European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00561.850.0710.000
Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Ansprüche der Erstklägerin gegen die Erst-, Zweit- und Drittbeklagten, des Zweitklägers gegen den Zweitbeklagten und des Drittklägers gegen den Erstbeklagten zu ergänzen.
Begründung:
Der Erstbeklagte war der Komplementär und alleinige Geschäftsführer der Firma K***** KG (kurz KG). Die Zweit- und Drittbeklagten waren deren Kommanditisten. Am 20. 9. 1978 traten die Zweit- und Drittbeklagten ihre Kommanditanteile mit Wirkung 1. 1. 1978 an die Erstklägerin (vormals Firma S***** Gesellschaft mbH) ab. Die Erstklägerin verpflichtete sich, als Gegenleistung die durch Verluste aufgezehrten Kommanditeinlagen in der Höhe von S 35.000 an die KG zu bezahlen. Weiters erklärte sie, die Kommanditisten für alle eventuellen Ansprüche der Gesellschaft schad- und klaglos zu halten. Letztlich erklärte sie sich auch bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die der CA‑BV gegenüber im Rahmen eines Kreditverhältnisses gegebenen Haftungserklärungen der Zweit- und Drittbeklagten für gegenstandslos erklärt werden (Beilage ./2).
Am gleichen Tag kam es zwischen der Erstklägerin und zwischen dem Erstbeklagten zu einer Vereinbarung, in deren Rahmen sich der Erstbeklagte bereit erklärte, seine Geschäftsanteile an der KG auf deren Wunsch an die Erstklägerin und/oder die Zweit- und Drittkläger zu übertragen. Weiters wurde vereinbart, daß der Erstbeklagte der KG noch drei Jahre entweder als Komplementär oder als Geschäftsführer oder als Konsulent zur Verfügung steht, daß die Kläger die mit S 1,2 bis 1,6 Millionen bezifferten Verluste tragen werden, daß die Kläger den Erstbeklagten ab sofort von seiner Haftung als Komplementär entbinden und daß der Erstbeklagte zur teilweisen Deckung der Verluste einen Betrag von S 300.000 erlegt. Der weitere Vertragsinhalt betrifft den Geschäftsführergehalt des Erstbeklagten. Weiters kündigten die Kläger an, im Laufe der nächsten Woche auf das Kreditkonto der KG bei der CA‑BV den Betrag von S 1,734.000 zu erlegen (Beilage ./3). Nach dem erklärten Willen der Parteien sollten beide Verträge eine Einheit bilden; einer von diesen hätte ohne den anderen nicht abgeschlossen werden sollen.
In Erfüllung dieser Verträge zahlte die Erstklägerin am 20. 9. 1978 dem Erstbeklagten auf Rechnung der Zweit- und Drittbeklagten den Betrag von S 35.000 für die Kommanditanteile. Der Zweitbeklagte wurde aus einer Bürgen- und Zahlerhaftung im Rahmen des Kreditverhältnisses zwischen der KG und der CA‑BV entlassen. Am 21. 9. 1978 zahlte der Zweitkläger auf das Kreditkonto der KG bei der CA‑BV den Betrag von S 1,5 Mill. zur Abdeckung der Verbindlichkeiten aus dem Kredit und als Überbrückungsdarlehen ein.
Am 20. 9. 1978 haftete der von der CA‑BV der KG gewährte Kredit mit einem Betrag von S 1,050.767,25 aus. Davon war ein Betrag von S 514.699,38 durch stille Zessionen offener Kundenforderungen gesichert, von denen solche im Betrag von S 58.881,33 uneinbringlich waren. Der durch Zession ungedeckte Rest von S 594.949,20 war teilweise durch ein vom Erstbeklagten hinterlegtes Sparbuch gedeckt. Für den offenen aushaftenden Rest von S 239.457,32 haftete der Zweitbeklagte persönlich.
Im Jänner und April 1979 nahm die KG bei der Z***** Kredite in einem Gesamtrahmen von S 2,5 Mill. auf, für die die Zweit- und Drittkläger die Haftung als Bürge und Zahler übernahmen. Der Zweitkläger verpfändete zur Besicherung Wertpapiere bis zu einem Kurswert von S 1,5 Mill. und ein Sparbuch des Zweitbeklagten mit einem Einlagestand von S 300.000.
