Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Ablehnungssenat des Erstgerichts gab mit Beschluss vom 22. 12. 2010 dem Ablehnungsantrag „keine Folge“ (ON 3).
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, die geltend gemachte Nichtigkeit liege nicht vor. Die gänzlich unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen des Ablehnungswerbers könnten nur als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Ablehnungswerbers ist unzulässig.
1. Soweit der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel - das wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Ablehnungs- und Verfahrenshilfeverfahren keiner Anwaltsunterfertigung bedarf (RIS-Justiz RS0036113 [T2]; 7 Ob 244/10y; vgl auch 1 Ob 78/11v) - vorbringt, die Entscheidung des Rekursgerichts sei nichtig, weil er (auch) die Mitglieder des Ablehnungs- und des Rekurssenats wegen Befangenheit ablehne, wird zunächst Folgendes übersehen:
2. Die im Rechtsmittel enthaltenen (weiteren) Ablehnungsanträge, weil angeblich die Ablehnungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, laufen auf eine Bekämpfung der Rechtsansicht des Ablehnungs- bzw Rekurssenats hinaus. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den/die Richter einen Ablehnungsgrund bilden, weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und/oder ihrer Begründungen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0046019). Selbst das Vertreten einer von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnten Rechtsansicht bildet keinen Ablehnungsgrund. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Das Ablehnungsverfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RIS-Justiz RS0111290; zu allem jüngst: 7 Ob 80/11g).
3. Ablehnungsgründe sind nur auf Parteienantrag zu berücksichtigen. Solange keine gerichtliche Entscheidung, mit der einem Ablehnungsantrag stattgegeben wurde, vorliegt, ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht entstanden (RIS-Justiz RS0042046). Die Ablehnung kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933), sofern erst nachträglich Gründe bekannt wurden, die die Ablehnung von Richtern der Vorinstanz rechtfertigen; werden jedoch keine konkreten Befangenheitsgründe genannt oder erfolgt die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich, kann - wie im vorliegenden Fall - dennoch über das Rechtsmittel sofort entschieden werden (1 Ob 6/11f mwN; vgl auch 6 Ob 64/11x).
4. Das Rechtsmittel ist aber nicht zulässig: Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung kann kein weiteres Rechtsmittel erhoben werden (RIS-Justiz RS0046010; RS0046065; RS0074402; RS0098751; 10 Ob 112/07d mwN).
5. Da gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, somit ebensowenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751), wie gegen den bestätigenden Beschluss bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963 [T1]; jüngst 3 Ob 178/11i), ist der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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