OGH 1Ob267/02z

OGH1Ob267/02z28.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte H*****, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Mag. Thomas G*****, 2) Helene G*****, vertreten durch Schöpf, Maurer et Bitschnau, Rechtsanwälte in Salzburg, 3) Christine H*****, und 4) Hermann P*****, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen je 2.557,55 EUR sA (erst- und zweitbeklagte Partei) und je 1.191,30 EUR sA (dritt- und viertbeklagte Partei) - insgesamt 7.497,70 EUR sA - infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. Mai 2002, GZ 22 R 390/01h-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2001, GZ 13 C 1139/01k-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der zweitbeklagten Partei je die Hälfte der mit insgesamt 439,71 EUR (darin 73,28 EUR Umsatzsteuer) sowie der dritt- und der viertbeklagten Partei je die Hälfte der mit insgesamt 366,43 EUR (darin 61,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Kommanditgesellschaft war Eigentümerin eines Werksgeländes. Mit deren Liegenschaft war als herrschendem Gut die Dienstbarkeit des Wasserbezugs aus einer Quelle verbunden. Die Gesellschaft wurde nach dem ersten Weltkrieg aufgelöst. Einige Rechtsnachfolger im Eigentum realer Teile des herrschenden Guts bezogen weiterhin Quellwasser. Andere solcher Rechtsnachfolger verzichteten auf den Wasserbezug. Nunmehr sind die Klägerin und die Beklagten Eigentümer von Grundstücken des einst ungeteilten herrschenden Guts. Diese nutzten bzw nutzen das Quellwasser weiterhin. Eine weitere Nutzerin der Quelle ist nicht Verfahrenspartei. Einer der Rechtsvorgänger des Erst- und der Zweitbeklagten regte 1950 die Errichtung eines Reparaturkostenfonds für die Instandhaltung der Anlagen der Quelle an. Deren Nutzer eröffneten daraufhin ein Spareinlagenbuch. Bis 1986 leisteten diese "sechs Haushalte" zu gleichen Teilen Zahlungen auf die Spareinlage. Ab diesem Jahr deckten drei bisherige Nutzer ihren Wasserbedarf nicht mehr aus der Quelle, weil sie an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden waren. Das Sparbuch wurde deshalb saldiert und das halbe Guthaben den als Nutzer der Quelle Ausgeschiedenen zu je einem Drittel ausgezahlt. Mit der zweiten Hälfte des Guthabens - einem Betrag von 8.131 S - eröffneten die verbliebenen Nutzer der Quelle sogleich eine neue Spareinlage mit der Bezeichnung "Wasserges. S...quelle". Das Sparguthaben sollte weiterhin der Instandhaltung der Anlagen der Quelle dienen. Ab einem bestimmten, nicht feststehenden Zeitpunkt erfolgten Zahlungen auf die Spareinlage nicht mehr nach Kopfteilen, sondern nach dem Wasserverbrauch der Nutzer der Quelle. Die Klägerin und jene Dritte, die nicht Verfahrenspartei ist, sind gegenwärtig die Hauptnutzer des Quellwassers. Im Herbst 2000 verstarb die unmittelbare Rechtsvorgängerin des Erst- und der Zweitbeklagten. Sie hatte aus der Quelle sowohl Trink- als auch Nutzwasser bezogen. Der Erst- und die Zweitbeklagte sind Gesamtrechtsnachfolger. Deren Liegenschaften wurden noch im Jahr 2000 an die Ortswasserleitung angeschlossen. Seither beziehen sie kein Quellwasser mehr. Die Dritt- und der Viertbeklagte verwenden das Quellwasser nur als Nutzwasser, weil sie ihren Trinkwasserbedarf schon seit vielen Jahren aus der Ortswasserleitung decken. Nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde bedürfen die Anlagen der Quelle einer Sanierung, damit aus ihr weiterhin Wasser in Trinkwasserqualität abgeleitet werden kann zu können. Diese erteilte daher mit dem Bescheid vom 11. 6. 1986 "an alle Beteiligten" den Auftrag, "die Sanierung der Quelle zum Zwecke der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung innerhalb einer bestimmten Frist zu projektieren und die gegenständliche Wasserversorgungsanlage samt Zubehör zu beseitigen". Im Jahr 1990 wurde die Quelle "vom Viertbeklagten und einigen anderen" als Nutzwasserquelle "ordentlich saniert". Anlässlich einer Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde am 28. 9. 1999 erklärten die Dritt- und der Viertbeklagte:

"Bei der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage sind wir lediglich Nutzwasserberechtigte. Wir sind auch zu keiner Zeit als Einschreiter aufgetreten. Für die Kosten, die daraus entstehen, dass die gegenständliche Anlage als Trinkwasseranlage verwendet wird (Schutzgebietsausweisung, Wasseruntersuchungsbefunde und ähnliches), sind wir keinesfalls heranzuziehen. Für die notwendige Leitungslegung werden wir anteilsmäßig unseren Beitrag leisten, soweit es für eine Nutzwasserleitung notwendig ist. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und der Schutzgebietsausweisung wird von uns kein Einwand erhoben."

