OGH 3Ob311/00g

OGH3Ob311/00g25.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei B*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 17 R 229/00y bis 236/00b-194, und über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. Jänner 2001, GZ 19 R 199/00a bis 210/00v, 212/00p, 213/00k, 215/00d bis 220/00i, 229/00p bis 233/00a-266, und vom 8. Jänner 2001, GZ 19 R 211/00s, 214/00g-267, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Unterlassungsexekution (§ 355 EO).

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 10. 1. 2001, GZ 10 E 410/00y-260, festgestellt, dass das Verfahren infolge der vom Bezirksgericht für ZRS Graz bewilligten Zwangsverwaltung der Liegenschaft seit Einführung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt Dr. Gerhard Braumüller am 21. 12. 2000 analog zu § 7 KO bis zur Erklärung des Zwangsverwalters, ob er die Weiterführung dieses Exekutionsverfahrens übernehmen möchte oder nicht, unterbrochen ist.

Gegen diesen Beschluss haben die betreibenden Partei und der Zwangsverwalter Rekurse erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Solange dieser Beschluss Rechtsbestand hat und das Verfahren nicht gehörig aufgenommen wurde, ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über die vorher eingebrachten Revisionsrekurse nicht möglich. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, sondern vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Diese Vorgangsweise, die bei vor Konkurseröffnung eingebrachten Rechtsmitteln einzuhalten ist (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 38 zu § 7 KO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 zu § 163 jeweils mwN), ist auch hier geboten. Der Beschluss, mit dem analog zu § 7 KO eine Unterbrechung festgestellt wird, hat die dieser Bestimmung entsprechende Wirkung. Da für die Entscheidung über die gegen den Unterbrechungsbeschluss eingebrachten Rekurse nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Rekursgericht funktionell zuständig ist, ist der Akt vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen, das dieses Rekurse dem Rekursgericht vorzulegen hat.

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