OGH 9ObA25/94 (RS0036113)

OGH9ObA25/9423.2.1994

Rechtssatz

Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt der Charakter einer Endentscheidung zu, sodass der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch eine allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich wäre. Bei einem derart untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung, da diese Prozesshandlung einer Prozesshandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzusetzen ist.

Normen

JN §25
ZPO §63
ZPO §64
ZPO §72 Abs3

9 ObA 25/94OGH23.02.1994
6 Ob 113/01pOGH05.07.2001

Vgl; Beisatz: Beim Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Streitanmerkung handelt es sich um einen vom Hauptverfahren nicht zu trennenden Zwischenstreit, sodass sich der in diesem Verfahren ergangene Ablehnungsbeschluss auch auf das Hauptverfahren erstreckt. (T1)

9 Ob 3/10xOGH11.05.2010

Vgl

7 Ob 244/10yOGH19.01.2011

Auch

5 Ob 233/10sOGH24.01.2011

Auch

1 Ob 78/11vOGH28.04.2011

nur: Nur bei einem untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung. (T2)

10 Ob 98/11aOGH06.12.2011

Auch; nur T2

3 Ob 248/13mOGH19.02.2014

Auch

1 Ob 169/16hOGH27.09.2016

Vgl auch; nur T2

3 Ob 93/17yOGH07.06.2017

nur T2

10 ObS 98/17kOGH13.09.2017

Auch; nur T2

7 Ob 54/18vOGH21.03.2018

Auch

1 Ob 59/18kOGH30.04.2018

nur T2

10 ObS 171/19yOGH17.12.2019

Vgl; nur T2

10 ObS 170/19aOGH17.12.2019

Vgl; nur T2

3 Ob 159/20hOGH20.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00025_9400000_001

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