Das wasserrechtliche Verfahren ist noch anhängig. Seit der Verhandlung vom 28. 9. 1999 "ist aber mehr oder weniger Stillstand". Die Rechtsvorgängerin des Erst- und der Zweitbeklagten hatte schon im wasserbehördlichen Verfahren immer wieder erklärt, sich die Entscheidung über die Beteiligung an den Kosten der Sanierung der Anlagen der Quelle bis zum Vorliegen der "gesamten Kostenschätzung" vorzubehalten. Bei einer Besprechung im Juni 2000, an der auch ein Vertreter der Klägerin und der Viertbeklagte teilgenommen hatten, wurde als Ergebnis festgehalten, "erst nach Bekanntgabe der Gesamtkosten eine endgültige Entscheidung ... über eine gemeinsame Teilnahme an der Quellsanierung" zu treffen. Auch die anderen Nutzungsberechtigten legten Wert auf "eine umfassende Kostenschätzung" und wollten erst nach deren Zugang über ihre Beteiligung an den Sanierungskosten entscheiden. Um die Quelle weiterhin auch für den Trinkwasserbezug nutzen zu können, veranlasste schließlich die Klägerin die Sanierung deren Anlagen durch die Beseitigung eines Polyesterbehälters mit einem Fassungsvermögen von 1000 l und die Neufassung der "Quelle mit zwei weiteren Quellen", ohne den Beklagten vorher Kostenvoranschläge zugemittelt und deren Einwilligung in die projektierten Arbeiten erwirkt zu haben. Ein Vertreter der Klägerin hatte den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten sogar "gegen den ausdrücklichen Willen der ... Beklagten" erteilt. Die Wasserrechtsbehörde hatte noch keinen Bescheid erlassen, mit dem bestimmte Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben worden wären. Sie hatte jedoch "auf die Durchführung der Sanierung" gedrängt. Die Nutzerin von Quellwasser, die nicht Verfahrenspartei ist, war mit den veranlassten Sanierungsarbeiten einverstanden. Die von der Klägerin aufgewendeten Sanierungskosten von insgesamt 985.787,20 S (= 71.639,95 EUR) sind angemessen. Hätten sich die Beklagten an diesen Kosten nach den in der wasserbehördlichen Verhandlung vom 5. 7. 1993 nicht bestrittenen "Einwohner-Gleichwerten" als Berechnungsgrundlage zu beteiligen, so entfielen davon 7,14 % auf den Erst- und die Zweitbeklagte und je 1,79 % auf die Dritt- und den Viertbeklagten.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch von je 35.192,60 S (= 2.557,55 EUR) sA gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten und von je 16.392,59 S (= 1.191,30 EUR) sA gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten. Sie brachte vor, die Kosten der Sanierung der Anlagen der Quelle im Interesse der Quellgemeinschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aufgewendet zu haben. Die Beklagten seien mit der Sanierung ausdrücklich einverstanden gewesen. Deshalb erübrige sich eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Die Sanierung sei wegen einer von der Wasserrechtsbehörde gesetzten Frist besonders dringlich und somit unaufschiebbar gewesen. Bereits mit Bescheid vom 11. 6. 1986 habe die Behörde den Auftrag erteilt, "die Sanierung der bezughabenden Quelle zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung innerhalb einer bestimmten Frist zu projektieren oder die gegenständliche Wasserversorgungsanlage samt Zubehör zu beseitigen". Die Beklagten seien über die Kosten der notwenigen Sanierungsmaßnahmen informiert gewesen. Sie hätten den - noch zu Lebzeiten der Rechtsvorgängerin des Erst- und der Zweitbeklagten - erbrachten Sanierungsaufwand als Gesellschaftsmitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung zu tragen. Auf den Erst- und die Zweitbeklagte entfalle ein Anteil von insgesamt 7,14 %, auf die Dritt- und den Viertbeklagten ein solcher von je 1,79 %.

