OGH 5Ob161/08z

OGH5Ob161/08z25.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Stadtgemeinde S*****, pA *****,

2. Anita H*****, 3. Dr. Franz H*****, beide *****, 4. Katharina S*****, 5. Gerlinde B*****, 6. Paula K*****, 7. Raimund S*****, 8. Josef B*****, 9. Karin B*****, beide *****, 10. Daniela G*****, 11. Mathilde D***** S*****-W*****, 12. Elfriede S*****, geborene W*****, alle vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, gegen die beklagte Partei DI (FH) Christian B*****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, und dessen Nebenintervenientin „E*****" Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Philipp Pelz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Einverleibung von Dienstbarkeiten (Streitwert [gemäß § 7 RATG] 25.550 EUR), infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2008, GZ 3 R 15/08h-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. November 2007, GZ 5 Cg 97/07x-8, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Präzisierung seines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Kläger sind Mit- und Wohnungseigentümer dreier Liegenschaften, und zwar der Liegenschaften EZ *****, EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch ***** (KG *****). Begründung von Wohnungseigentum und (erstmaliger) Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten erfolgte betreffend die EZ ***** mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 14. 11. 1972 (Blg ./I), betreffend die EZ ***** mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 28. 11. 1972 (Blg ./J) und betreffend die EZ ***** mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 17. 10. 1973 (Blg ./K).

Die Kläger repräsentieren insgesamt 13 Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ ***** und jeweils 3 Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaften EZ ***** und EZ *****. Die Erstklägerin tritt als Eigentümerin von 8 Wohnungseigentumseinheiten der EZ ***** und von 2 Wohnungseigentumseinheiten der EZ ***** auf; die übrigen Kläger sind Eigentümer jeweils einer Wohnungseigentumseinheit bzw eines halben Mindestanteils.

Die Kläger begehren, und zwar als Eigentümer der näher bezeichneten, einzelnen Wohnungseigentumseinheiten, gegenüber dem Beklagten als Eigentümer näher genannter Grundstücke jeweils die Feststellung, dass ihnen eine Dienstbarkeit zu Geh- und Fahrtzwecken sowie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zustehe, und deren Einverleibung jeweils zugunsten der betreffenden einzelnen Wohnungseigentumseinheiten. Die Kläger stützen ihre Begehren - soweit hier wesentlich - insbesondere auf (inhaltlich übereinstimmende) Passagen jeweils in den Punkten XVII. der drei oben bezeichneten Kauf- und Wohnungseigentumsverträge. Das Berufungsgericht gab diesen Begehren in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts statt. Das Urteil des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 20.000 EUR und die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Zulässigkeit und weitere Behandlung der vom Beklagten und seiner Nebenintervenientin erhobenen außerordentlichen Revisionen hängen von dem vom Berufungsgericht zu präzisierenden Bewertungsausspruch ab:

1. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt a) 4.000 EUR übersteigt oder nicht; b) bei Übersteigen von 4.000 EUR auch 20.000 EUR übersteigt oder nicht (Z 1). Nach § 500 Abs 3 1. Satz ZPO sind beim Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (ua) die Abs 1 bis 3 des § 55 JN sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind Parteien, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind.

2. Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger - soweit hier wesentlich - ihren Anspruch jeweils herleiten, gleichlautend in allen drei Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach der zuvor dargestellten Rechtslage (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre (vgl 5 Ob 293/06h; RIS-Justiz RS0037911). In Wahrheit bildet der Vertragspunkt XVII. materiell nicht einen Bestandteil des Wohnungseigentumsvertrags, sondern er kann, soweit daraus eine Dienstbarkeit für eine einzelne Wohnungseigentumseinheit folgen soll, qualitativ nur Teil des einzelnen Kaufvertrags über die einzelne Wohnungseigentumseinheit sein; der Umstand, dass diese - eigentlich einzelnen - Kaufverträge aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird daher die Einzelbegehren je Wohnungseigentumseinheit zu bewerten haben.

Je nach dem Ergebnis der Präzisierung des Bewertungsausspruchs für jedes Einzelbegehren je Wohnungseigentumseinheit wird allenfalls auch der Zulässigkeitsausspruch zu ändern und dementsprechend werden dann die vorliegenden Rechtsmittel zu behandeln sein.

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