OGH 7Ob628/90 (RS0047560)

OGH7Ob628/9015.11.1990

Rechtssatz

Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde (7 Ob 579/90). Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen.

Normen

ABGB §140 Be

7 Ob 628/90OGH15.11.1990

Veröff: RZ 1991/25 S 98

1 Ob 635/92OGH11.11.1992

Auch

10 Ob 526/94OGH10.10.1994

Auch

7 Ob 521/95OGH22.02.1995
9 Ob 507/95OGH22.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahnregulierungskosten (T1) Veröff: SZ 68/38

5 Ob 524/95OGH29.08.1995

Beisatz: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Zu prüfen ist daher, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille des Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag kann dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. (T2)

6 Ob 643/95OGH21.12.1995

Auch; Beis wie T1

2 Ob 2022/96hOGH28.03.1996

Beis wie T2 nur: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. (T3)

1 Ob 2383/96iOGH18.03.1997

nur: Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T4)

10 Ob 118/97vOGH29.04.1997

Auch; Beis wie T1

1 Ob 86/00dOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss sich, ermangelt der Unterhaltspflichtige der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit, insofern Einschränkungen unterwerfen, als jene Aufwendungen, die nicht existenznotwendig sind und zu welchen deshalb wohl auch die Kosten für die Teilnahme an Schulsportwochen zählen, unterbleiben müssen, wenn sie mit den laufenden Unterhaltsaufwendungen nicht bestritten werden können. (T5)

1 Ob 39/01vOGH27.01.2001

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn die Anschaffung des Großraumwagens zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte für den an einer progressiven Muskeldystrophie leidenden Sohn unumgänglich wäre, wäre ein unterhaltsrechtlich relevanter Sonderbedarf anzunehmen. Dass die Vergrößerung seines Aktionsradius und die Gewinnung von Lebensfreude für den Unterhaltsberechtigten anzustreben und in jeder Hinsicht sinnvoll ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen. (T6); Beisatz: Diente die Anschaffung des Kraftfahrzeugs jedoch nicht nur dazu, um eine auf die übliche Bewahrung und Förderung von Sozialkontakten ausgerichtete Lebensweise des Sohnes zu gewährleisten, so könnte die Anschaffung nur dann als unumgänglich beurteilt werden, wenn ein Sachverständiger aus dem genannten Fachgebiet ein solches Erfordernis bestätigte. (T7)

2 Ob 89/03gOGH12.06.2003

Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T8)

10 Ob 61/05aOGH06.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für Kontaktlinsen. (T9); Veröff: SZ 2005/124

9 Ob 47/06mOGH27.09.2006

nur T4

4 Ob 96/08hOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Kosten einer Psychotherapie. (T10)

6 Ob 230/08dOGH06.11.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 120/09iOGH08.09.2009

Auch; nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T11); Beisatz: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. (T12)

7 Ob 163/09kOGH27.01.2010

Auch; nur: Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen. (T13); Beis wie T12; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T14)

3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

Auch; nur T13

8 Ob 50/10aOGH25.01.2011

Auch; nur T11; nur T13; Beis wie T12

10 Ob 17/12sOGH05.06.2012

Auch

4 Ob 242/16sOGH20.12.2016

Auch

5 Ob 29/18bOGH13.03.2018

Auch

6 Ob 175/18fOGH24.01.2019

Auch; nur T4

10 Ob 51/19aOGH17.12.2019

Vgl; nur T4; nur T12

3 Ob 243/19kOGH31.03.2020

Beis wie T12; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T15)

7 Ob 182/21xOGH24.11.2021

Vgl; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19901115_OGH0002_0070OB00628_9000000_003

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