Der Erst- und die Zweitbeklagte wendeten ein, es bestehe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hätte eine solche je bestanden, so sei ihre Rechtsvorgängerin bereits im Herbst 2000 aus der Gesellschaft ausgetreten. Das "Ausscheiden" wäre aber jedenfalls durch deren Tod eingetreten. Im Falle des Vorliegens einer Gesellschaft hätte die Beteiligung ihrer Rechtsvorgängerin - dem Anteil an der Spareinlage entsprechend - nur rund 1,39 % betragen. Die Rechtsvorgängerin habe in die Sanierung der Anlagen der Quelle durch die Klägerin nicht eingewilligt. Letztere habe vielmehr eigenmächtig gehandelt. Die durchgeführten Arbeiten seien nicht dringlich gewesen. Sie seien schon wegen der hohen Kosten, über die nicht einmal eine Vorinformation erteilt worden sei, nicht als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung anzusehen. Den Refundierungsanspruch müssten ferner alle Gesellschafter geltend machen. In der Klageforderung seien auch "unbestimmte Geldbeträge enthalten".

Die Dritt- und der Viertbeklagte gestanden eine Beteiligung von je 1,785 % an einer bestehenden "Quellgemeinschaft" zu. Sie bezögen aus der Quelle aber nur Nutzwasser. Die "Nutzwasserleitung" sei "Anfang der neunziger Jahre total saniert, die Wasserquelle neu gefasst, eine komplette neue Hauptleitung in PVC-Rohren verlegt sowie ein neuer 1000 Liter Wasserbehälter aus Polyester eingegraben" worden. Die Klägerin habe die Sanierungsarbeiten eigenmächtig in Auftrag gegeben, um "die Quelle für Trinkwasserzwecke auszurüsten". Dabei handle es sich um keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Sie hätten in die Durchführung dieser Arbeiten nicht eingewilligt. Die Klägerin habe sogar eine Information über die zu erwartenden Sanierungskosten unterlassen. Die Sanierung wäre als Voraussetzung eines weiteren Bezugs von Nutzwasser überdies nicht notwendig gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Streitteile seien nur "faktische Wasserbezieher". Aber selbst bei Vorliegen einer Gesellschaft hätte die Klägerin die Einwilligung der Beklagten vor Veranlassung der Sanierungsarbeiten erwirken müssen. Im Übrigen wäre die Kostenaufteilung so vorzunehmen, "wie man eben bisher sich an den Kosten beteiligt" habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin mit dem Erst- und der Zweitbeklagten nicht zulässig sei. Die Revision im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin mit der Dritt- sowie dem Viertbeklagten sei dagegen jedenfalls unzulässig. In Abänderung dieses Ausspruchs erklärte das Berufungsgericht die ordentliche Revision später mit Beschluss vom 30. 9. 2002 im Verhältnis zwischen allen Streitteile doch für zulässig. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die bloße Teilung der Liegenschaft, "zu deren Gunsten die Servitut des Wasserbezuges" bestanden habe, noch nicht eine Wassergesellschaft bürgerlichen Rechts habe entstehen lassen. Die Gründung einer solchen Gesellschaft setze eine "mehr oder weniger lose Gemeinschaftsorganisation" voraus, die jedem Teilhaber "Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte ... über das wichtige oder die wichtigen Vorhaben der Gesellschaft" gewähre. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne indes auch durch konkludentes Verhalten gegründet werden. Selbst eine ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform hindere das Entstehen einer Gesellschaft nicht, "wenn die sonstigen faktischen Voraussetzungen" vorlägen. Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem sich die Nutzer der Quelle entschlossen hätten, für die Instandhaltung der Wasserbezugsanlage eine laufend gespeiste Spareinlage anzulegen und zu verwenden, sei schlüssig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen. Das Beteiligungsverhältnis nach dem Wasserverbrauch sei den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Sachlage entspreche jedoch "am besten" die von der Wasserrechtsbehörde vorgenommene und unbestritten gebliebene Aufteilung nach Einwohner-Gleichwerten. Von den insgesamt 112 Einwohner-Gleichwerten entfielen 63 auf die Klägerin und 38 auf jene Gesellschafterin, die nicht Verfahrenspartei sei, jedoch die von der Klägerin veranlassten Sanierungsarbeiten gebilligt habe. Das ergebe eine klare Mehrheit. Allein daraus sei jedoch nicht ableitbar, dass die Beklagten die von der Klägerin aufgewendeten Sanierungskosten teilweise mittragen müssten. Gemäß § 1188 ABGB seien bei der Beratung und Entscheidung gesellschaftlicher Angelegenheiten in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen die Bestimmungen der §§ 833 bis 842 ABGB anzuwenden. Danach entscheide die Mehrheit über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Das Mehrheitsprinzip gelte aber auch für wichtige Veränderungen. Der Minderheit müsse jedoch vor der Abstimmung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Wolle die Mehrheit wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchsetzen, so müsse sie die richterliche Zustimmung im Außerstreitverfahren erwirken. Die von der Klägerin veranlasste Sanierung der Anlagen der Quelle sei wegen der hohen Kosten, aber auch deshalb, weil die Dritt- und der Viertbeklagte auf den Bezug von Trinkwasser verzichtet hätten, nicht als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung einzustufen. Die Klägerin hätte daher die Einwilligung der Beklagten oder eine diese ersetzenden Gerichtsbeschluss erwirken müssen. Den Beklagten hätte aber vor der Durchführung von Sanierungsarbeiten überdies die Möglichkeit eröffnet werden müssen, aus der Gesellschaft auszutreten, um "einem für sie nicht zweckmäßigen Sanierungsaufwand zu entgehen". Die von der Klägerin behauptete Dringlichkeit der Sanierung sei nicht erwiesen. Allein das faktische Drängen der Wasserrechtsbehörde habe den Beklagten die wirtschaftliche Beteiligung an kostspieligen Sanierungsmaßnahmen nicht aufdrängen können. Die gegen den erklärten Willen der Beklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten begründeten daher keine gesellschaftsrechtliche Leistungspflicht der Beklagten, weshalb das Erstgericht die Klagebegehren zutreffend abgewiesen habe. Die Beklagten seien von der Klägerin aus dem gleichen tatsächlichen Grund nach den sich aus der Rechtsgemeinschaft ergebenen Quoten in Anspruch genommen worden. Sie seien daher materielle Streitgenossen. Die geltend gemachten Einzelansprüche seien somit zusammenzurechnen. Auf dieser Grundlage betrage der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz insgesamt mehr als 4.000 EUR, jedoch weniger als 20.000 EUR. Der im Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO erläuterten Ansicht der Klägerin, es mangle zu den Voraussetzungen der Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, sei beizutreten. Der Oberste Gerichtshof habe in Entscheidungen zur Miteigentumsgemeinschaft betont, es könne auch der Streitrichter beurteilen, ob eine bestimmte Baumaßnahme anderen Miteigentümern zumutbar sei. Das Höchstgericht habe sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts überdies nur in Einzelfällen mit der Abgrenzung zwischen Angelegenheiten der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung befasst. Im ländlichen Bereich seien "Personengemeinschaften zur Bewirtschaftung gemeinsamer Wasseranlagen häufig anzutreffen". Deshalb sei die ordentliche Revision doch zulässig.

