OGH 9ObA116/91 (RS0027828)

OGH9ObA116/9119.6.1991

Rechtssatz

Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des § 27 Z 1 AngG erblickt werden.

Angestellte — Konkurrenzverbot — Konkurrenzklausel — gesetzlicher Entlassungsgrund — Wettbewerbsverbot — Nebentätigkeit — Treuepflicht

 

Normen

AngG §7
AngG §27 E1
AngG §27 E3
EGV Maastricht Art48
EG Amsterdam Art39

9 ObA 116/91OGH19.06.1991

Veröff: Arb 10950 = RdW 1992,86 = ecolex 1991,800

9 ObA 244/91OGH18.12.1991

nur: Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. (T1) Veröff: Arb 11003

9 ObA 370/93OGH10.12.1993

nur T1

8 ObA 212/95OGH09.02.1995

Vgl; Beisatz: Hier: Teilweise konkurrenzierende Nebentätigkeit. (T2)

9 ObA 239/98gOGH25.11.1998

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne eine solche vertragliche Verpflichtung ziehen Nebenbeschäftigungen, von denen der Arbeitgeber keine Kenntnis hatte, im allgemeinen für den Arbeitnehmer keine Nachteile aus dem Arbeitsverhältnis nach sich, weil die Ausübung einer solchen Nebenbeschäftigung dem Angestellten grundsätzlich erlaubt ist. (T3)

9 ObA 117/01yOGH07.06.2001
9 ObA 98/04hOGH17.11.2004

Beisatz: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. Solche Erweiterungen des gesetzlichen Kataloges unzulässiger Nebentätigkeiten unterliegen der Sittenwidrigkeitsschranke des § 879 ABGB, die sich insbesondere aus einer mittelbaren Drittwirkung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit nach Art 6 Abs 1 StGG oder des Freizügigkeitsgrundsatzes des Art 39 EG ergeben könnte. (T4)

8 ObA 101/04tOGH28.04.2005
9 ObA 7/06dOGH25.01.2006

Beis wie T4

9 ObA 64/07pOGH25.06.2007

nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Ein Verstoß gegen eine solche weitergehende Vereinbarung könnte nur dann eine Entlassung rechtfertigen, wenn darin auch eine Verletzung der Treuepflicht gelegen wäre oder der Angestellte ein Verhalten eingenommen hätte, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig gemacht hätte. (T5)

9 ObA 15/10mOGH29.09.2010

Auch; nur T1; Beis wie T5

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012
9 ObA 64/13xOGH25.06.2013

nur T1; Beis wie T4 nur: Allerdings kann im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden, aber vertraglich untersagten Tätigkeit der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein Verhalten eingenommen hat, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht. (T6)

9 ObA 37/13aOGH24.07.2013

Beis wie T4; Beis wie T5

8 ObA 18/18gOGH29.05.2018
8 ObA 85/21iOGH29.11.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00116_9100000_001

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