OGH 8ObA10/00d

OGH8ObA10/00d7.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Krajcsir und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Edgar G*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl/See, wider die beklagte Partei G***** AG (früher: GmbH), *****, vertreten durch Beck & Dörnhöfer, Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen S 710.692,08 brutto sA, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 1999, GZ 8 Ra 38/99p-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. August 1998, GZ 24 Cga 34/97k-16, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

Beschluss

gefasst:

Der Rekurs gegen den Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluss wird als unzulässig zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.753,-- (darin S 3.625,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ad 1.:

In arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren ist die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 2 ASGG auszusprechen; dies ergibt sich aus der Verweisungsbestimmung des § 46 Abs 2 ASGG. Ohne einen solchen Ausspruch ist ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 496 Abs 1 ZPO nicht anfechtbar und daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (8 ObA 282/94; 9 ObA 122/97z ua).

Ad 2.:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des klagenden Geschäftsführers nach § 27 Z 1 AngG sei berechtigt gewesen, da er ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei nach Ablauf des Leasingvertrages über sein Dienstfahrzeug ohne die erforderliche Zustimmung des Alleingesellschafters ein neues Fahrzeug geleast und das bisher genutzte Leasingfahrzeug zu dem weit unter dem Marktwert liegenden vertraglichen Restwert an seinen Sohn verkauft hatte, trifft zu, sodass es genügt, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Eine Stellungnahme zu den Revisionsausführungen erübrigt sich, weil der Revisionswerber keine neuen Gesichtspunkte vorbringt und das Berufungsgericht den Sachverhalt in umfassender Weise rechtlich zutreffend beurteilt hat. Ergänzend ist lediglich zur Frage der Zuständigkeit zur Entlassung des Geschäftsführers einer GmbH hinzuzufügen, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, bei gleichzeitiger Abberufung des Geschäftsführers könne bezüglich seines Dienstverhältnisses die Kündigung oder Entlassung nur von der Generalversammlung als dem auch zur Bestellung und Anstellung zuständigen Organ ausgesprochen werden, sodass auch der Alleingesellschafter hiezu befugt sei, auch vom Obersten Gerichtshof und der herrschenden Lehre geteilt wird (siehe 9 ObA 238/91 = ecolex 1992, 706; 9 ObA 246/98m; Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht2 Rz 2/122; Koppensteiner, GmbH-Kommentar § 16 Rz 34).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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