Die Revision ist wegen Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Willensbildung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Zusammenrechnung der Klageforderungen

1. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 Fall 2 JN - eine Vorschrift, die nach § 55 Abs 5 JN auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend ist - sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die nach § 11 Z 1 ZPO materielle Streitgenossen sind. Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich nach der Rechtsprechung auf den Streitgegenstand "im engeren Sinn" beziehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Rechtsgemeinschaft im bloßen Vorfragenbereich nicht genügt (5 Ob 47/90 [Wohnungseigentumsgemeinschaft - anteilige Betriebs- und Aufzugskosten]). Dagegen sind mehrere Personen aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet, wenn deren Verpflichtung aus einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt (Klagegrund) abgeleitet wird (1 Ob 603/94; 5 Ob 47/90). Deshalb werden etwa die Miteigentümer einer Liegenschaft, die der Kläger im Interesse des Ersatzes von Investitionen in eine Mietwohnung anteilig in Anspruch nimmt, als materielle Streitgenossen angesehen (SZ 63/41).

2. Die Klägerin beruft sich nicht auf eine solidarische Leistungspflicht der Beklagten. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Klageansprüche kommt, folgt man der ratio der Entscheidung 5 Ob 47/90, auch wegen des Mangels einer Rechtsgemeinschaft nicht in Betracht, bezöge sich doch dann die in der Klage behauptete Rechtsgemeinschaft der Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundlage der geltend gemachten Leistungsbegehren nur auf den Vorfragenbereich. Diese Rechtsansicht bedarf keiner Erörterung. Die Beklagten werden nämlich nach dem Klagevorbringen zumindest aus dem gleichen tatsächlichen Grund in Anspruch genommen, weil die Klageansprüche auf einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt - die behauptete anteilige Ersatzpflicht der Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Aufwendungen der Klägerin auf das Gesellschaftsvermögen - gestützt wurden. Dieser Sachverhalt als Grundlage der Lösung der Zusammenrechnungsfrage ist dem unter 1. referierten Fall der anteiligen Inanspruchnahme mehrerer Miteigentümer einer Liegenschaft für den Ersatz von Investitionen in eine Mietwohnung vergleichbar. Somit ist aber der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Revision der Klägerin auch im Prozessrechtsverhältnis mit der Dritt- und dem Viertbeklagten nicht jedenfalls unzulässig ist.

