Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 27. April 2000 gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Verpflichteten gegen die erstgerichtliche Feststellung des Schätzwerts einer vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffenen Liegenschaft sowie gegen die erstgerichtliche Genehmigung der von der führenden betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 39). Dagegen erhob der Verpflichtete Revisionsrekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom 26. 5. 2000 zurückwies (ON 41). Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 18. 9. 2000 nicht Folge und sprach überdies aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 46). Diesen Beschluss bekämpfte der Verpflichtete erneut mit Revisionsrekurs, den das Erstgericht im Weg über das Rekursgericht vorlegte. Das Gericht zweiter Instanz wies daraufhin diesen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 9. 11. 2000 als unzulässig zurück (ON 49) und führte aus, der Revisionsrekurs gegen die angefochtene Entscheidung sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Da die Zurückweisung des Rechtsmittels nicht schon vom Erstgericht ausgesprochen worden sei, habe sie das Rekursgericht gemäß § 523 ZPO als "Durchlaufgericht" nachzuholen. Der Rekurs gegen diese Entscheidung sei jedenfalls zulässig, weil sich die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 528 Abs 2 ZPO nicht auf derartige Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz bezögen.
Der Rekurs des Verpflichteten ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, den Revisionsrekurs des Verpflichteten bloß als Durchlaufgericht zurückgewiesen zu haben, weshalb diese Entscheidung anfechtbar ist (näher zu diesem Problemkreis zuletzt 3 Ob 256/00v mwN).
Das Gericht zweiter Instanz führte im Übrigen richtig aus, dass der Revisionsrekurs gegen die von ihm mit Beschluss vom 18. 9. 2000 ausgesprochene Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig ist (siehe 3 Ob 256/00v). Demnach wies es den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen jene Entscheidung ohne Rechtsirrtum zurück. Somit ist aber dem Rechtsmittel des Verpflichteten ein Erfolg zu versagen.
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