Rechtssatz
Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs als sogenanntes Durchlaufgericht zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig.
Durchlaufsgericht — Durchgangsgericht
Normen
AußStrG 2005 §45 IC1
AußStrG 2005 §62 Abs1 A5
ZPO §528 K
3 Ob 256/00v | OGH | 25.10.2000 |
Beisatz: Dies gilt nicht für volle Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht. (T1) |
6 Ob 228/05f | OGH | 03.11.2005 |
Vgl; Beisatz: Der Sinn der in § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. (T2) |
8 Ob 129/06p | OGH | 23.11.2006 |
Beisatz: Im Ergebnis Gleiches gilt für die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, wenn der auf Änderung des Zulässigkeitsausspruches abzielende Antrag aus einem anderen Grund als der Verneinung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wurde. (T3) |
6 Ob 225/09w | OGH | 18.02.2010 |
Bem: Hier: Zurückweisung eines Kostenrekurses nach Aufhebung des Anerkenntnisurteiles und gegenseitiger Aufhebung der Kosten des nichtigen Verfahrens durch das Berufungsgericht. (T5) |
3 Ob 15/12w | OGH | 22.02.2012 |
Auch |
10 ObS 110/13v | OGH | 12.09.2013 |
|
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_0080OB00024_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)