II. Zur Sachentscheidung

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Willensbildung

1. 1. Der Erst- und die Zweitbeklagte wendeten ua ein, sie seien nach dem Tod ihrer Rechtsvorgängerin nicht Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden, deren Zweck die Instandhaltung und der Betrieb der nach dem Klagevorbringen maßgebenden Quelle sei. Dieser Einwand bedarf keiner Prüfung. Einerseits unterstellen sie nach den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung nunmehr offenkundig selbst, Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein, andererseits muss das gegen sie erhobene Klagebegehren nach den tieferstehenden Erwägungen gerade auch dann scheitern, wenn vom Fortbestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch mit ihnen als Gesellschafter auszugehen wäre. Die weiteren Erörterungen beruhen daher auf der Annahme, dass der Quellgemeinschaft auch der Erst- und die Zweitbeklagte als Gesellschafter angehören.

1. 2. Gemäß § 1188 ABGB sind "bei der Beratschlagung und Entscheidung" gesellschaftlicher Angelegenheiten - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums (§§ 833 bis 842 ABGB) anzuwenden. Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. Nach dieser Bestimmung beruht überdies die Willensbildung in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung und der Benützung auf dem Mehrheitsprinzip nach dem Verhältnis der Anteile der Teilhaber (Kapitalsmehrheit). Die ordnungsgemäße Mehrheitsbildung im Innenverhältnis verleiht - in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung - überdies die entsprechende Vertretungsmacht nach außen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 833 Rz 12). Das Mehrheitsprinzip gilt aber auch für die Willensbildung der Gesellschafter als Voraussetzung wichtiger Veränderungen. Vor der Abstimmung muss der Minderheit aber jedenfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein. Die Minderheit kann nach § 834 ABGB die Sicherstellung für einen künftigen Schaden verlangen und, wenn eine solche verweigert wird, austreten. Will die Mehrheit wichtige Veränderungen gegen den Willen der - in der Gemeinschaft verbleibenden und gegen einen künftigen Schaden nicht gesicherten - Minderheit durchsetzen, so muss sie die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken (SZ 69/228; SZ 69/90; Gamerith aaO § 834 Rz 7 ff; Grillberger in Rummel aaO § 1188 Rz 5). Der Außerstreitrichter muss dann prüfen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Gemeinschaft aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist (SZ 69/228; Gamerith aaO § 835 Rz 4 mwN). Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam (JBl 1994, 471; SZ 41/170; Gamerith aaO § 834 Rz 7; Grillberger aaO § 1188 Rz 5). Aber selbst in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung soll die Minderheit von der Mehrheit nicht gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden (JBl 1994, 471).

1. 3. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im (objektiven) Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (wobl 1999, 350; SZ 69/228; SZ 69/90; JBl 1994, 471; Gamerith aaO § 833 Rz 4; Grillberger aaO § 1188 Rz 3). Dazu gehören ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs (JBl 1994, 471). Im Gegensatz dazu sind wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB etwa Maßnahmen, die für die jeweilige Gesellschaft wegen des Geschäftsumfangs von außergewöhnlicher Bedeutung sind (Grillberger aaO § 1188 Rz 3).