Über das Vermögen der KG wurde am 30. 4. 1981 das Ausgleichsverfahren, am 27. 11. 1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Z***** stellte den Kredit am 21. 12. 1981 fällig. Die Kreditforderung wurde durch Realisierung von Vermögenswerten des Zweitklägers in der Höhe von S 1,177.296,19 erfüllt.
Im Verfahren 26 Cg 292/81 des Erstgerichtes erhoben der Zweit- und Drittbeklagte gegen die Erstklägerin die Klage auf Feststellung, daß die Erstklägerin aufgrund des Vertrages vom 20. 9. 1978 Kommanditistin der KG mit einer Hafteinlage von S 35.000 geworden sei; ferner stellten sie das Begehren, die Erstklägerin schuldig zu erkennen, die entsprechende Handelsregistereingabe über den Gesellschafterwechsel zu unterfertigen. Mit Urteil vom 19. 6. 1981, 26 Cg 292/81‑29, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 6. 11. 1981, 3 R 206/81. In diesen Entscheidungen wurde ein von den Zweit- und Drittbeklagten durch die Übergabe von Bilanzen mit unrichtigen Bewertungsangaben mitveranlasster Irrtum der Erstklägerin über den Wert der übertragenen Gesellschaftsanteile und die Ermittlung der entsprechenden Gegenleistung als wesentlicher Geschäftsirrtum gewertet und die von der Erstklägerin durch Einrede erhobene Irrtumsanfechtung als berechtigt erkannt.
Die Kläger beantragten mit der vorliegenden Klage die Erlassung folgenden Urteils:
A):
Es werde rückwirkend mit dem 20. 9. 1998 aufgehoben bzw. als nichtig erklärt:
a) der zwischen den Streitteilen (in eventu der zwischen der Erstklägerin und den Beklagten) am 20. 9. 1978 abgeschlossene Vertrag mit dem sich aus der Beilage ./2 ergebenden Inhalt;
b) die gleichzeitig zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten abgeschlossene Vereinbarung mit dem Inhalt laut Beilage ./3;
B) Der Zweit- und der Drittbeklagte seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Erstklägerin den Betrag von S 35.000 s.A. zu bezahlen;
C)
a) die Erst- und Zweitbeklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Zweitkläger den Betrag von S 239.457,32 s.A.,
b) der Erstbeklagte sei schuldig, dem Zweitkläger den Betrag von S 937.838,87 s.A. zu bezahlen.
Die Kläger brachten vor, die am 20. 9. 1978 abgeschlossenen Willenserklärungen (Beilagen ./2 und ./3) hätten eine untrennbare Einheit gebildet. Sie hätten von den Beklagten die für die Bewertung der Gesellschaftsanteile an der KG wesentlichen Informationen verlangt. Die Beklagten hätten diese Informationen teils mündlich, teils durch die Übergabe von Jahresabschlüssen sowie der Bilanzen des Jahres 1977 und des Status zum 30. 6. 1978 erteilt, und dazu sinngemäß erklärt, daß die darin aufscheinenden Warenvorräte nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung unter Beachtung des Niederstwertprinzipes richtig ausgewiesen seien. In der Folge hätten die Kläger jedoch erfahren, daß das Warenlager jedenfalls in der Bilanz des Jahres 1977 um rund S 1,000.000, mindestens jedoch um S 500.000 überbewertet sei. Die Beklagten hätten die Unrichtigkeit dieser wesentlichen Angaben gekannt. Überdies habe der Zweitbeklagte erklärt, daß die Kreditschuld der KG bei der CA‑BV im Gesamtbetrag von S 1,437.000 durch Zessionen gedeckt sei, obwohl dies nur für einen Betrag von ca. S 500.000 zutraf. Ohne diesen von den Beklagten veranlaßten, aber auch gemeinsamen Irrtum der Streitteile hätten die Kläger die Verträge nicht geschlossen. Die Vereinbarungen seien daher ungültig. An der Erhebung des Begehrens A)a) bestehe deshalb ein Interesse, weil dieses über das negative Feststellungsurteil im Vorprozess hinausgehe. Dieses feststellende Erkenntnis beschränke sich nämlich darauf, daß