Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit seiner auf die KO und eine verbotene Einlagenrückgewährung gestützten Klage ficht der Masseverwalter einen zwischen der Gemeinschuldnerin und der Muttergesellschaft sowie der Konzernmutter - beide sind mittlerweile ebenfalls in Insolvenz verfallen - geschlossenen Schuldübernahmevertrag bzw eine im Zusammenhang damit erteilte Aufrechnungserklärung an.
Die Beklagten erhoben sowohl die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte als auch der Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen der - duch die in Deutschland über das Vermögen der Anfechtungsgegnerinnen eröffneten Insolvenzverfahren - eingetretenen Prozesssperre.
Das Erstgericht bejahte zwar die internationale Zuständigkeit, wies die Klage aber wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es diesen ersatzlos behob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Es bejahte ausdrücklich - wie schon das Erstgericht - die österreichische internationale Zuständigkeit, aber auch die Zulässigkeit des Rechtswegs. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Entscheidung des Erstgerichts wieder hergestellt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Zulassungsausspruch absolut unzulässig.
Nach der von der Lehre gebilligten Rsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0054895, zuletzt: 3 Ob 11/06y, 6 Ob 300/05v, 10 Ob 102/05f) ist die im § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Rechtsmittelbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnten, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt dazu, dass die Ansicht des Rekursgerichts, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die internationale Zuständigkeit gegeben und der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (RIS-Justiz RS0054895) An dieser Ansicht, die für alle vom Rekursgericht verneinten Prozesshindernisse gilt (6 Ob 300/05v), ist festzuhalten.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zu honorieren, weil sie mangels Hinweises auf die oben dargestellte Unanfechtbarkeit der vom Revisionsrekurs bekämpften Entscheidung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (3 Ob 11/06y).
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