1. 4. Das Berufungsgericht berief sich zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision auch auf die Entscheidung 4 Ob 2229/96i (= SZ 69/228). Danach hat bei der Miteigentumsgemeinschaft gemäß § 835 ABGB "der Richter" zu entscheiden, ob eine Baumaßnahme als wichtige Veränderung dem (den) anderen Miteigentümer(n) zumutbar sei. Dass dies der Außerstreitrichter sein solle, bestimme nicht das Gesetz, sondern hätten Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Der Entscheidung dieser (Vor-)Frage durch den Streitrichter stehe daher ein gesetzliches Hindernis nicht entgegen. Es sei zweckmäßig, diese Frage im schon anhängigen Streitverfahren, wenn daran alle Miteigentümer beteiligt seien, zu klären. Der Außerstreitrichter habe keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als der Streitrichter. Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass eine eigenmächtig vorgenommene Baumaßnahme grundsätzlich nicht nachträglich genehmigt werden könne. Die Unzulässigkeit der nachträglichen Genehmigung werde daraus abgeleitet, dass der Außerstreitrichter rechtsgestaltende Entscheidungen für die Zukunft treffe. Eine solche werde aber für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller rechtskräftig zur Wiederherstellung des vorigen Zustands verurteilt sei und bereits Exekution geführt werde. Auch dann habe der (Außerstreit-)Richter zu beurteilen, ob eine bereits vorgenommene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig sei. Es wäre überflüssiger Formalismus, könnte der Antragsteller erst nach Wiederherstellung des früheren Zustands die nachträgliche Genehmigung beantragen. Genauso formalistisch erscheine es aber, die Zumutbarkeitsfrage aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteils, mit dem auf Wiederherstellung erkannt wird, und nach Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen sei, wenn sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt gewesen seien und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfüge als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befasst werden würde (siehe im Übrigen zu Fragen der nachträglichen Genehmigung im Grundsätzlichen etwa wobl 2002, 365).

1. 4. 1. Die soeben referierte Entscheidung kann für den hier zu beurteilenden Fall schon deshalb nicht maßgebend sein, weil am Verfahren nicht alle Gesellschafter beteiligt sind und nicht über ein Wiederherstellungsbegehren der Minderheitsgesellschafter, sondern über ein Zahlungsbegehren gegen diese abzusprechen ist, das, wie unter 2. 2. näher auszuführen sein wird, schon daran scheitern muss, dass den Beklagten nicht einmal die Möglichkeit zur Äußerung zum Sanierungsvorhaben der Mehrheit geboten wurde. Diese Gelegenheit zur Äußerung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit nicht substituierbar, ist doch die durch den Meinungsaustausch unter den Gesellschaftern zustandegekommene Willensbildung vor der Beschlussfassung über die von der Mehrheit vorgeschlagene wichtige Veränderung in ihren Grundlagen von der nachträglichen richterlichen Prüfung dahin, ob die von der Mehrheit eigenmächtig geplante und schließlich auch durchgeführte wichtige Veränderung angesichts der gesellschaftlichen Interessenlage auch den Minderheitsgesellschaftern zumutbar ist, wesensverschieden. Die Willensbildung unter Beteiligung aller Gesellschafter ist ein dynamischer Prozess, der letztlich ein anderes Ergebnis zeitigen kann als jenes, das die Mehrheit zunächst anstrebte und das allenfalls auch den Minderheitsgesellschaftern zumutbar gewesen wäre.

2. Beurteilung der Klagebegehren

2. 1. Die Klägerin ist der Ansicht, "das Verhalten der beklagten Parteien" laufe "in Anwendung der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auf ein geradezu groteskes Ergebnis hinaus". Das dürfe "nicht wahr sein" und sei "eine iS der Amtshaftungsjudikatur nicht mehr vertretbare Rechtsauffassung". Zunächst ist anzumerken, dass die von der Klägerin nunmehr als "grotesk" und "nicht mehr vertretbar" apostrophierte Rechtsansicht offenkundig ihrer eigenen Ansicht im Verfahren erster Instanz entsprach, brachte sie doch vor, sie habe die Kosten der Sanierung der Anlagen der Quelle im Interesse der Gemeinschaft getragen, weil die Beklagten mit der Sanierung ausdrücklich einverstanden gewesen seien. Deshalb erübrige sich die Unterscheidung zwischen Maßnahmen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Die Sanierung sei überdies nach Fristsetzung durch die Wasserrechtsbehörde besonders dringlich und somit unaufschiebbar gewesen. Der Klägerin muss daher schon bei Klageeinbringung bewusst gewesen sein, dass die die Kapitalsmehrheit repräsentierenden Gesellschafter eine an sich (noch) aufschiebbare wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB mit Wirksamkeit gegenüber den Beklagten als Minderheitsgesellschafter nicht ohne deren vorherige Anhörung vornehmen durften. Sie konnte ihre Behauptungen indes nicht beweisen, stellte doch das Erstgericht fest, die Klägerin habe die für den weiteren Trinkwasserbezug erforderlichen Arbeiten an den Anlagen der Quelle veranlasst, ohne den Beklagten vorher Kostenvoranschläge zugemittelt und deren Einwilligung in die projektierten Arbeiten erwirkt zu haben. Schließlich habe ein Vertreter der Klägerin den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten sogar "gegen den ausdrücklichen Willen der ... Beklagten" erteilt, obgleich die Wasserrechtsbehörde noch keinen Bescheid, mit dem bestimmte Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben worden wären, erlassen, sondern lediglich (faktisch) auf Durchführung der Sanierung gedrängt habe. Mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 sei nur der Auftrag erteilt worden, "die Sanierung der Quelle zum Zwecke der Trinkwasser- und Nutzwasserversorgung innerhalb einer bestimmten Frist zu projektieren und die gegenständliche Wasserversorgungsanlage samt Zubehör zu beseitigen". Diese Verfahrensergebnisse lassen es verständlich erscheinen, dass die Klägerin nunmehr nach einem gangbaren Weg sucht, um gegen die Beklagten doch noch die erstrebte Kostenbeteiligung durchzusetzen.

