011 dahingehend zu verstehen, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch den Spitzenschallpegel gefordert wird. Der Umstand, dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin erst am 20. Oktober 2011, also am zweiten Tag der mündlichen Verhandlung, bei der belangten Behörde eingelangt ist, macht eine Auseinandersetzung mit der Frage der Gesundheitsgefährdung durch Spitzenschallpegel schon deshalb nicht entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Schreiben vom 20. Mai 2011 Einwendungen dahingehend erhoben hat, dass sie durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben durch übermäßigen Lärm in ihrem Recht auf Gesundheit gefährdet werde.

Daher kann - entgegen der Auffassung der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift - nicht gesagt werden, dass es sich bei der Einwendung, wonach der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch den Spitzenschallpegel vermissen lässt, um eine unzulässige Neuerung handle.

Die Behörde hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, und VwGH vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296).

Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem UVG oder der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. und 20. Oktober 2011 ist eine (nähere) Auseinandersetzung mit der Frage des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwartenden Spitzenschallpegels bzw des daraus resultierenden Einflusses auf die menschliche Gesundheit zu entnehmen. Eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde aufgeworfenen Frage des Einflusses des Spitzenschallpegels auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung macht der Hinweis, wonach die Grenzwerte der SchIV eingehalten würden, nicht entbehrlich (VwGH vom 28. November 2013, 2012/03/0045 (Pkt 2.2. in den Erwägungen)).

Hinzu tritt, dass - wie bereits dargelegt - in der vorliegend noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle des UVP-G 2000 durch BGBl I Nr 77/2012 besondere Immissionsschutzvorschriften für die Beurteilung einer etwaigen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 (ohnehin) nicht maßgeblich sind. Der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift und unter Bezugnahme auf die SchIV, wonach die "geltende Rechtslage" eine Berücksichtigung bzw den Schutz vor Spitzenpegeln nicht vorsehe, erweist sich schon aus diesem Grund als unzutreffend. Dessen ungeachtet dient die Gegenschrift nicht zur Ergänzung der Begründung des bekämpften Bescheides (VwGH vom 18. November 2014, 2012/05/0188; VwGH vom 26. Februar 2014, 2011/04/0168).

An der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der Frage des Einflusses des Spitzenschallpegels auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die bestehende Strecke bereits betrieben wird, zumal - wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt - der zweigleisige Ausbau der bestehenden Eisenbahnstrecke zwischen Linz Hbf und St. Georgen an der Gusen, in deren Bereich sich auch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, einer Erhöhung der Güterzugsfrequenz und des S-Bahn-Taktes dienen soll (vgl etwa Einreichprojekt UVE, Umweltverträglichkeitserklärung Zusammenfassung Bericht, Einlagezahl 16/01, Plannummer: LISU-UV-LSAL-00-0001, Seiten 11, 153 und 154), weshalb von einem vermehrten Auftreten von Schallereignissen auszugehen ist.

Ausgehend davon kann die Frage, ob das von der mitbeteiligten Partei projektierte Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 erfüllt, nicht abschließend beurteilt werden, zumal sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das UVG keine ihre diesbezügliche Einwendung betreffende Ausführung des UVP-Gutachters für Humanmedizin enthält, als zutreffend erweist.

Da die belangte Behörde es - ausgehend von einer nicht zutreffenden Rechtsansicht - somit unterlassen hat, Feststellungen hinsichtlich der Frage des Einflusses des Spitzenschallpegels auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung zu treffen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

d) Bei den Grenzwerten der SchIV handelt es sich auf dem Boden der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann (vgl neuerlich VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014 (auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), auf dessen Entscheidungsgründe nach § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird). Die Unterschreitung der in der SchIV normierten Grenzwerte setzt voraus, dass im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die im Verwaltungsverfahren beigezogenen UVP-Sachverständigen eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten.

In einem derartigen Fall kann den Ergebnissen der UVP nicht durch einen bloßen Hinweis auf die Grenzwerte der SchIV begegnet werden, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen (vgl VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014, und VwGH vom 28. November 2013, 2012/03/0045).

Allerdings setzt eine rechtskonforme Beurteilung der Frage, ob eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV geboten ist, auch voraus, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Auseinandersetzung mit jenen Einwendungen erfolgt, die die zu erwartenden Lärmimmissionen betreffen.

Da im vorliegenden Fall - wie erwähnt - eine Auseinandersetzung mit der Einwendung der Beschwerdeführerin den Spitzenschallpegel betreffend im Rahmen des Verfahrens von der belangten Behörde unterlassen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Berücksichtigung dieser Einwendung Anhaltspunkte hervorkommen, die eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV notwendig machen würden.

Daran vermag der Umstand, dass die SchIV bei der Festlegung der Grenzwerte auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel selbst und nicht auf den Spitzenschallpegel abstellt, nichts zu ändern, zumal (wie dargelegt) ein bloßer Hinweis auf diese Grenzwerte eine Auseinandersetzung mit dem Spitzenschallpegel nicht entbehrlich macht und - gegebenenfalls - aufgrund dieser Auseinandersetzung eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV geboten sein könnte. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt erweist sich somit in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist.

