Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z1a idF 2003/I/093;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z1a idF 2003/I/093;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach Einbringung der Beschwerde am 7. August 2014 verstorben ist. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit einer beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann nach dem Tod der beschwerdeführenden Partei aber dann meritorisch entschieden werden, wenn ein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wurde und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/03/0007, mwH). Bei der im vorliegenden Verfahren strittigen Berufsunfähigkeitsrente handelt es sich um einen (bereits geltend gemachten) Geldleistungsanspruch aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte, der als vererblich anzusehen ist (vgl. Apathy in Koziol/Bydlinksi/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB3, § 531 Rz. 7; siehe zur Vererblichkeit sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche auch das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1997, VwSlg. 14.761 A, und Müller, DRdA 1990, S. 320 ff). Beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund somit nunmehr der ruhende Nachlass des Genannten, dessen Vertreter auf Anfrage erklärt hat, das Verfahren fortzusetzen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird im Folgenden für den verstorbenen Beschwerdeführer die Bezeichnung "Beschwerdeführer" verwendet.
Der 1951 geborene Beschwerdeführer war von 1. November 1985 bis 23. November 2004 als Rechtsanwalt in der Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen.
Mit Schreiben vom 22. November 2004, bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingelangt am 23. November 2004, beantragte er erstmals die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 14. Dezember 2005 abgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 9. Jänner 2007 keine Folge gegeben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rechtsmittelverfahren sei ein weiteres internistisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aufgrund dieses Gutachtens in Verbindung mit näher genannten ergänzenden Schreiben des Sachverständigen sowie der (im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten) Vorgutachten näher genannter Sachverständiger sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer an Hypertonie, Adipositas, einem Leberparenchymschaden und einer Schilddrüsenerkrankung leide. Alle diese Erkrankungen seien gut behandelbar. Durch entsprechende Konsequenz und Disziplin, nämlich ausreichende Medikamenteneinnahme, Diät und Verzicht auf Alkohol, könne das kardiovaskuläre Risiko deutlich gesenkt werden. Auch die notwendige Schilddrüsenoperation stelle einen Eingriff dar, der zumutbar sei und für den Beschwerdeführer kein erhöhtes Risiko beinhalte. Der stationäre Aufenthalt betrage bei dieser Operation drei bis vier Tage. Psychische Beeinträchtigungen lägen nicht vor. Die physischen Erkrankungen könnten durch entsprechende Behandlungen bzw. durch Diät und Verzicht auf Alkohol leicht beseitigt werden, wobei dies auch zumutbar sei. Es liege daher beim Beschwerdeführer kein Gebrechen im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vor, sodass dieser keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension habe.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 2 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 27. November 2009 abgewiesen. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 12. Jänner 2010 keine Folge gegeben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung sei ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Berufsunfähigkeit aus dem Jahr 2004 bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten nicht eingebracht worden. Über nicht gestellte Anträge sei daher nicht zu entscheiden gewesen, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege insofern nicht vor. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 9. Jänner 2007, demzufolge er zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls in der Lage gewesen sei, den Rechtsanwaltsberuf weiterhin auszuüben, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Es sei nach dem Akteninhalt festzustellen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 9. Jänner 2007 nicht berufsunfähig gewesen sei.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und § 50 Abs. 2 Z. 1a der Rechtsanwaltsordnung sei Bedingung für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter anderem, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei. Der Beschwerdeführer sei bis 23. November 2004 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen gewesen. Da der Beschwerdeführer zumindest bis 9. Jänner 2007 nicht berufsunfähig gewesen sei, könne eine nunmehr allfällig gegebene Erkrankung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen gewesen. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nicht. Weil daher schon aus rechtlicher Sicht ein Anspruch auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nicht bestehe, habe ein Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit nicht eingeholt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
1.2. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
§ 50 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2003 lautet auszugsweise:
"§ 50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Anspruch auf Altersversorgung haben
beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts.
1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben
nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu
einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten sowie die Vollendung des 68. Lebensjahrs; die Satzungen können ein günstigeres Anfallsalter vorsehen, mindestens jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;
b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das
Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen begonnen hat;
c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
aa) der Verzicht auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten
darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat
zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
cc) der Verzicht auf die Eintragung in die
Verteidigerliste;
d) im Fall der Witwen-(Witwer‑)Versorgung, ...
e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, ...
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des
Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden
Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise
des Witwers ...
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes ...
(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, dass ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
(4) ..."
§ 7 der am 6. November 2008 beschlossenen und am 1. Jänner 2009 in Kraft getretenen Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_te ila_
ktn2009.pdf) lautet auszugsweise:
"§ 7 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist:
a) Der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser
Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeitpunkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit,
b) eine voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen,
c) der Verzicht auf die Eintragung in die
Verteidigerliste und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und
d) bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist;
e) ...
f) ...
(2) Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller in § 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Dauer der Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für 12 Monate zuzuerkennen. ..."
1.3. Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. November 2013, Zl. A 2013/0012 (2011/01/0003), an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, dass die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008 gesetzwidrig war.
Diesem Antrag gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, V 64/2013-8, statt und sprach aus, dass die genannte Wortfolge gesetzwidrig war.
2.1. Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Im Beschwerdefall ist demnach der in Rede stehende Teil des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008 nicht anzuwenden, sodass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente mit Schreiben vom 15. Juli 2009 nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen war, nicht zur Abweisung seines Antrages zu führen hatte.
2.2. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung darauf, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und § 50 Abs. 2 Z. 1a RAO Bedingung für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter anderem sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sei. Der Beschwerdeführer sei aber (lediglich) bis 23. November 2004 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen gewesen und sei "zumindest bis 9. Jänner 2007 nicht berufsunfähig gewesen".
Die zuletzt getroffene Feststellung stützt die belangte Behörde nach Ausweis der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides - die in der Gegenschrift der belangten Behörde insoweit bekräftigt wird - allerdings nicht etwa auf eine diesbezügliche sachverständige Beurteilung, sondern alleine darauf, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 9. Jänner 2007, demzufolge er zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls in der Lage gewesen sei, den Rechtsanwaltsberuf weiterhin auszuüben, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Die belangte Behörde misst demnach der Rechtskraft des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 9. Jänner 2007 die Wirkung bei, dass damit für das vorliegende Verfahren bindend über die Frage des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit bis 9. Jänner 2007 abgesprochen wurde.
Damit wird verkannt, dass eine derartige Bindung schon deshalb nicht vorliegt, weil bloße Begründungselemente eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwachsen, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102, und vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0021). Mit dem genannten Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten (Vollausschuss) vom 9. Jänner 2007 wurde aber lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente, nicht aber generell über die Erfüllung bestimmter Zuerkennungsvoraussetzungen verbindlich abgesprochen.
3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Dezember 2014
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