OGH 3Ob248/13m

OGH3Ob248/13m19.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers G***** S*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 30. August 2013, GZ 1 Nc 4/13t‑2, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragte die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen jenen Rechtsanwalt, der ihn im Sachwalterschaftsverfahren vertreten hat, weil er seinen Pflichten als Verfahrenssachwalter nicht nachgekommen sei.

Mit dem Verfahrenshilfeantrag verband der Antragsteller den Antrag auf „Umbestellung des LG Linz, wegen Naheverhältnis und Befangenheit, da der Rechtsanwalt ... mit den Richtern des BG und LG Linz zusammenarbeitet“.

Das Oberlandesgericht Linz wies diesen Antrag, den es als gegen sämtliche Richter des Landesgerichts Linz gerichteten Ablehnungsantrag ansah, zurück. Sofern man das Vorbringen des Antragstellers nicht ohnehin als unzulässige Pauschalablehnung werte, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden könne, eigne es sich nicht zur Darlegung, die Richter des Landesgerichts Linz ließen sich bei ihrer Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten.

Rechtliche Beurteilung

Der gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls zulässige und infolge zwischenzeitiger Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist auch rechtzeitige Rekurs des Ablehnungswerbers, mit dem er erkennbar die Stattgebung seines Antrags anstrebt, ist nicht berechtigt.

Wegen des dem Ablehnungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag, in dem keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs hier keiner Anwaltsunterschrift (3 Ob 5/13a; RIS‑Justiz RS0036113).

Eine Ablehnung kann nur aus persönlichen Gründen gegen die bestimmte Person eines Richters erfolgen, die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0046005, RS0045983). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (RIS‑Justiz RS0046011).

Völlig zu Recht begründete das Oberlandesgericht Linz die Zurückweisung des Ablehnungsantrags daher einerseits mit der Unzulässigkeit der pauschalen Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichts, ohne auf die einzelnen Personen und die sich mit Bezug auf die zu entscheidende Rechtssache ergebenden Ablehnungsgründe einzugehen, andererseits mit dem sachlich weder nachvollziehbaren noch berechtigten Grund für die Ablehnung. Der Umstand, dass der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Rechtsanwalt mit den Richtern eines Gerichts „zusammenarbeite“ lässt in keiner Weise erkennen, inwieweit die (allenfalls) zur Entscheidung des Rechtsfalls berufenen Richter behindert sein sollen, ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu urteilen.

Die im ursprünglichen Antragsvorbringen nicht erwähnten, erstmals im Rekurs vorgetragenen auf früheres Verhalten bezugnehmenden Argumente verstoßen gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot und vermögen eine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht zu bewirken.

Der Rekurs musste daher erfolglos bleiben.

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