2.3.1. Die Beschwerde macht - gleichfalls im Zusammenhang mit den zu erwartenden Lärmimmissionen - als Verfahrensrüge geltend, dass (zusammengefasst) die bestehende Immissionsbelastung als Ausgangsbasis für die in § 4 SchIV normierten Grenzwerte durch eine Messung - und nicht durch eine Berechnung - hätte ermittelt werden müssen. Trotz der diesbezüglichen, wiederholten und nachdrücklichen Aufforderungen der Beschwerdeführerin seien keine Lärmmessungen vorgenommen worden.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt (im Ergebnis) zu Recht, dass es unterlassen wurde, die bestehende Lärmbelastung auf ihrem Grundstück durch Messungen zu ermitteln.

a) Die Frage, ob das vorliegende Vorhaben zu einer unzumutbaren Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 24f Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 führt, ist vorliegend (wie schon gesagt) nach den Vorgaben der SchIV zu beurteilen. Die Stammfassung der SchIV trifft in ihrem § 2 allgemeine Festlegungen, wobei in Abs 1 bis 3 eine Vielzahl von technischen Regelwerken für verbindlich erklärt werden. § 2 Abs 4 SchIV normiert den für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgeblichen Beurteilungspegel Lr; § 4 leg cit legt die einzuhaltenden Grenzwerte fest, wobei diese vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig sind. Wie dargelegt ist für den gegenständlichen Fall die mit dem Erkenntnis VfSlg 19.805/2013 bereinigte Fassung der SchIV einschlägig.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens - entspricht (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, und VwGH vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156, beide mwH).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof schon ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen (bloß) aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, und die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, S 829 wiedergegebene Rechtsprechung, sowie zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation VwGH vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046).

Auch die SchIV - nach der gegenständlich die Frage der Zumutbarkeit der Belästigung von Nachbarn bzw Nachbarinnen zu beurteilen ist - normiert als Ausgangspunkt für ihre in ihrem § 4 geregelten - nach dem Gesagten als Mindeststandards zu verstehende - Grenzwerte die bestehende Immissionsbelastung. Dafür, dass deren Feststellung im Anwendungsbereich der SchIV anders vorzunehmen wäre, als in jenen Fällen, in denen die Zumutbarkeit einer Belästigung von Nachbarn/Nachbarinnen ohne die Anwendung besonderer Immissionsschutzvorschriften zu erfolgen hat, besteht kein Anhaltspunkt.

c) Daher ist die bestehende Immissionsbelastung auch im Anwendungsbereich der SchIV grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen zu bestimmen, zumal in weiterer Folge aus der bestehenden Immissionsbelastung die in § 4 SchIV normierten Grenzwerte abgeleitet werden.

Auf die Frage, ob aufgrund der ÖNORMEN S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992) sowie die ÖAL-Richtlinie Nr 30 (Ausgabe 1990) von diesen Lärmmessungen abgesehen werden konnte, ist vorliegend schon deshalb nicht mehr einzugehen, da die Verbindlicherklärung dieser technischen Regelwerke infolge des Erkenntnisses des VfSlg 19.805/2013 für den vorliegenden Fall nicht mehr gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass - worauf auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift hinweist - bei einem sich über etliche Kilometer ziehenden lärmemittierenden Linienvorhaben, wie dem gegenständlichen Projekt, die Durchführung von Messungen an einer Vielzahl von Immissionspunkten die Verwirklichung eines derartigen Vorhabens unangemessen erschweren würde.

Derart ist es bei einem solchen Vorhaben nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Dies setzt aber voraus, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt werden kann.

Ergibt sich dann in diesem Zusammenhang bei einem Vorhaben wie dem vorliegenden für einen Immissionspunkt, dass der dabei durch bloße Berechnung erzielte Wert in unmittelbarer Nähe zu dem Wert liegt, der nach (medizinischer) sachverständiger Beurteilung nach Verwirklichung des Vorhabens zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auf der Liegenschaft einer betroffenen Partei notwendig machen würde, kann auf Basis eines substantiierten Parteivorbringens auch dieser Punkt einen entscheidenden Immissionspunkt darstellen, an dem eine entsprechende Messung zu erfolgen hat.

e) Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit ihrem Verbesserungsschriftsatz vom 20. November 2013 ein von einem Ziviltechnikerbüro erstelltes Messprotokoll über eine im März 2012 - somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - auf ihrer Liegenschaft durchgeführte Schallimmissionsmessung vorgelegt.

Aus dieser Unterlage, auf die auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift Bezug nimmt, ergibt sich zunächst, dass der durch die Messung ermittelte bestehende Beurteilungspegel um 4 dB höher ist als jener, der im Rahmen der Berechnungen bei Erstellung der Einreichunterlagen für die bestehenden Immissionsbelastung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ermittelt wurde. Ausgehend von der mittels Messung erhobenen bestehenden Immissionsbelastung (47 dB) wurde sodann ein (nach Verwirklichung des Vorhabens) zu erwartender Beurteilungspegel von 51 dB ermittelt.

Der UVP-Sachverständige für Humanmedizin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass für den Fall, dass der Beurteilungspegel nach Verwirklichung des Vorhabens 50 dB überschreitet, zusätzliche (objektseitige) Schallschutzmaßnahmen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin notwendig wären, um einen ungestörten Nachtschlaf zu sichern (vgl Seite 33 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. und 20. Oktober).

