Rechtssatz
Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Über Rekurse die vor Eröffnung des Konkurses eingebracht wurden, ist vorerst nicht zu entscheiden, sondern der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
6 Ob 705/77 | OGH | 31.08.1977 |
Veröff: EvBl 1978/57 S 157 |
5 Ob 666/78 | OGH | 14.02.1979 |
Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung (siehe Akt). (T1) |
1 Ob 615/81 | OGH | 20.05.1981 |
Beisatz: Diese Grundsätze müssen auch für eine einstweilige Verfügung, die vor Einleitung des Hauptprozesses beantragt wurde, gelten. Eine Ausnahme soll nur für mit einstweiliger Verfügung gesicherte Geldforderungen die für kein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht, gelten. Solche einstweiligen Verfügungen sollen nach herrschender Auffassung trotz Konkurseröffnung auch noch in dritter Instanz für unzulässig erklärt werden können, weil nach § 10 KO während der Dauer des Konkursverfahrens an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden kann. (T2) |
7 Ob 557/82 | OGH | 18.03.1982 |
nur: Die durch die Konkurseröffnung erfolgte Unterbrechung des Rechtsstreites wirkt auch auf das im Zuge desselben durchgeführte Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T3) Beisatz: Die Unterbrechung tritt ipso facto ein, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. (T4) Veröff: EvBl 1982/119 S 401 |
4 Ob 17/89 | OGH | 21.02.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Präjudizielles Strafverfahren (T5) |
4 Ob 2391/96p | OGH | 14.01.1997 |
Auch; nur T3; Beisatz: Es kann aber nicht wegen Präjudizialität eines anderen Rechtsstreites unterbrochen werden. (T6) Veröff: SZ 70/1 |
3 Ob 332/98i | OGH | 13.01.1999 |
Beisatz: Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge eines Prozesses, sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses. (T7) |
3 Ob 311/00g | OGH | 25.04.2001 |
Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss analog § 7 KO bis zur Erklärung des Zwangsverwalters, ob er die Weiterführung dieses Exekutionsverfahrens übernehmen möchte oder nicht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0060OB00705_7700000_001
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