European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128011
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der Antragsteller ist schwer behindert. Seit 30. 11. 2017 wird er im Haushalt der Mutter betreut und versorgt. Er ist aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Zudem leidet er an einer Zwangsstörung mit Kontrollstörung, rezidivierenden depressiven Phasen, einem obstruktiven Schlafapnoe‑Syndrom, hochgradiger Kurzsichtigkeit, einer Problematik hinsichtlich der Lendenwirbelsäule und einer Fehlstellung beider Füßen.
Der Antragsteller verfügt über monatliche Einkünfte in Form von Taschengeld, der erhöhten Familienbeihilfe, eines Pflegegeldes der Stufe 6 und eines Lebensunterhalts nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrelevantes Eigeneinkommen (ohne Familienbeihilfe, Pflegegeld, Taschengeld) von 564 EUR im Jahr 2017 bis 31. 1. 2018, 765,83 EUR im Zeitraum 1. 2. 2018 bis 31. 1. 2019 und 784,67 EUR ab 1. 2. 2019. Der Antragsgegner erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von 11.000 EUR und ist noch für ein weiteres Kind sorgepflichtig. Er bezahlt die Prämien einer Krankenzusatzversicherung für den Antragsteller in Höhe von ca 100 EUR im Jahr.
Der Antragsteller begehrte die Leistung eines monatlichen Unterhalts von 1.422,50 EUR. Er werde seit September 2016 allein durch die Mutter in deren Haushalt betreut und versorgt, sodass der Antragsgegner geldunterhaltspflichtig sei. Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Antragsgegners stehe dem Antragsteller der 2,5‑fache Regelbedarf in Höhe von 1.422,50 EUR monatlich zu.
Der Antragsgegner wandte ein, zwischen ihm und der Mutter des Antragstellers sei im Jahr 2016 die Vereinbarung getroffen worden, den Antragsteller auf einem Pflegeplatz im Odilieninstitut unterzubringen. Ohne Wissen des Antragsgegners habe sie den Antragsteller mit 30. 11. 2017 dort abgemeldet. Für den Zeitraum ab 1. 12. 2017 habe die Mutter sohin durch die von ihr einseitig und rechtswidrig vorgenommene Abmeldung des Antragstellers vom vollzeitbetreuten Wohnen sämtliche dadurch allenfalls anerlaufenen Mehrkosten abzudecken. Der Antragsteller verfüge zudem über Eigeneinkünfte, die im Rahmen der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zeitlich gestaffelt zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge zwischen 726 EUR und 610 EUR ab 1. 12. 2017. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte nicht. Die Entscheidung für den Zeitraum 1. 9. 2016 bis 30. 11. 2017 behielt sich das Erstgericht vor.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass aufgrund des hohen Einkommens des Antragsgegners der Unterhaltsstopp zu berücksichtigen sei. Als Eigeneinkünfte des Antragstellers sei lediglich der von ihm bezogene Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz zu qualifizieren. Die vom Vater geleisteten Prämien der Krankenzusatzversicherung seien als Naturalunterhaltsleistung anzurechnen. In Anwendung der bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen entwickelten Formel zur Ermittlung des Restgeldunterhaltsanspruchs bei Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ergäben sich die festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeträge.
Das Rekursgericht gab einem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass das Unterhaltsmehrbegehren abgewiesen werde. Den Antragsgegner treffe ab 1. 12. 2017 eine Geldunterhaltspflicht, weil das Kind unabhängig von einer Vereinbarung zwischen den Eltern jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern könne. Im vorliegenden Fall sei es angemessen, die „Luxusgrenze“ beim 2,5‑fachen Regelbedarf zu ziehen, was letztlich auch der vom Antragsteller im Rahmen der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs gewählten Vorgangsweise entspreche.