Vor diesem Hintergrund kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchführung von Lärmmessungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Verfahrensergebnis führen hätte können.

Entgegen der mitbeteiligten Partei ist das genannte Messprotokoll keine verbotene Neuerung bezüglich des dem bekämpften Bescheid von der Behörde zu Grunde gelegten Sachverhaltes (vgl § 41 VwGG). Vielmehr stellt es ein auf dem Boden des § 42 Abs 2 Z 3 leg cit zulässiges Vorbringen dar, um die Wesentlichkeit des der Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels darzutun, das auch im Zeitraum nach Erlassung eines beim Verwaltungsgerichthof bekämpften Rechtsaktes seinen Ursprung haben kann.

Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, im vorliegenden (offenbar dem Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie 2011/92/EU unterliegenden) Fall zur Frage der Notwendigkeit der Geltendmachung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels vor dem Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2013, Rs C-72/12 , Altrip, EU:C:2013:712, Rz 42 ff (insbesondere Rz 53) einzugehen (vgl dazu auch die Schlussanträge des Generalanwaltes Melchior Wathelet vom 21. Mai 2015 in der Rs C-137/14 , Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Rz 94 ff).

f) Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch in diesem Zusammenhang als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr jene "Punktberechnung", auf die sich der UVP-Sachverständige für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. und 20. Oktober 2011 gestützt habe und aus der sich ergebe, dass die Grenzwerte der SchIV auf ihrer Liegenschaft (nach Verwirklichung des Vorhabens) nicht überschritten würden, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich gewesen, diese Berechnung sachverständig überprüfen zu lassen und ihr - nach Beiziehung eines Privatgutachters - gegebenfalls entgegen zu treten. Auch sei diese Punktberechnung von einem technischen Büro erstellt worden, das von der mitbeteiligten Partei beauftragt worden sei, weshalb der UVP-Sachverständige die Berechnung der in eigener Sache befangenen mitbeteiligten Partei überlassen habe.

Die Beschwerde wendet ferner ein, dass es dem UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall an der nötigen Fachkunde mangeln würde. So habe dieser erst nach Insistieren durch die Beschwerdeführerin die allgemeinen methodischen Grundlagen offen gelegt. Der genannte Sachverständige habe auch nicht jene technischen Normen angewendet, die von der SchIV - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - für verbindlich erklärt worden waren. Die Ausführungen des Sachverständigen würden sich meist in Behauptungen erschöpfen, diese seien nicht hinreichend konkret, auch verlasse sich der Sachverständige - gerade in der zentralen Lärmfrage - auf Berechnungen der mitbeteiligten Partei. Es mangle dem Gutachten sowohl an einer Befundung als auch an einer dementsprechenden Ableitung, auch habe der UVP-Sachverständige die Bestimmung der nächtlichen Pegelspitzen verweigert.

Diese Anhäufung an Fehlern indiziere, dass es dem UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall an der nötigen Fachkunde mangle, worauf seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde hingewiesen worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 den UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall abgelehnt.

2.4.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

a) § 53 Abs 1 AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien sowohl für den Fall, dass die Unbefangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen als auch dessen Fachkunde in Zweifel steht. Hierbei sind im Rahmen einer Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel steht. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann - wie in der hg Rechtsprechung bereits hinsichtlich des Amtssachverständigen klargestellt wurde - mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl VwGH vom 20. September 2000, 99/03/0024). Dieser Grundsatz kann - gleich dem Grundsatz, wonach der Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG durch konkrete Umstände aufzuzeigen ist, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl dazu VwGH vom 27. August 2013, 2010/06/0205; VwGH 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021) - auf die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen fehlender Fachkunde nach § 53 Abs 1 AVG übertragen werden. Damit ist es erforderlich, dass bei einer Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen wegen behaupteter fehlender Fachkunde durch eine Partei konkret aufgezeigt wird, dass das vom nichtamtlichen Sachverständigen erstellte Gutachten unrichtig oder unvollständig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 derartig konkrete Anhaltspunkte, die die Fachkunde des UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall in Zweifel ziehen können, nicht dargetan. Insbesondere vermag der Umstand, dass dieser UVP-Sachverständige im UVG ausgeführt hat, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand keine merkbare Lärmminderung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bewirken würde, eine mangelnde Fachkunde nicht zu begründen. Nichts anderes gilt für den Einwand, mit dem die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der UVP-Sachverständige für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall über keine universitäre Ausbildung verfügt. Das Beschwerdevorbringen, wonach bei Erstellung des UVG die gemäß der SchIV für verbindlich erklärten technischen Regelwerke nicht herangezogen wurden, übersieht, dass - wie schon dargelegt - für die Beurteilung des Vorhabens jene technischen Regelwerke verwendet wurden, die dem Stand der Technik im Sinne der §§ 9b und 19 Abs 4 EisbG entsprechen. Der Umstand, dass ein UVP-Sachverständiger die zuvor auf ihre Plausibilität hin geprüften Unterlagen der UVE seinem Gutachten zu Grunde legt, stößt - wie ebenfalls bereits ausgeführt - auf keine Bedenken. Auch wurden der Beschwerdeführerin - wie sie selbst vorbringt - jene methodischen Grundlagen, derer sich der UVP-Sachverständige für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall bedient hat, offen gelegt.