2. 2. Soweit die Klägerin ihre rechtlichen Erwägungen auf die Behauptung stützt, sie habe durch ihren Auftrag zur Durchführung von Bauarbeiten an den Anlagen der Quelle nur eine notwendige, nicht mehr weiter aufschiebbare gesellschaftliche Verwaltungsmaßnahme gesetzt, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Insofern geht die Klägerin nicht vom festgestellten, sondern von einem bloß von ihr für richtig gehaltenen Sachverhalt aus, wurde doch mit dem Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 nur die Projektierung von Sanierungsarbeiten aufgetragen. Dagegen fehlt nach wie vor ein behördlicher Bescheid, der es geböte, bestimmte Arbeiten an den Anlagen der Quelle zur weiteren Ermöglichung des Trink- und Nutzwasserbezugs - bei sonstigem Verlust des Rechts der weiteren Nutzung des Quellwassers aus öffentlich-rechtlichen Erwägungen - ohne jeden weiteren Aufschub durchzuführen. Die Klägerin kann daher nicht plausibel begründen, weshalb bestimmte Sanierungsarbeiten angesichts des Bescheids der Wasserrechtsbehörde vom 11. 6. 1986 plötzlich so dringlich gewesen seien, dass die Beklagten vor deren Veranlassung nicht einmal mehr hätten angehört werden können, um allfällige Alternativen für eine unterschiedliche Willensbildung aufzuzeigen. Die Revision ist aber auch insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die Klägerin nach wie vor behauptet, es habe ein "interner Konsens aller Gesellschafter als Grundlage für die Quellsanierung" bestanden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, von welchem Schlüssel für die Aufteilung der Kosten notwendiger Sanierungsarbeiten nach einer im wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarung auszugehen wäre. Die primäre Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafter, deren Beteiligungen die Kapitalsmehrheit repräsentieren, eine bestimmte wichtige Veränderung mit Wirksamkeit gegenüber der Minderheit hätten ausführen dürfen, wäre - nach den Erwägungen unter 1. 2. und 1. 4. 1. - die Anhörung der Beklagten zur Planung und Kostenschätzung konkreter Sanierungsarbeiten gewesen. Diese Beteiligung an der Willensbildung der Gesellschaft wurde den Beklagten von den Mehrheitsgesellschaftern indes nicht ermöglicht. Die Beklagten entbehrten somit jeder Gelegenheit zur Ausübung der ihnen als Minderheit zustehenden Rechte. Die von der Klägerin veranlassten Arbeiten waren aber auch wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB, ist es doch angesichts eines Sanierungsaufwands von 71.639,95 S verfehlte, von "keinen besonderen Kosten" zu reden. Nach den Feststellungen ging es auch nicht um ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs, sondern um die Erneuerung der gesamten Wasserversorgungsanlage durch Neufassung mehrerer Quellen im Quellgebiet unter Beseitigung der bisherigen Anlagen, um dadurch den weiteren Bezug auch von Trinkwasser sicherzustellen. Insofern haftet den Urteilen der Vorinstanzen - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Feststellungsmangel an. Der gemeine Wert der Quelle ist für die Einordnung der Erneuerung ihrer Anlagen als wichtige Veränderung nach allen bisherigen Erwägungen belanglos, wäre es doch nur von Bedeutung, ob die Klägerin ständig wiederkehrende Ausbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten einschließlich baulicher Veränderungen kleineren Umfangs ohne besondere Kosten veranlasste. Dass bloß solche Arbeiten vorfinanziert worden wären, behauptet selbst die Klägerin nicht. Wie bereits erörtert, trifft überdies die die rechtliche Argumentation der Klägerin tragende Behauptung, unaufschiebbare und "notwendige Maßnahmen zur Rettung der Quelle" veranlasst zu haben, nicht zu. Ohne jeden Anhaltspunkt in den Feststellungen spricht die Klägerin auch von einem drohenden Versiegen der Quelle durch "natürliche Verlagerungsmaßnahmen". Soweit die Klägerin ferner den Standpunkt verficht, notwendige Erhaltungsmaßnahmen könnten an sich keine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB sein, widerspricht dieser Versuch einer reinen Wortinterpretation den unter 1. 3. erläuterten Gesichtspunkten. Nach Ansicht der Klägerin wäre es weiters untragbar, die Gesellschafter, die die Kapitalsmehrheit repräsentieren, nach einem Widerspruch der Minderheitsgesellschafter gegen objektiv erforderliche Maßnahmen "zu zwingen, vor der Durchführung der Reparatur den Außerstreitrichter anzurufen". Das ersticke "jede im Wirtschaftsleben lebensnotwendige Maßnahme". Die vorherige "Anrufung des Außerstreitrichters" passe daher "praktischerweise von vornherein nicht auf die Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen einer Geschäftsführungsmaßnahme". Dabei wird übersehen, dass sich die Frage nach der Anrufung des Außerstreitrichters überhaupt erst gestellt hätte, wenn die Beklagten als Minderheitsgesellschafter vor Veranlassung der im Anlassfall maßgebenden Sanierungsarbeiten angehört worden wären, um sich so an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligen zu können und auf dieser Grundlage allenfalls ein anderes Ergebnis zu erzielen. Es wurde bereits unter 1. 2. und 1. 4. 1. erörtert, dass ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam ist, wenn die Minderheit vorher nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung hatte. Im Übrigen macht sich die Klägerin, die sonst Grundsätze des Gesellschaftsrechts - so etwa den der "Gleichbehandlung" aller Gesellschafter - für ihren Standpunkt ins Treffen führt, für eine Art Selbsthilferecht stark, das gegebenenfalls bei Gefahr im Verzug ausgeübt werden kann (siehe dazu Gamerith aaO § 833 Rz 14), sonst aber eigenmächtiges Handeln der Mehrheit, die ihr Verhalten ebenso an den für die Gesellschaftsorganisation maßgebenden Grundsätzen zu orientieren hat, nicht zu rechtfertigen vermag. Es erübrigte sich sonst jede gesellschaftliche Organisation zur gemeinsamen Realisierung der von den Gesellschaftern verfolgten wirtschaftlichen Ziele. Es trifft aber auch die Ansicht der Klägerin nicht zu, die Normen über die Gemeinschaft des Eigentums könnten - entgegen der unmissverständlichen Anordnung des § 1188 ABGB - auf die Willensbildung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht angewendet werden. Das bürgerliche Recht ist insofern flexibel, können doch die Gesellschafter andere Grundsätze für die Willensbildung vereinbaren, um das rechtliche Wesen der Gesellschaft insoweit ihren Vorstellungen über den Gesellschaftszweck anzupassen.

