OGH 8Ob559/78 (RS0006055)

OGH8Ob559/7827.9.1978

Rechtssatz

Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ehewohnung können nach der alten Rechtslage (§ 19 des 6.DVEheG) sowie auch nach der neuen (§ 382 Z 8 lit c EO; BGBl 1978/280) nur bei Gefährdungsbescheinigung und Anspruchsbescheinigung bewilligt werden.

Normen

ABGB §97
EO §381 B
EO §382 Z8 litc IVD
6.DVEheG §19

8 Ob 559/78OGH27.09.1978
3 Ob 591/81OGH04.11.1981

Beisatz: Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist dabei, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde, was zu bejahen wäre, wenn Eigenschaften oder ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse abgeleitet werden. (T1) Veröff: MietSlg 33771

4 Ob 539/82OGH15.06.1982

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sicherung der Ausgleichszahlung (§ 94 Abs 1 EheG) nach Verkauf der Ehewohnung. (T2)

1 Ob 724/82OGH03.11.1982
2 Ob 597/83OGH13.12.1983

Beisatz: Hier: Eheliche Ersparnisse (T3); Beis wie T1

4 Ob 508/84OGH08.05.1984

Vgl; Veröff: SZ 57/89 = JBl 1985,245

3 Ob 503/87OGH18.03.1987

Auch; Beis wie T1

6 Ob 532/88OGH24.03.1988

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 613/88OGH14.07.1988
2 Ob 554/91OGH18.09.1991

Beisatz: Daher ist auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen, ob die Sachen, hinsichtlich derer eine Regelung der Benützung oder eine Sicherung begehrt wird, der Aufteilung unterliegen. Ist dies nicht der Fall, dann fehlt es am Anspruch. (T4)

2 Ob 502/96OGH04.12.1997

Ähnlich; Beis wie T1 nur: Hier: Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse. (T5); Beisatz: Es muss eine konkrete Gefährdung vorliegen, eine rein abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. (T6); Beisatz: Im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung zur Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens. (T7)

3 Ob 311/98OGH16.12.1998
1 Ob 86/99zOGH08.06.1999

Auch; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO kann nur dann erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt wird. (T8)

1 Ob 152/99fOGH29.06.1999

Vgl; Beisatz: Der Antragsteller hat seinen Aufteilungsanspruch, aber auch dessen konkrete Gefährdung zu bescheinigen. (T9); Beisatz: Maßgeblich für das Vorliegen einer Gefährdung ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des (Aufteilungs-)Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T10)

3 Ob 61/00tOGH22.03.2000

Auch

1 Ob 162/00fOGH30.01.2001

Beis wie T10

7 Ob 34/01bOGH27.04.2001

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10

6 Ob 237/01yOGH18.10.2001

Beis wie T10

2 Ob 136/02tOGH05.06.2002

Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Auch die zu befürchtende "Umschichtung" von Vermögen in Verheimlichungsabsicht kann für die Annahme einer Anspruchsgefährdung ausreichen. (T11)

4 Ob 206/07hOGH11.12.2007

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

7 Ob 122/08dOGH02.07.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

2 Ob 181/09wOGH28.09.2009

Vgl; Auch Beis wie T10; Beisatz: Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. (T12)

6 Ob 153/09gOGH18.09.2009

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO. (T13)

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des - nunmehr nur noch als Geldforderung gegen die Masse geltend zu machenden - Aufteilungsanspruchs als aufgehoben; diese Rechtslage ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen. (T14)

1 Ob 213/12yOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12

1 Ob 160/13fOGH19.09.2013

Vgl; Beis wie T10

1 Ob 39/14pOGH27.03.2014

Auch; Beis wie T8

3 Ob 25/14vOGH19.03.2014

Auch; Beis wie T10; Beis wie T12

1 Ob 132/14iOGH24.07.2014

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12

1 Ob 189/14xOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12

1 Ob 233/18yOGH05.03.2019

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T15); Beisatz: Bei der Beurteilung, welche Tatsachen seiner Entscheidung als bescheinigt zugrunde zu legen sind, hat sich das Gericht im Provisorialverfahren zwar am niedrigeren Beweismaß des § 274 ZPO zu orientieren. Ob ausgehend von den als bescheinigt angenommenen Tatsachen eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass einem Ehegatten der von ihm behauptete Nachteil konkret droht, ist aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die im Einzelfall unter Berücksichtigung typischer oder zumindest häufiger Geschehnisabläufe zu beantworten ist. (T16)

8 Ob 39/19xOGH29.04.2019

Beis wie T10; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19780927_OGH0002_0080OB00559_7800000_001

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