Des Weiteren ist nicht zu erkennen, dass das UVG jenen Anforderungen, die gemäß der Rechtsprechung ein Gutachten zu erfüllen hat (vgl dazu etwa VwGH vom 24. Oktober 2012, 2008/17/0122, mwH), nicht entsprechen würde. Die sachverständigen Ausführungen im UVG hinsichtlich des für die Lärmbelastung vor allem maßgeblichen "Fragenbereichs 2" (Seiten 116 ff des Umweltverträglichkeitsgutachtens) weisen nämlich - gegliedert nach Fragenkomplexen und Fachgebieten - eine Untergliederung in einen Befund zur Darstellung der Tatsachenlage und darauf aufbauenden Schlussfolgerungen auf. Auch der Einwand, die Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall würden sich in bloßen Behauptungen erschöpfen, trifft daher nicht zu.

Der Umstand, dass entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung mit der Frage des Spitzenschallpegels nicht erfolgt ist, vermag die fachliche Eignung des genannten UVP-Sachverständigen nicht zu erschüttern. Dass diese Frage nicht erörtert wurde, geht zudem - wie dargelegt -

auf eine unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch die belangte Behörde zurück. Es ist Aufgabe der belangten Behörde - und nicht der UVP-Sachverständigen - darauf hinzuwirken, dass jene sachverständigen Feststellungen, die zu einer rechtskonformen Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens notwendig sind, getroffen werden. Eine mangelnde Fachkunde der beigezogenen nichtamtlichen UVP-Sachverständigen kann hieraus nicht abgeleitet werden.

b) Die von der Beschwerdeführerin angesprochene "Punktberechnung" betrifft offenbar die Frage, mit welchen Schienenverkehrslärmimmissionen nach Verwirklichung des Vorhabens zu rechnen sein wird.

Allerdings diente diese "Punktberechnung" - wie sich aus den Ausführungen des UVP-Sachverständigten für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall in der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl Seite 35 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. und 20. Oktober 2011) - im gegebenen Fall lediglich der Überprüfung jenes Rechenmodells, mit dem die zu erwartende Lärmbelastung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach Verwirklichung des Vorhabens (Prognosefall 2025) mit 49 dB errechnet wurde (vgl zu den Ergebnissen dieser Berechnung: Einreichprojekt UVE, FB Schalltechnik, Rasterlärmkarten, Einlagezahl 18/05, Plannummer LISU-UV-LSLT-02-0004, Einlage 18/5-3, Blatt 4). Die Grundlagen für dieses Rechenmodell wurden in den Einreichunterlagen - die infolge ihrer öffentlichen Auflage vom 17. Mai 2011 bis einschließlich 1. Juli 2011 auch für die beschwerdeführende Partei zugänglich waren - dargelegt (vgl insbesondere das Kapitel 6.4. "Beurteilungsmethodik" im Einreichprojekt UVE, FB Schalltechnik, Bericht, Einlagezahl 18/01, Plannummer LISU-UV-LSLT-00-0001). Die vom UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angenommenen Schienenverkehrslärmimmissionen von 49 dB nach Verwirklichung des Vorhabens ergeben sich somit aus diesem Rechenmodell und nicht aus der von der Beschwerdeführerin angesprochenen "Punktberechnung", zumal diese ja lediglich der Überprüfung des Rechenmodells gedient hat. Gegen die in den Einreichunterlagen dargestellte Methodik und den Aufbau des Rechenmodells (vgl UVE, FB Schalltechnik, Bericht, Einlagezahl 18/01, Plannummer LISU-UV-LSLT-00-0001, Seiten 45 und 46) hat sich die Beschwerdeführerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gewendet. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführerin die lediglich der Plausibilisierung des Rechenmodells dienende "Punktberechnung" nicht zur Kenntnis gebracht wurde, stellt keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensfehler dar, zumal - wie dargestellt - die vom UVP-Sachverständigen angenommene Schienenverkehrslärmimmissionsbelastung nach Verwirklichung des Vorhabens nicht auf dieser "Punktberechnung" beruht.

Diese Ausführungen ändern allerdings nichts an der oben unter IV.B.2.3.2. getroffenen Beurteilung.

2.5.1. Die Beschwerde wendet auch ein, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 59 AVG, er enthalte keine einzige Auflage in Lärmschutzfragen, stattdessen meine die belangte Behörde ihrer Konkretisierungspflicht durch einen pauschalen Verweis auf die "vorgelegten Projektunterlagen und Gutachten" Genüge zu tun. Das Vorhaben enthalte keine Lärmschutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin, der Maßnahmenkatalog im UVG sei nicht in den angefochtenen Bescheid übernommen worden. Durch den bloßen Verweis in Spruchpunkt A.I.1. des angefochtenen Bescheides auf das UVG würden die dort vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu Vorschreibungen des Sachverständigen. Auch seien in Spruchpunkt A.I.1. des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit den im UVG vorgesehenen Maßnahmen nicht vollstreckbar. Weil es sich hierbei auch um die im Maßnahmenkatalog des UVG vorgesehen nachträglichen Lärmmessungen handle, und es daher um Maßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gehe, betreffe die Missachtung des § 59 AVG in diesem Punkt auch die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin.

