Spruch:
Der Akt wird vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Unterlassungsexekution (§ 355 EO).
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 10. 1. 2001, GZ 10 E 410/00y-260, festgestellt, dass das Verfahren infolge der vom Bezirksgericht für ZRS Graz bewilligten Zwangsverwaltung der Liegenschaft seit Einführung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt Dr. Gerhard Braumüller am 21. 12. 2000 analog zu § 7 KO bis zur Erklärung des Zwangsverwalters, ob er die Weiterführung dieses Exekutionsverfahrens übernehmen möchte oder nicht, unterbrochen ist.
Gegen diesen Beschluss haben die betreibenden Partei und der Zwangsverwalter Rekurse erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Rechtliche Beurteilung
Solange dieser Beschluss Rechtsbestand hat und das Verfahren nicht gehörig aufgenommen wurde, ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über die vorher eingebrachten Revisionsrekurse nicht möglich. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, sondern vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Diese Vorgangsweise, die bei vor Konkurseröffnung eingebrachten Rechtsmitteln einzuhalten ist (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 38 zu § 7 KO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 zu § 163 jeweils mwN), ist auch hier geboten. Der Beschluss, mit dem analog zu § 7 KO eine Unterbrechung festgestellt wird, hat die dieser Bestimmung entsprechende Wirkung. Da für die Entscheidung über die gegen den Unterbrechungsbeschluss eingebrachten Rekurse nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Rekursgericht funktionell zuständig ist, ist der Akt vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen, das dieses Rekurse dem Rekursgericht vorzulegen hat.
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