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§ 4 SchIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.1993

Immissionsgrenzwerte

§ 4

Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel Lr vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen

  1. 1. für die Tagzeit
  1. 2. für die Nachtzeit

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