Dabei verwies das Rekursgericht darauf, dass der Antragsteller aus Lebensunterhalt, Familienbeihilfe und Pflegegeld (ohne Unterhaltsanspruch) über monatliche „Einkünfte“ zwischen 2.169 EUR und 2.389 EUR verfügte. Dem stehen monatliche Ausgaben in Höhe von 1.055 EUR (Miete und Betriebskosten), 637,50 EUR (Nachtbetreuung durch dritte Personen), 600 EUR (Freizeitbetreuung) und 759,59 EUR (durchschnittliche zusätzliche monatliche Aufwendungen), insgesamt sohin 3.811,68 EUR gegenüber. Dabei seien jedoch die Kosten für die Nacht‑ und Freizeitbetreuung dem betreuenden Elternteil, sohin der Mutter des Antragstellers, zuzurechnen, weil diese durch die „Betreuung“ ihren gesamten Unterhaltsanteil leiste, weil diese „zugekauften“ Betreuungsleistungen ihrer Entlastung dienten. In einer Gesamtschau erscheine daher im vorliegenden Fall angemessen, die „Luxusgrenze“ beim zweieinhalbfachen Regelbedarf zu ziehen, was letztlich auch der vom Antragsteller in seinem Antrag gewählten Vorgangsweise entspreche. Die Anrechnung von Transferleistungen sei auch dann vorzunehmen, wenn die Unterhaltsleistung durch den Unterhaltsstopp begrenzt ist.
Nachträglich ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass eine abweichende Beurteilung dahin, dass bei einem (schwer) behinderten Unterhaltsberechtigten die Setzung einer „Luxusgrenze“ allenfalls nicht notwendig sein könnte, denkbar wäre.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die Umstände haben sich gegenüber dem Vergleichszeitpunkt zwischenzeitig offenkundig geändert, sodass schon aus diesem Grund eine Bindung an die seinerzeit von den Eltern des Antragstellers getroffene Regelung jedenfalls nicht besteht (RS0105944).
2.1. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (RS0007138).
2.2. Diese „Luxusgrenze“ wird im Allgemeinen im Bereich des Zwei‑ bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs angesetzt, wobei nach überwiegender Auffassung dies keine absolute Obergrenze darstellt (RS0007138 [T15]).
3.1. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es um den Geldunterhalt eines volljährigen, schwer behinderten Erwachsenen geht. Dabei wird nicht der konkrete durch die Behinderung entstandene Mehrbedarf als Sonderbedarf (dazu 6 Ob 175/18f zu den Kosten außerhäuslicher Betreuung bei einem schwer behinderten Kind) begehrt, sondern laufender Unterhalt.
3.2. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, bei Personen in seiner Situation könne man sich nicht am Regelbedarf orientieren, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt auch bei erwachsenen behinderten Personen den Regelbedarf eines 19‑Jährigen als Grundlage für die Unterhaltsbemessung herangezogen hat (6 Ob 2127/96d; 2 Ob 58/14i). Dabei bezog sich die Entscheidung 2 Ob 58/14i auf eine Person, die seit ihrer Geburt an einer hochgradigen geistigen Entwicklungsstörung litt, und ist insoweit in gewissem Sinn mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
3.3. In Übereinstimmung mit dem Rekursgericht ist auch darauf zu verweisen, dass der Antragsteller selbst in seinem Antrag den zweieinhalbfachen Regelbedarf seinem Unterhaltsbegehren zugrunde legte und damals offenbar selbst von diesem Betrag als Obergrenze ausging. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Luxusgrenze beim zweieinhalbfachen Regelbedarf angesetzt haben.
3.4. Allerdings kann der Antrag nicht dahin verstanden werden, dass der zweieinhalbfache Regelbedarf den Ausgangsbetrag darstellt, von dem dann das Eigeneinkommen des Antragstellers abgezogen wird. Vielmehr ist im vorliegenden Fall noch nicht abschließend zu beurteilen, inwieweit das Eigeneinkommen des Antragstellers nicht zumindest teilweise auch für die Abdeckung behinderungsbedingter Mehraufwendungen herangezogen werden muss, sodass dieses dem Antragsteller gar nicht in voller Höhe verbleibt.
