OGH 9ObA122/97z

OGH9ObA122/97z30.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Josef G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei J***** Baugesellschaft mbH, Hoch- und Tiefbau, *****, vertreten durch Dr.Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 565.320,29 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1996, GZ 7 Ra 209/96a-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Mai 1996, GZ 35 Cga 217/94-23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, ihn im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.

Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung sind unzulässig.

Nach der gemäß § 2 ASGG auch in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn dies das Berufungsgericht ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden ist (Kuderna, ASGG 286; RZ 1990/25; RZ 1992/18; 9 ObA 241/88; 9 ObA 17, 18/91; 9 ObA 59/93; 9 ObA 86/95; 10 ObS 25/96 uva).

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Da das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht ausgesprochen hat, ist der hier angefochtene Beschluß kein Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, sodaß auch die Rekursbeantwortung unzulässig ist (§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO; 8 Ob 520/92).

Gemäß § 11a Abs 3 ASGG (idF Art I Z 4 ASGG-Nov 1994) hat der Oberste Gerichtshof ua in den Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 dieser Gesetzesstelle durch einen Dreiersenat zu entscheiden. § 11a Abs 1 Z 3 ASGG zählt ua die Zurückweisung von Rechtsmitteln auf, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist. Da gegen einen vom Berufungsgericht gefaßten Aufhebungsbeschluß ohne den Ausspruch der Zulässigkeit seiner weiteren Bekämpfung - wie ausgeführt - jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisung eines dennoch erhobenen Rekurses nach § 523

1. Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben (10 ObS 25/96).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte