OGH 8Ob535/84 (RS0035528)

OGH8Ob535/844.11.2021

Rechtssatz

Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nF, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (Petrasch, Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 173).

Normen

ZPO nF §11 Z1 B

8 Ob 535/84OGH04.07.1984
8 Ob 561/85OGH10.07.1985
8 Ob 551/85OGH18.09.1985

Beisatz: Weitere Personen sind aus dem gleichen tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, wenn sie ihre Rechte aus einem für alle Rechtsgenossen insgesamt einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt ableiten. Entscheidend ist der gleiche tatsächliche Klagegrund, demnach ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt. (T1)

2 Ob 544/85OGH27.05.1986

Auch; Veröff: JBl 1987,109

6 Ob 15/87OGH12.11.1987

Auch; Beis wie T1

1 Ob 533/90OGH02.05.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Notariatsakt über Abtretung von GmbH - Anteilen. (T2) <br/>Veröff: GesRZ 1991,101

2 Ob 605/89OGH09.05.1990

Beis wie T1

5 Ob 47/90OGH26.06.1990

Beis wie T1; Beisatz: Dies ist dort nicht der Fall, wo die Verpflichtung jedes einzelnen Miteigentümers aus der Differenz abgeleitet wird, die sich bei der Berechnung des auf ihn entfallenden Betriebskostenanteils und Aufzugskostenanteils unter Zugrundelegung seines Miteigentumsanteils einerseits und der Nutzfläche seines Wohnungseigentumsobjektes andererseits ergibt. (T3)

1 Ob 603/94OGH11.10.1994

Beis wie T1

1 Ob 267/02zOGH28.01.2003

Veröff: SZ 2003/7

1 Ob 309/02aOGH28.01.2003
7 Ob 278/04iOGH16.02.2005

Auch; Beisatz: Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind formelle Streitgenossen. (T4)

8 Ob 62/05hOGH30.05.2005

Beisatz: Dies ist dann anzunehmen, wenn für die Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beide Klägerinnen machen als Miteigentümerinnen ein Schadenersatzanspruch daraus geltend, dass die Hausverwaltung eine überhöhte Professionistenabrechnung berücksichtigt, materielle Streitgenossenschaft bejaht. (T6)

1 Ob 63/08hOGH20.06.2008

Auch; Beisatz: Eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO liegt vor, wenn die Streitgenossen in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. (T7)

5 Ob 161/08zOGH25.11.2008

Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T8)

9 ObA 120/09aOGH28.07.2010

Beis wie T1

4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Ansprüche, wenn diese in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. (T9)

7 Ob 85/15yOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9

7 Ob 110/19fOGH28.08.2019

Vgl; Beis wie T9

1 Ob 146/20gOGH23.09.2020

Beis wie T1

6 Ob 168/21fOGH20.10.2021

Beis wie T1; Beis wie T5

5 Ob 170/21tOGH04.11.2021

Vgl; Beis nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0080OB00535_8400000_001

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