3.5. Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen erkannt, dass die Familienbeihilfe kein Eigeneinkommen des Antragstellers darstellt; dies gilt auch für den Erhöhungsbetrag bei erheblicher Behinderung (4 Ob 7/17h). Gleiches gilt für das Pflegegeld, das für die Deckung eines bestimmten Sonderbedarfs gedacht ist (6 Ob 591/95). Auch das vom Antragsteller in der Behindertenwerkstätte bezogene Taschengeld führt, wie die Vorinstanzen gleichfalls zutreffend erkannten, nicht zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht des Antragsgegners (vgl 1 Ob 50/03i). Anderes gilt jedoch für das Einkommen nach dem Stmk BehindertenG (vgl RS0080395).
3.6. Nach bisheriger Rechtsprechung erfolgt die vom Gesetzgeber vorgesehene Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch die Kürzung des Geldunterhalts um jenen Teil der Familienbeihilfe, der zur steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bestimmt ist (RS0117016; 4 Ob 215/09k). Dieser Grundsatz wurde auch auf die gemäß § 8 Abs 4 bis 6 FamLAG erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder angewendet (8 Ob 50/10a). An diesen Grundsätzen haben sich auch die Vorinstanzen orientiert. Im Revisionsrekurs bzw der Revisionsrekursbeantwortung wird dieser Aspekt nicht in Frage gestellt, sodass es im vorliegenden Fall keines Eingehens bedarf, inwieweit hier zwischenzeitig durch die Einführung des Familienbonus Plus (vgl dazu für nicht volljährige Kinder RS0132928) eine Änderung eingetreten ist.
4.1. Zudem ist zu beachten, dass ein allfälliges verbleibendes Eigeneinkommen des Antragstellers nicht ausschließlich dem Geldunterhaltspflichtigen zugute kommen kann. Nach § 231 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Ein Konnex zur Höhe des Geldunterhalts, den der nicht betreuende Elternteil schuldet, wird dabei nicht hergestellt.
4.2. Die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs eines Kindes mit eigenem Einkommen wird der durch § 231 ABGB gebotenen Gleichbehandlung beider Elternteile nur dann gerecht, wenn die aus den Einkünften des Kindes resultierende Verringerung der Unterhaltspflicht beiden Elternteilen zugutekommt (6 Ob 624/90; 4 Ob 109/14d; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 706 mwN).
4.3. Nicht entscheidend ist dabei, ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert (8 Ob 504/91; 9 Ob 42/16s; Gitschthaler aaO Rz 708 mwN).
4.4. Ausgangspunkt für die Anrechnung ist bei den hier vorliegenden deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht der sich rechnerisch ergebende Prozentunterhalt, sondern die „Luxusgrenze“, die nach dem Gesagten im vorliegenden Fall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs anzusetzen ist (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 231 Rz 390). Dass dem Antragsteller auf diese Weise durch die Summe aus Eigeneinkommen und Restunterhaltsbedarf mehr als der zweieinhalbfache Regelbedarf verbleiben kann, schadet nicht (Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 231 Rz 390).
4.5. Das Erstgericht hat im Fall die für überdurchschnittliche Verhältnisse von der Rechtsprechung entwickelte Formel zugrundegelegt, wonach vom Geldunterhalt das Produkt aus Eigeneinkommen und Geldunterhalt dividiert durch die Summe aus Geldunterhalt und Ausgleichszulagenrichtsatz abzüglich des Regelbedarfs abzuziehen ist (vgl 8 Ob 528/93 uva; Neuhauser aaO § 231 Rz 390).
4.6. Gegen die Auffassung, die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem ASVG‑Richtsatz stelle in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar, wird teilweise eingewendet, § 231 ABGB gehe grundsätzlich davon aus, dass Betreuung und Geldunterhalt gleich zu bewerten sind; darauf nehme die Richtwertformel für überdurchschnittliche Verhältnisse nicht Bezug. Dem ist mit Gitschthaler (aaO Rz 717) entgegenzuhalten, dass üblicherweise bei kleinen Kindern der Betreuungsaufwand besonders hoch ist und mit steigendem Alter abnimmt, während dies nach der Prozentwertmethode genau umgekehrt ist. Diese Verhältnisumkehr entspreche den Lebenstatsachen. Gitschthaler weist jedoch auch darauf hin, dass diese Überlegung bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern nicht gilt. Im vorliegenden Fall erscheint daher sachgerecht, vom Unterhaltsbetrag nur die Hälfte des anrechenbaren Eigeneinkommens des Antragstellers abzuziehen.