2. 3. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Klagebegehren - gestützt auf Gründe des Gesellschaftsrechts - nicht durchsetzbar sind. Dem angefochtenen Urteil haftet somit kein Rechtsirrtum an. Demnach ist der Revision nicht Folge zu geben. Ob der Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustünde, wie in der Revision angedeutet, muss nicht geprüft werden, wurden doch die Klagebegehren im Verfahren erster Instanz nur auf eine gesellschaftsrechtliche Zahlungspflicht gestützt. Keiner Erörterung bedarf auch die in der Revision gar nicht angeschnittene Frage, ob die Mehrheit die Möglichkeit hätte, eine ordnungsgemäße Willensbildung unter Anhörung der Beklagten nachzuholen und sodann bilden allenfalls gegen den Willen der Minderheit gefassten Beschluss über eine schon durchgeführte wichtige Veränderung die nachträgliche gerichtliche Genehmigung zu wirken, um so auf diesem Weg die auf gesellschaftsrechtliche Erwägungen gestützte Zahlung durch die Beklagten durchzusetzen.

3. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortungen gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Deren Kosten wurden auf einer Bemessungsgrundlage von 7.497,68 EUR verzeichnet. Das ist unzutreffend, begehrte doch die Klägerin gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten insgesamt 5.115,10 EUR und gegenüber der Dritt- und dem Viertbeklagten insgesamt 2.382,60 EUR. Diese Beträge sind daher als Kostenbemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Dritt- und dem Viertbeklagten stehen gemäß § 15 lit a RATG überdies nicht wie verzeichnet 20 %, sondern nur 10 % Streitgenossenzuschlag zu, weil deren Bevollmächtigter nur zwei Parteien zu vertreten hatte.

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