die Erstbeklagte nicht die Kommanditistin der KG geworden sei. In Erfüllung dieser Vereinbarungen habe die Erstklägerin den Zweit- und Drittbeklagten den Betrag von S 35.000 bezahlt. Ferner habe der Zweitkläger die Schuld der KG bei der CA‑BV und der Z***** abgedeckt. Damit habe er die Erst‑ und Zweitbeklagten von einer vertraglichen Haftung im Betrag von S 239.457,82, den Erstbeklagten darüber hinaus im weiteren Betrag von S 937.838,87 befreit. Die Beklagten hätten daher die jeweils ihnen auf Grund der angefochtenen Vereinbarungen zugekommenen (gutgeschriebenen) Beträge zurückzubezahlen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Von einem untrennbaren Zusammenhang der beiden Vereinbarungen könne keine Rede sein. Die beiden Verträge seien jeweils von verschiedenen Parteien geschlossen worden; ein Zusammenhang sei darin nicht erwähnt. Daher könne das rechtliche Schicksal beider Vereinbarungen auch getrennt beurteilt werden. Der Erstbeklagte habe in den Vertragsgesprächen darauf hingewiesen, die Kapitalisierung der KG sei knapp, und eine Kapitalzufuhr von etwa S 5,000.000 sei erforderlich, weil in diesem Fall Zinsen von ca. S 300.000 jährlich eingespart werden könnten. Im Verlauf dieser Gespräche habe der Erstbeklagte dem Drittkläger erklärt, das Warenlager sei mit dem letzten Verkaufspreis abzüglich von einem Drittel bewertet worden. Daher hätten die Kläger schon aus diesen Äußerungen des Erstbeklagten erfahren, daß das Warenlager überbewertet gewesen sei, und zwar mit einem Betrag von S 500.000. Die Zweit- und Drittkläger seien nicht Partner im Rahmen des Vertrages Beilage ./2 gewesen. Das von ihnen zu A)a) erhobene (Haupt‑)Begehren sei daher nicht berechtigt. Es sei beabsichtigt gewesen, den Erstbeklagten von der Haftung gegenüber der CA‑BV mit der Vereinbarung vom 20. 9. 1978 zu befreien. Die Kläger hätten zwar zunächst einen Betrag von S 2 Mill. zur Verfügung gestellt, womit der Kredit bei der CA‑BV abgedeckt worden sei. Zu Anfang des Jahres 1979 hätten die Kläger jedoch den Erstbeklagten veranlaßt, das Überbrückungsdarlehen zurückzuzahlen und bei der Z***** einen neuerlichen Kredit aufzunehmen, womit sie den vorgesehenen Zweck der Sanierung (Ersparung von Zinsen) vereitelten. Durch die Vereitelung der Sanierung sei die finanzielle Situation der KG erneut verschlechtert worden, was zur Insolvenz geführt habe. Die Behauptung der Kläger, daß sie auf die Geschäftsführung der KG nicht eingewirkt hätten, sei daher unrichtig.
In der Verhandlungstagsatzung vom 22. 2. 1984 anerkannten die Zweit- und Drittbeklagten die Aufhebung des Vertrages vom 20. 9. 1978, Beilage ./2, ohne förmlich eines der erhobenen Begehren anzuerkennen. Sie führten dazu aus, den Klägern fehle jegliches rechtliches Interesse für das Urteilsbegehren A)a).
Das Erstgericht verwarf die von den Beklagten erhobene Einrede der Streitanhängigkeit. Es gab in der Sache selbst dem im Punkt A)a) enthaltenen Eventualbegehren unter gleichzeitiger Abweisung des auch von der Erstklägerin gegen den Erstbeklagten erhobenen Hauptbegehrens gegen die Zweit- und Drittbeklagten statt. Das gegen die Erstbeklagte gerichtete Eventualbegehren wies es ab. Ferner gab es dem Begehren A)b) sowie den Zahlungsbegehren (in den Punkten B) und C) des Urteilsbegehrens zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Erstklägerin und der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung erfaßten, nicht in Geld bestehenden Streitwertes S 300.000 übersteige. Wegen des rechtlichen Zusammenhanges der beiden nicht in Geld bestehenden Ansprüche erübrige sich eine getrennte Bewertung zu A)a und A)b).