Auch enthalte das Projekt überhaupt keine Grenzwerte, der Passus im angefochtenen Bescheid, wonach Lärmschutzmaßnahmen nach den Regelungen der SchIV vorgesehenen würden, bleibe unklar. Durch den Verweis auf die SchIV sei dieser Passus sowohl als Auflage als auch als Vorhabensbeschreibung ungeeignet, da die SchIV abgestufte Grenzwerte nenne, es im vorliegenden Verfahren aber gerade strittig sei, in welchen Streckenbereichen welche Grenzwerte überschritten würden.

2.5.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100; VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115 (VwSlg 17.939 A/2010), jeweils mwH). Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Ausgehend davon kann der Antragsteller jedoch innerhalb der Grenzen des § 13 Abs 8 AVG seinen Antrag modifizieren, wodurch nach den Materialien zu § 13 Abs 8 AVG (vgl AB 1167 BlgNR XX. GP , S 27 f) Änderungen des Projektes nunmehr grundsätzlich möglich sind und dadurch vermieden werden soll, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvollerweise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt (VwGH vom 25. September 2014, 2011/07/0178). Diese Antragsänderung soll jedoch unter anderem nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird (VwGH vom 29. März 2007, 2006/07/0108, VwSlg 17.168 A/2007).

Die mitbeteiligte Partei hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. und 20. Oktober 2011 erklärt, dass sie jene Maßnahmen, die von den UVP-Sachverständigen im UVG als "zwingend" bzw "unbedingt" erforderlich erklärt wurden, zum Projektinhalt erhebe, sofern sie sich nicht in weiterer Folge gegen einzelne dieser Maßnahmen ausspreche. Gleiches gelte für die vom UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm sowie Erschütterungen und Körperschall im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgesehenen Lärmschutzwände. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge gegen Lärmschutzmaßnahmen ausgesprochen hat, welche das Grundstück der Beschwerdeführerin betreffen würden (vgl Seite 53 bis 55 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. und 20. Oktober 2011).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. und 20. Oktober 2011 vorgenommenen Projektmodifikation die Grenzen des § 13 Abs 8 AVG überschritten hat, auch von der Beschwerdeführerin wird dies nicht behauptet. Da jedoch jene Maßnahmen, auf die das Vorbringen der Beschwerdeführerin abstellt, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Bestandteil des vom Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei umfassten Vorhabens gebildet haben, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon abgesehen hat, diese Maßnahmen auch zusätzlich in Form von Nebenbestimmungen gesondert in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen.

Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach das Projekt (gemeint offenbar die Einreichunterlagen) überhaupt keine (Lärm‑)Grenzwerte enthalten würden, wird übersehen, dass in den vom UVP-Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen und Körperschall im Maßnahmenkatalog als zwingend umschriebenen Maßnahmen Grenzwerte betreffend die Schallimmissionsbelastung während der Bauphase enthalten sind. Diese Grenzwerte wurden aufgrund der dargestellten Antragsmodifikation der mitbeteiligten Partei Teil des von dieser geplanten Vorhabens. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen während der Betriebsphase ist die Beschwerdeführerin gleichfalls auf die Einreichunterlagen (Einreichprojekt UVE, FB Schalltechnik, Rasterlärmkarten, Einlagezahl 18/05) zu verweisen, aus denen sich die zu erwartende Belastung mit Lärmimmissionen nach Errichtung des Vorhabens ebenso ergibt wie die (berechnete) bestehende Belastung mit Lärmimmissionen für die gesamte Eisenbahntrasse. Auch diese bilden einen Teil des von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichten Vorhabens. Ungeachtet der bereits dargelegten Notwendigkeit, wonach bestehende Lärmimmissionen grundsätzlich anhand von Messungen festzustellen sind, kann daher nicht gesagt werden, dass das Vorhaben (bzw die Einreichunterlagen) hinsichtlich der Betriebsphase keine Grenzwerte enthalten würde. Die in § 4 SchIV normierten Immissionsgrenzwerte sind, worauf auch die Beschwerde hinweist, nämlich von der bestehenden Lärmbelastung abhängig, diese wurde erhoben. Bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz (bzw eine Verordnung) unmittelbar verpflichtet, bedarf es keiner Bescheidauflage (VwGH vom 25. August 2010, 2008/03/0150; VwGH vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0187, VwSlg 17371 A/2008), weswegen das Vorhaben jedenfalls die (einen Mindeststandard darstellenden) Grenzwerte der SchIV einzuhalten hat. Folglich geht vorliegend auch der Einwand fehl, wonach der Verweis auf die SchIV zur Bestimmung der Grenzwerte ungeeignet sei. Unabhängig davon ist die schon angesprochene Frage zu beurteilen, ob es auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu einer Überschreitung der in der SchIV vorgesehenen Grenzwerte kommt, oder ob eine Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV notwendig ist, um von einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgehen zu können. Dies wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben.

2.6.1. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde hätte die klare Forderung des humanmedizinischen UVP-Sachverständigen, wonach für den Fall, dass der Beurteilungspegel entgegen den Prognosen 50 dB übersteige, zusätzliche objektseitige Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien, die einen ungestörten Nachtschlaf ermöglichen würden, zumindest in Form einer Auflage in den angefochtenen Bescheid aufnehmen müssen. Richtigerweise hätte, da die Grenzwerte bereits jetzt überschritten würden, eine von der Nachkontrolle unabhängige Vorschreibung erfolgen müssen.