5.1. Bei den Kosten der Betreuung durch Dritte unterscheidet die Rechtsprechung grundsätzlich danach, ob diese allein oder überwiegend der Entlastung des betreuenden Haushaltsführers dient, oder ob sie allein oder überwiegend im Kindesinteresse liegt. Der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, erbringt gemäß § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung. Daher hat er die Kosten, die durch die teilweise Übertragung dieser Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig dann zu tragen, wenn die Übertragung der Betreuung nur in seinem Interesse gelegen ist. Dies kann etwa bei Inanspruchnahme einer Tagesmutter, Krabbelstube oder eines Kindergartens der Fall sein (4 Ob 532/90; 2 Ob 106/12w). Hingegen liegt eine außerhäusliche Betreuung – nichts anderes kann für die Heranziehung dritter Pflegekräfte gelten – allein oder überwiegend im Kindesinteresse, wenn sie durch berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes notwendig gemacht wird, wie dies etwa bei besonderer Pflegebedürftigkeit behinderter oder kranker Kinder der Fall ist (2 Ob 106/12w). Für derartige Fälle hat grundsätzlich der nicht betreuende Elternteil die Kosten zu tragen (2 Ob 106/12w), oder es ist ein billiger Ausgleich der Geldkosten zwischen den Eltern geboten (4 Ob 532/90 zu den Kosten der Betreuung eines behinderten Kindes durch eine Tagesmutter; 10 Ob 17/12s zu den ungedeckten Kosten der Betreuung eines im Haushalt der Mutter lebenden behinderten Kindes durch Drittpersonen; 6 Ob 175/18f).
5.2. Bei der gebotenen Abwägungsentscheidung ist zu beachten, dass die Grundregel des § 231 ABGB, die einen anteilsmäßigen Beitrag beider Elternteile vorsieht, den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, nicht dazu verpflichtet, im Fall eines überdurchschnittlichen Betreuungsbedarfs in einem derart hohen Ausmaß Betreuungsleistungen zu erbringen, dass für den geldunterhaltspflichtigen anderen Elternteil aus dem Betreuungsmehrbedarf gar keine oder nur geringe finanzielle Aufwendungen erwachsen (6 Ob 175/18f). Auch die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringende, gleichermaßen gegenüber volljährigen Kindern geltende (RS0009634) Beistandspflicht gemäß § 137 Abs 2 ABGB ist einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistung begrenzt (RS0130878 = 8 Ob 37/16y). Eine generelle Verpflichtung des haushaltsführenden Elternteils zur Erbringung weit überdurchschnittlicher Betreuungsleistungen zwecks Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils kann daher nicht angenommen werden (6 Ob 175/18f). Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Tag- und Nachtbetreuung jedenfalls von der Mutter zu tragen sind.
6. Der Antragsteller hat detailliertes Vorbringen zum behinderungsbedingten Betreuungsaufwand und der damit verbundenen Kostenbelastung erstattet. Dazu haben die Vorinstanzen jedoch bisher keine Feststellungen getroffen. Im fortgesetzten Verfahren werden daher dazu nähere Feststellungen zu treffen sein; erst danach kann beurteilt werden, inwieweit dem Antragsteller überhaupt anrechenbares Eigeneinkommen verbleibt, das geeignet ist, die Geldunterhaltspflicht des Antragsgegners zu mindern. Nur wenn derartiges restliches Eigeneinkommen verbleibt, wäre dieses nach dem Gesagten zur Hälfte von der Geldunterhaltspflicht abzuziehen. Nicht zu beanstanden ist hingegen wegen der vorliegenden überdurchschnittlichen Verhältnisse die Anrechnung der Kosten für die Zusatzversicherung auf die Geldunterhaltspflicht (EFSlg 153.083).
7. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
8. Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil das Erstgericht die Kostenentscheidung vorbehalten hat.
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