Spruch:
Der Akt wird vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat die Pfändung eines dem Verpflichteten zustehenden Wohnrechtes gemäß § 331 EO bewilligt.
Das Rekursgericht hat über Rekurs des Verpflichteten diesen Beschluss im antragsabweisenden Sinn abgeändert.
Nach Vorlage des Aktes mit Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 21. 3. 2001, 1 S 51/01t-7, über das Vermögen des Verpflichteten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Damit ist dem Obersten Gerichtshof eine Entscheidung über den vorher eingebrachten Revisionsrekurs derzeit nicht möglich. Dieser ist zwar nicht zurückzuweisen, sondern vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 38 zu § 7 KO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 zu § 163 jeweils mwN).
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