2.6.2. Die Frage, ob die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin geforderte Nebenbestimmung in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen gehabt hätte, um der mitbeteiligten Partei die beantragte Genehmigung erteilen zu können, kann im vorliegenden Fall nicht abschließend beurteilt werden:

Wie bereits erwähnt wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neuerlich mit der Frage der bestehenden Lärmimmissionen sowie den nach Errichtung des gegenständlichen Vorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen haben. Dabei wird von der belangten Behörde auch nochmals zu prüfen sein, ob der zu erwartende Beurteilungspegel nach Errichtung des Vorhabens tatsächlich den vom UVP-Sachverständigen für Humanmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen Grenzwert von 50 dB übersteigt. Ausgehend davon wird die belangte Behörde sodann - gleichfalls unter Einbeziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen - zu klären haben, ob die Vorschreibung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen notwendig ist, um von einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgehen zu können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäß § 24f Abs 2 UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle BGBl 77/2012 nunmehr auch das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung des § 24f Abs 1 Z 2 lit a leg cit nach besonderen Immissionsschutzvorschriften - gegenständlich also der SchIV - zu beurteilen ist, weil (wie aufgezeigt) deren Grenzwerte bloße Mindeststandards darstellen (vgl dazu wiederum VwGH vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014; VwGH vom 28. November 2013, 2012/03/0045).

Vor diesem Hintergrund ist es entbehrlich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof selbst einen lärmtechnischen und einen humanmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens bestellen möge.

3. Zur Anlassfallwirkung der Aufhebung des letzten Satzes des § 31a Abs 1 EisbG durch den Verfassungsgerichtshof

3.1. Die Beschwerde macht auch geltend, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, G 118/2012, VfSlg 19.804/2013, den letzten Satz des § 31a Abs 1 EisbG aufgehoben habe. Der gegenständliche Fall sei ein "Quasianlassfall", weil sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich auf § 31a EisbG stütze und das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw der nichtöffentlichen mündlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesen sei. Bei Nichtanwendung des § 31a EisbG hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können, schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Anlassfallwirkung könne nur dann verneint werden, wenn es sich bei § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG um eine Verfahrensbestimmung handeln würde, die im UVP-Verfahren nicht anzuwenden wäre. Aber auch in diesem Fall wäre der angefochtene Bescheid aufzuheben, da die belangte Behörde in dieser Denkvariante § 31a EisbG ohne gesetzliche Grundlage angewendet hätte. In diesem Zusammenhang stehe wohl auch, dass sich der UVP-Sachverständige für Schalltechnik, Lärm sowie Erschütterung und Körperschall auf die Plausibilitätsbestätigung der Einreichunterlagen beschränkt und nicht selbst Berechnungen durchgeführt habe. Bei Nichtanwendung des § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG hätte die belangte Behörde den Sachverständigen jedoch zu eigenen methodisch richtigen Berechnungen anhalten müssen. Auch darin liege ein Verfahrensfehler, der die Ergebnisrelevanz der Anlassfallwirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, G 118/2012, VfSlg 19804/2013 bzw der ab-initio-Unanwendbarkeit des § 31a EisbG im vorliegenden Fall bestätige.

3.2. Dieses Vorbringen erweist sich im Ergebnis als nicht zielführend.

a) Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, G 118/1012, VfSlg 19.804/2013, hat der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des § 31a Abs 1 EisbG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 126/2006 als verfassungswidrig aufgehoben (dieser Satz lautete: "Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.").

b) Art 140 Abs 7 B-VG lautet:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."

Der vom Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Novelle 1975 aus der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übernommene Begriff des Anlassfalles ist zunächst (VfGH vom 26. Jänner 1978, B 105/75, VfSlg 8234/1978) auf jene Fälle beschränkt verstanden worden, die tatsächlich zur Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens geführt haben. Zwecks Loslösung von "Zufälligkeiten des Geschäftsganges und insbesondere von der Menge und Art der anfallenden Rechtssachen, also ausschließlich von Umständen im Schoße des Gerichtshofes selbst," hat ihn der Verfassungsgerichtshof jedoch später dahin ausgelegt, dass er alle im Zeitpunkt der Ausschreibung der Verhandlung anhängig gewordenen Fälle erfasst (VfGH vom 23. Juni 1984, A 6/82, A 18/84, VfSlg 10.067/1984); nach Eröffnung der Möglichkeit (durch die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes im Gefolge der B-VG-Novelle 1984, BGBl Nr 296/1984), auch im Normenprüfungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, hat er schließlich der Ausschreibung der Verhandlung den Beginn der nichtöffentlichen Beratung gleichgesetzt (VfGH vom 9. Oktober 1985, G 146-149/85, VfSlg 10.616/1985). In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2005,

B 844/05, VfSlg 17.687/2005 hat der Verfassungsgerichtshof - in teilweiser Abkehr von seiner Vorjudikatur - entschieden, diese Gleichstellung in jenen Fällen nicht (mehr) vorzunehmen, in denen der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag erst nach Bekanntmachung des Prüfungsbeschlusses gestellt wurde (mag auch die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Bescheid dann noch vor dem Beginn der Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt sein).

c) Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung (auch) auf § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 125/2006 bezogen hat (vgl etwa die Seiten 35 und 49 des angefochtenen Bescheides), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG zumindest denkmöglich angewendet wurde (vgl zur Frage der Präjudizialität in einem von Amts wegen eingeleiteten Normprüfungsverfahren etwa VfGH vom 13. Juni 2014, G 25/2014 ua, VfGH vom 25. September 2009, G 10/08 (VfSlg 18.548)).

