OGH 9Ob243/01b

OGH9Ob243/01b27.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz B*****, Tischlermeister, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagten Parteien 1) Hans H*****, Pensionist, *****, und 2) Ilse H*****, Hausfrau, ebenda, beide vertreten durch Dr. Helmut Binder Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Villach, wegen Feststellung (Streitwert EUR 10.900,93), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 8. Mai 2001, GZ 5 R 34/01m-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Grund der von den Beklagten erhobenen Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache mit Urteil ab.

Das Rekursgericht behandelte - jeweils zutreffend (Kodek in Rechberger, ZPO², vor § 461 Rz 6 mwN; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO², § 239 Rz 9 mwN) - die dagegen vom Kläger erhobene "Berufung (allenfalls: Rekurs)" als Rekurs und das "Urteil" des Erstgerichtes als Beschluss, gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die Einrede der entschiedenen Streitsache verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil zufolge vorliegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sie.

Dagegen richtet der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs - soweit hier relevant - nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen (9 ObA 98/91; 9 ObA 258/92; infas 1994, A 48; EvBl 1996/20 ua) dargelegt hat, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (Kodek aaO § 528 Rz 1). Dies hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fasching (Zivilprozessrecht² Rz 1969) ausgesprochen. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben erachtet hat, kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek aaO § 528 Rz 1).

Es wäre nun aber ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnten, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichtes, es liege keine rechtskräftig entschiedene Streitsache vor, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Das von den Beklagten erhobene Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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