Normen
ABGB §140 Be
7 Ob 628/90 | OGH | 15.11.1990 |
Veröff: RZ 1991/25 S 98 |
1 Ob 635/92 | OGH | 11.11.1992 |
Auch |
10 Ob 526/94 | OGH | 10.10.1994 |
Auch |
7 Ob 521/95 | OGH | 22.02.1995 |
9 Ob 507/95 | OGH | 22.02.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zahnregulierungskosten (T1) Veröff: SZ 68/38 |
5 Ob 524/95 | OGH | 29.08.1995 |
Beisatz: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. Zu prüfen ist daher, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille des Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag kann dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. (T2) |
6 Ob 643/95 | OGH | 21.12.1995 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 2022/96h | OGH | 28.03.1996 |
Beis wie T2 nur: Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten. Es ist aber zu bedenken, dass seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird. (T3) |
1 Ob 2383/96i | OGH | 18.03.1997 |
nur: Zum laufenden Unterhaltsbedarf eines Kindes kann im Einzelfall ein Sonderbedarf treten. Ob ein solcher vom Unterhaltspflichtigen zu decken beziehungsweise bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T4) |
10 Ob 118/97v | OGH | 29.04.1997 |
Auch; Beis wie T1 |
1 Ob 86/00d | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte muss sich, ermangelt der Unterhaltspflichtige der dazu erforderlichen Leistungsfähigkeit, insofern Einschränkungen unterwerfen, als jene Aufwendungen, die nicht existenznotwendig sind und zu welchen deshalb wohl auch die Kosten für die Teilnahme an Schulsportwochen zählen, unterbleiben müssen, wenn sie mit den laufenden Unterhaltsaufwendungen nicht bestritten werden können. (T5) |
1 Ob 39/01v | OGH | 27.01.2001 |
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn die Anschaffung des Großraumwagens zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte für den an einer progressiven Muskeldystrophie leidenden Sohn unumgänglich wäre, wäre ein unterhaltsrechtlich relevanter Sonderbedarf anzunehmen. Dass die Vergrößerung seines Aktionsradius und die Gewinnung von Lebensfreude für den Unterhaltsberechtigten anzustreben und in jeder Hinsicht sinnvoll ist, ist nicht in Zweifel zu ziehen. (T6); Beisatz: Diente die Anschaffung des Kraftfahrzeugs jedoch nicht nur dazu, um eine auf die übliche Bewahrung und Förderung von Sozialkontakten ausgerichtete Lebensweise des Sohnes zu gewährleisten, so könnte die Anschaffung nur dann als unumgänglich beurteilt werden, wenn ein Sachverständiger aus dem genannten Fachgebiet ein solches Erfordernis bestätigte. (T7) |
2 Ob 89/03g | OGH | 12.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen gehört eine Krankenzusatzversicherung zum Lebensstandard, während bei geringen Unterhaltsleistungen verhindert werden muss, dass durch die Anrechnung der Prämien zu wenig an tatsächlich geleistetem Geldunterhalt verbleibt. Bei den hier gegebenen überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen stellen daher die Krankenzusatzversicherungsprämien Naturalunterhalt dar. (T8) |
10 Ob 61/05a | OGH | 06.09.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kosten für Kontaktlinsen. (T9); Veröff: SZ 2005/124 |
9 Ob 47/06m | OGH | 27.09.2006 |
nur T4 |
4 Ob 96/08h | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Kosten einer Psychotherapie. (T10) |
6 Ob 230/08d | OGH | 06.11.2008 |
Auch; Beis wie T1 |
4 Ob 120/09i | OGH | 08.09.2009 |
Auch; nur: Ob ein solcher Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, hängt davon ab, wodurch der Sonderbedarf verursacht wurde. (T11); Beisatz: Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. (T12) |
7 Ob 163/09k | OGH | 27.01.2010 |
Auch; nur: Betrifft der Sonderbedarf die Gesundheit, ist er als deckungspflichtig anzuerkennen. (T13); Beis wie T12; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T14) |
3 Ob 144/10p | OGH | 13.10.2010 |
Auch; nur T13 |
8 Ob 50/10a | OGH | 25.01.2011 |
Auch; nur T11; nur T13; Beis wie T12 |
10 Ob 17/12s | OGH | 05.06.2012 |
Auch |
4 Ob 242/16s | OGH | 20.12.2016 |
Auch |
5 Ob 29/18b | OGH | 13.03.2018 |
Auch |
6 Ob 175/18f | OGH | 24.01.2019 |
Auch; nur T4 |
10 Ob 51/19a | OGH | 17.12.2019 |
Vgl; nur T4; nur T12 |
3 Ob 243/19k | OGH | 31.03.2020 |
Beis wie T12; Beisatz: Hier: Förderbedarf eines behinderten Kindes. (T15) |
7 Ob 182/21x | OGH | 24.11.2021 |
Vgl; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00628_9000000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)