Jene an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl 2013/03/0120 beschwerdeführenden Partei, die sich gleichfalls gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet hat, langte - nach Ausweis der Verwaltungsakten - im März 2012 beim Verfassungsgerichtshof ein. Schon daraus, dass der Verfassungsgerichtshof erst mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des letzten Satzes des § 31a Abs 1 EisbG eingeleitet hat, ergibt sich, dass der vorliegende Beschwerdefall vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Normprüfungsverfahren (von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Verfassungsgerichtshof abgesehen) beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesen ist.

Es kann hier dahinstehen, aus welchen Gründen der Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Beschwerdefall nicht mit jenem Anlassfall, dem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, VfSlg 19.804/2013, zu Grunde gelegen ist, gleichgehalten hat, sondern die vorliegende Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abgetreten hat.

Es obliegt nämlich dem Verwaltungsgerichtshof, die Frage zu klären, ob ein nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dem Anlassfall gleichzuhaltender Fall, der vom Verfassungsgerichtshof jedoch nicht als ein derartiger Fall identifiziert, sondern an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abgetreten wurde, nach dieser Abtretung eine dem Anlassfall gleichzuhaltende Wirkung ("Quasianlassfallwirkung") im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entfaltet (vgl VwGH vom 31. Jänner 2007, 2006/08/0348). Es ist nicht ersichtlich, wieso in einer derartigen Konstellation die "Quasianlassfallwirkung" verneint werden sollte, wurde eine derartige Wirkung - wie dargelegt - doch eben auch damit begründet, dass dadurch etwaige Zufälligkeiten des Geschäftsganges vermieden werden sollen. Ferner ist es auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Vorteile des Anlassfalles nur deswegen zu versagen, weil die Notwendigkeit der Einbeziehung seines Falles in das laufende Verfahren nicht erkennbar war (vgl VfSlg 10.067/1984; vgl auch Cede, Der Anlassfall, in Holoubek/Lang, Das verfassungsrechtliche Verfahren in Steuersachen, 2010, S 189, S 200). Dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 327/2012-19 und B 373/2012-13, ist nicht zu entnehmen, dass der gegenständliche Fall dem Anlassfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013, G 118/1012, VfSlg 19804/2013 nicht gleichzuhalten wäre, zumal sich der genannte Beschluss mit dieser Frage nicht befasst. Der Verwaltungsgerichtshof vermag in einem Fall wie dem vorliegenden, der - wie dargestellt - die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt um als "Quasianlassfall" eines Gesetzesprüfungsverfahrens betrachtet zu werden, keinen Grund zu erkennen, der es rechtfertigen würde, auf diesen Fall noch jene Norm anzuwenden, die vom Verfassungsgerichtshof in eben diesem Gesetzesprüfungsverfahren aufgehoben wurde.

Aus alledem folgt, dass im gegenständlichen Fall § 31a EisbG in seiner "bereinigten Fassung", also ohne den letzten Satz seines Abs 1, zur Anwendung zu gelangen hat.

d) Allerdings ist für die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall § 31a Abs 1 EisbG in dieser "bereinigten Fassung" heranzuziehen ist, nichts zu gewinnen. Auch das Vorbringen, wonach § 31a Abs 1 (letzter Satz) leg cit keine materiellrechtliche Bestimmung im Sinne des § 24 Abs 1 UVP-G 2000 sei, geht fehl.

d.1.) § 31a Abs 1 EisbG normiert, dass eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nur auf Antrag einer Partei zu erteilen ist und trifft sodann nähere Ausführungen über die diesem Antrag beizugebende Gutachten, wobei - wie sich gleichfalls aus § 31a Abs 1 leg cit ergibt - nur ein alle projektrelevanten Fachgebiete umfassendes Gutachten beizugeben ist, wenn das Bauvorhaben - wie im gegenständlichen Fall - eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft. Dieses Gutachten soll - wie sich aus § 31a Abs 1 EisbG erschließt - zum Beweis dafür dienen, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Dies korrespondiert mit der in § 31f Z 1 EisbG normierten Genehmigungsvoraussetzung, wonach eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung es unter anderem erfordert, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Damit ist das Ziel des gemäß § 31a EisbG vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens die Erleichterung der Klärung der Frage, ob das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzung des § 31f EisbG erfüllt.

