Rechtssatz
Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann.
3 Ob 205/04z | OGH | 20.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts. (T1) |
3 Ob 318/04t | OGH | 16.02.2005 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bejahung des Prozesshindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache. (T2) |
10 Ob 39/03p | OGH | 12.04.2005 |
Beisatz: Die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit seien die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben, kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden. (T3) |
10 Ob 22/05s | OGH | 26.04.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts. (T4) |
7 Ob 99/05t | OGH | 25.05.2005 |
nur: Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. (T5) |
7 Ob 152/05m | OGH | 11.07.2005 |
nur T5; Beisatz: Hier: Bejahung der Rechtswegzulässigkeit. (T6) |
6 Ob 300/05v | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit und örtliche Zuständigkeit. (T7) |
6 Ob 34/06b | OGH | 06.04.2006 |
Beisatz: Mehrere Räumungsklagen wegen titelloser Benützung - Prozesshindernis der entschiedenen Sache. (T8) |
9 Ob 42/05z | OGH | 12.07.2006 |
Beisatz: Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs ist die im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. (T9) |
10 ObS 116/06s | OGH | 17.08.2006 |
Beis wie T6; Beisatz: Auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist nicht zweiseitig, weil Verfahrensgesetzen die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist. (T10) |
4 Ob 218/06x | OGH | 21.11.2006 |
Vgl; Beisatz: Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht absolut unzulässig. Die Frage der absoluten Unzulässigkeit bedarf hier aber keiner endgültigen Klärung. (T11); Beisatz: Hier wurde die internationale Zuständigkeit vom Erstgericht verneint und vom Rekursgericht bejaht. (T12) |
6 Ob 276/06s | OGH | 21.12.2006 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. (T13); Veröff: SZ 2006/192 |
7 Ob 281/06h | OGH | 20.12.2006 |
Auch; nur T5; Beisatz: Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. (T14) |
7 Ob 104/07f | OGH | 20.06.2007 |
nur T5; Beis wie T14; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T15) |
9 Ob 25/07b | OGH | 08.08.2007 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T13 |
5 Ob 267/07m | OGH | 11.12.2007 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2007/196 |
10 Ob 11/08b | OGH | 01.04.2008 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13 |
8 ObA 33/08y | OGH | 10.07.2008 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren verneint. (T16); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T17)<br/>Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T18)<br/>Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vgl. auch RS0121604. (T19) |
2 Ob 245/08f | OGH | 25.06.2009 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T19 |
4 Ob 76/10w | OGH | 11.05.2010 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T19 |
1 Ob 208/10k | OGH | 23.02.2011 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T13 |
4 Ob 160/11z | OGH | 20.12.2011 |
Vgl aber; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T20); Veröff: SZ 2011/151 |
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_009OBA00036_9500000_001
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