OGH 8ObA135/01p

OGH8ObA135/01p11.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Schubeck & Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 107.976,96 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2001, GZ 13 Ra 3/01s-31, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 2000, GZ 44 Cga 86/99d-25, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 8.112 ( darin S 1.352 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeanwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Judikatur ist auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus § 45 Abs 3 ASGG, der ausdrücklich auf § 519 Abs 1 Z 2 ZPO verweist. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO kann der aufhebende Beschluss des Berufungsgerichtes aber nur angefochten werden, wenn das Berufungsgericht ausspricht, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dabei darf das Berufungsgericht diese Zulässigkeit gemäß Abs 2 dieser Bestimmung wieder nur unter der Voraussetzung des § 502 ZPO ("erhebliche Rechtsfrage" etc vergleichbar § 46 Abs 1 ASGG) aussprechen. Nur hinsichtlich dieses zuletzt genannten Beurteilungsmaßstabes durch das Berufungsgericht ordnet nun das ASGG eine Abweichung von § 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO dahin an, dass das Berufungsgericht in den Streitigkeiten im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG diesen Ausspruch immer setzen darf. Ist doch auch sonst in diesen Verfahren im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG (vergleichbar § 502 Abs 1 ZPO) die Revision zulässig. Es ändert sich also nur der Beurteilungsmaßstab im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO. Daran aber, dass ein aufhebender Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO überhaupt nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht dies im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässt, ändert sich nichts. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nicht anfechtbar und daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (OGH RIS-Justiz RS0043896 = 8 ObA 282/94; 9 ObA 122/97z; 10 ObS 183/98d; 8 ObA 10/00d; 10 ObS 49/01f ; RIS-Justiz RS0102027; RS0085739 vgl zu § 519 ZPO RIS-Justiz RS0043898; RS0043880).

Die Kostenentscheidung gründet sich die §§ 50 und 41 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0112296; RS0035909; RS0035962).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG im Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gefasst werden (RIS-Justiz RS0102028).

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