Schon ausgehend davon kann daher nicht gesagt werden, dass es sich bei § 31a EisbG um eine Verfahrensbestimmung handelt, die im gegenständlichen Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 nicht mitanzuwenden gewesen wäre. Gleiches ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, dem mehrere Beschwerden gegen ein gleichfalls in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu beurteilenden Vorhaben zu Grunde gelegen sind. Auch in diesem Erkenntnis, das insbesondere die nähere Auslegung des § 31a Abs 2 EisbG betroffen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel am materiellrechtlichen Charakter des § 31a EisbG gehegt. Die belangte Behörde hat daher § 31a EisbG im vorliegenden Fall zu Recht angewendet.

d.2.) Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (VwGH vom 8. April 2014, 2011/05/0071; VwGH vom 20. Februar 2014, Ro 2014/09/0004). Jedenfalls hat die Behörde - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (VwGH vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100). Auch haben die Parteien die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH vom 18. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl etwa VwGH vom 29. April 2014, 2013/04/0164; VwGH vom 18. Februar 2010, 2008/07/0087). Jedenfalls erfordert es eine den Vorgaben des AVG entsprechende Bescheidbegründung, dass sich die Behörde mit Einwänden gegen die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens befasst. Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es der Behörde jedoch gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Die Behörde hat diesfalls jedoch ihre Gedankengänge darzulegen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl etwa VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115; VwGH vom 15. Mai 2012, 2009/05/0048; vgl weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,

2. Auflage, 1998, § 52 AVG, E 228 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Gutachten gemäß § 31a EisbG ist, da es vom jeweiligen Antragsteller beizubringen ist, als Privatgutachten zu qualifizieren. Daran vermag der Umstand, dass durch § 31a Abs 2 leg cit eine Einschränkung auf einen näher definierten geschlossenen Kreis an Personen und Einrichtungen erfolgt, der zur Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG herangezogen werden kann, nichts zu ändern, weil diese Bestimmung nur sicherstellen soll, dass an der Erstellung des Gutachtens jedenfalls geeignete Sachverständige mitwirken (vgl VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 2. Oktober 2014, VfSlg 19.804/2013 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Dort hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass die Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel des Gesetzgebers ist, er hat sich jedoch mit der Frage, ob es sich beim Gutachten gemäß § 31a EisbG um ein Privatgutachten handelt, nicht befasst. Die aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle des EisbG durch BGBl I Nr 125/2006 (RV 1412 der Beilagen XXII. GP, Seite 1) ersichtliche Zielsetzung der Beschleunigung eisenbahnrechtlicher Bewilligungsverfahren wird aber bereits dadurch erreicht, dass das vom Antragsteller beizubringende Gutachten dazu dient, der Behörde die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzung des § 31f Z 1 EisbG wesentlich zu erleichtern.

Allerdings entbindet dies die Behörde nicht davon - gegebenenfalls unter Beiziehung eigener Sachverständiger - dieses Gutachten gemäß den dargelegten Grundsätzen auf seine Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Auch hat sich die Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung mit dem Gutachten gemäß § 31a EisbG auseinanderzusetzen, wobei diese Auseinandersetzung auch entsprechend kurz ausfallen kann, wenn im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorkommen, die die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen, insbesondere weil das Gutachten von keiner Partei des Verfahrens angezweifelt wurde.

Es ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid auch bei Außerachtlassung des vom Verfassungsgerichthof aufgehobenen § 31a Abs 1 letzter Satz EisbG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 125/2006 diesen Anforderungen nicht entsprechen würde. Aus dem UVG ist ersichtlich, dass sich die UVP-Sachverständigen auch mit dem Gutachten gemäß § 31a EisbG befasst haben, zumal der UVP-Sachverständige für Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb ausführt, dass er das Gutachten gemäß § 31a EisbG hinsichtlich seiner Widerspruchsfreiheit mit der UVE prüft (vgl Seite 51 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Auch hat der UVP-Sachverständige für Eisenbahnwesen und Eisenbahnbetrieb die für seinen Fachbereich vorgelegten Unterlagen (auch das Gutachten gemäß § 31a EisbG) positiv bewertet und die dortigen Ausführungen als plausibel, nachvollziehbar sowie vollständig qualifiziert (vgl dazu insbesondere die Seiten 152, 153, 164, 165 und 176 des UVG). Die Beschwerdeführerin hat sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor der belangten Behörde gegen die Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens gemäß § 31a EisbG gewendet, selbst in ihrer Beschwerde legt sie nicht näher dar, inwiefern Ausführungen in diesem Gutachten unvollständig oder unschlüssig wären.

Ausgehend davon kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich festgehalten hat, dass seitens der belangten Behörde das § 31a EisbG-Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar erscheine und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, die die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel gezogen hätten, weswegen von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens auszugehen sei (vgl die diesbezügliche Begründung auf den Seiten 35 und 49 des angefochtenen Bescheides), zumal auch die Ausführungen der UVP-Sachverständigen einen integrativen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden.

V. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher sowohl mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Er war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2. Nach § 39 Abs 2 Z 4 VwGG (in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Dem stand im Übrigen auch § 39 Abs 2 Z 6 VwGG nicht entgegen: Zumal es dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich verwehrt ist, in der von der Verwaltungsbehörde behandelten Sache anstelle der Behörde eine Beweisaufnahme nachzuholen und in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhalts selbst Beweise aufzunehmen (vgl VwGH vom 21. Dezember 2004, 2000/04/0201, mwH), und ferner im fortgesetzten Verfahren gegen die neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde ohnehin eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offensteht, das im Grunde des § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51 leg cit) in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 9. September 2015

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