OGH 3Ob61/00t

OGH3Ob61/00t22.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin (gefährdeten Partei) Annemarie P*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen den Beklagten (Gegner der gefährdeten Partei) Dr. Helmut P*****, wegen Ehescheidung und Unterhalt (hier wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO - Streitwert 10.000 S), über den Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 3. Dezember 1999, GZ 2 R 200/99w-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 14. September 1999, GZ 2 C 924/99z-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 4 EO) ab.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionsrekurswerber nicht von dem von den Tatsacheninstanzen nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens getroffenen Feststellungen ausgeht und zur Untermauerung seiner Rechtsargumente "eigenständige Tatsachenannahmen aus genannten oder ungenannten Bescheinigungsmitteln" vorträgt, kann darauf wegen gesetzwidriger Rechtsmittelausführung nicht eingegangen werden.

Das Rekursgericht hat - wie auch schon das Erstgericht - die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Aufrechterhaltung der auf § 382 Z 8 lit c EO gestützten einstweiligen Verfügung, mit der zugunsten der Klägerin die Ehewohnung als wesentlicher Teil der seinerzeitigen Aufteilungsmasse durch ein bücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot des Liegenschaftsanteils, mit dem das Wohnungseigentum an dieser Wohnung verbunden ist, einstweilen gesichert werden soll, zutreffend dargestellt (siehe insbesondere die zu RIS-Justiz RS0006055 genannten Entscheidungen) und auf den vorliegenden Sachverhalt auch in vertretbarer Weise angewendet. Es hat in der bekämpften Entscheidung auch ausführlich die Gründe dargelegt, warum es den bescheinigten seinerzeitigen Aufteilungsanspruch der Klägerin bezüglich der Ehewohnung durch die festgestellten und im Einzelnen abgehandelten Aktivitäten und Ankündigungen des Beklagten als konkret gefährdet erachtete. Welche Maßnahmen und Ankündigungen aber im Einzelfall für die Dartuung einer konkreten Anspruchsgefährdung vorliegen müssen oder ausreichen, stellt für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 502). Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte mit der Bejahung dieser Frage aufgrund des als bescheinigt erachteten Sachverhalts die Rechtslage verkannt.

Die vom Rekursgericht weiters für die Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses herangezogene Frage, ob im konkreten Fall nicht auch ein bloßes Veräußerungsverbot ausreichend (gewesen) wäre, wird im Revisionsrekurs konkret nicht angeschnitten (auch nicht zum Gegenstand eines konkreten Abänderungsantrags gemacht), und stellt sich auch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht, weil - wie die Vorinstanz insoweit ebenfalls in vertretbarer Weise ausgeführt hat - auch die Belastung der die Ehewohnung darstellenden Liegenschaftsanteile des Beklagten die Erhaltung des Aufteilungsgegenstands "Ehewohnung" jedenfalls gefährden könnte.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass die Lösung der angeführten Rechtsfragen in der Bedeutung über den Anlassfall nicht hinausgeht und dass dem Rekursgericht auch eine auffallende Fehlbeurteilung bei der Lösung dieser Fragen, die somit Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre (s RZ 1994/45 ua), nicht unterlaufen ist. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.

Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, fallen ihr deren Kosten selbst zur Last (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50, 40 ZPO), weil der Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

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