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Erstklägerin und der Beklagten. Die Erstklägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung durch Einbeziehung auch des Erstbeklagten in den Urteilsspruch A)a). Die Beklagten beantragen die Abänderung des Berufungsurteiles dahin, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Die Kläger beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision des Erstbeklagten zurückzuweisen bzw. der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Über die Revisionen kann derzeit meritorisch noch nicht entschieden werden. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die Ansprüche A)a) und A)b) rechtlich zusammenhängen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Kläger gegen die Beklagten solche Ansprüche geltend machen, die ihre eigenständige Begründung haben:
Zusammengefaßt begehrt die Erstklägerin gegen alle drei Beklagte Vertragsaufhebung und von den Zweit- und Drittbeklagten die Bezahlung von S 35.000 s.A.. Der Zweitkläger begehrt ebenfalls Vertragsaufhebung gegen alle drei Beklagte und außerdem vom Erstbeklagten die Bezahlung von S 239.457,32 s.A.. Die Ansprüche des Drittklägers auf Vertragsauflösung hinsichtlich Punkt A)a) können dahingestellt bleiben, weil sie nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Aufrecht ist nur mehr sein Anspruch auf Vertragsauflösung hinsichtlich Punkt A)b) gegen den Erstbeklagten.
1.) Ansprüche der Erstklägerin:
Die Anspruchsbehauptungen, auf Grund deren die Erstklägerin die drei Beklagten in Anspruch nimmt, sind insoweit verschieden, als darnach der Erstbeklagte als Komplementär und Geschäftsführer der Firma K***** KG, die Zweit- und Drittbeklagten aber als ehemalige Kommanditisten die Übertragungsverträge vom 20. 9. 1978 schlossen. Der Ausgangspunkt ihrer Haftungsinanspruchnahme ist somit ganz verschiedener Art. Auch die Anspruchsbehauptungen gegenüber den beiden letzteren Beklagten differieren, weil die Erstklägerin vorbrachte, daß nur der Zweitbeklagte, nicht aber der Drittbeklagte, eine unrichtige Erklärung über die Kommanditschuld der KG bei der CA‑BV abgab. Für die Zusammenrechnungsvorschrift des § 55 JN und des § 11 ZPO genügt es zwar, daß mehrere Kläger oder Beklagte Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO nF, dh, daß sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind ( Petrasch , Das neue Revisionsrecht, ÖJZ 1983, 173; 8 Ob 535, 536/84 ua); ein solcher gemeinsamer tatsächlicher Verpflichtungsgrund der drei Beklagten der Erstklägerin gegenüber ist aber aus den Klagebehauptungen im vorliegenden Fall nicht zu ersehen. Vielmehr macht die Erstklägerin ihnen gegenüber solche Ansprüche geltend, die vom Sachverhalt her ihr eigenes Schicksal hatten. Die Beklagten sind somit ‑ da sie auch nicht in Rechtsgemeinschaft stehen oder solidarisch verpflichtet sind ‑ bloß formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO. Die Frage der Zulässigkeit der Revision sind für jeden solchen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (8 Ob 64/78; 8 Ob 535, 536/84 ua). Dies hat zur Folge, daß der oben wiedergegebene globale Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes hier nicht ausreicht. Das Gericht zweiter Instanz hat daher den bzw. die gemäß § 500 Abs. 2 allenfalls Abs. 3 ZPO erforderlichen Aussprüche hinsichtlich der hier aufgezählten formellen Streitgenossen gesondert zu fassen.
2.) Ansprüche des Zweitklägers:
Soweit es sich um Ansprüche gegen den Erstbeklagten handelt, bedarf es keines weiteren Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz, weil schon der in Geld bestehende Anspruchsteil S 300.000 übersteigt. Das Vertragsauflösungsbegehren hinsichtlich des Zweitbeklagten war jedoch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Demnach war Streitgegenstand zwischen dem Zweitkläger und Zweitbeklagten nur mehr ein Leistungsbegehren von S 239.457,32 s.A.. Dazu fehlt es an einem Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Ansprüche gegen den Drittbeklagten sind nicht mehr Verfahrensgegenstand.
3.) Ansprüche des Drittklägers:
Im Berufungsverfahren war nur noch streitig der Anspruch gegen den Erstbeklagten auf Vertragsauflösung. Da auch für diese Forderung die obigen Ausführungen gelten, wonach eine Zusammenrechnung nur im Falle einer Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO stattfindet, eine solche aber auch hier nicht vorliegt, wird das Gericht zweiter Instanz den bzw. die gemäß § 500 Abs. 2 bzw. Abs. 3 ZPO erforderlichen Aussprüche nachzuholen haben. Dies ist durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches der Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung vorzunehmen (1 Ob 731/83; 8 Ob 505/84, 8 Ob 535, 536/84 ua).
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