OGH 3Ob2202/96m; 1Ob281/98z; 5Ob289/01p; 6Ob180/03v; 5Ob258/05k; 10Ob8/06h; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 5Ob159/11k; 7Ob32/12z; 2Ob58/13p; 4Ob50/14b; 2Ob145/13g; 3Ob256/16t; 5Ob113/17d; 6Ob6/20f; 9Ob30/23m (RS0105944)

OGH3Ob2202/96m; 1Ob281/98z; 5Ob289/01p; 6Ob180/03v; 5Ob258/05k; 10Ob8/06h; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 5Ob159/11k; 7Ob32/12z; 2Ob58/13p; 4Ob50/14b; 2Ob145/13g; 3Ob256/16t; 5Ob113/17d; 6Ob6/20f; 9Ob30/23m27.9.2023

Rechtssatz

Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.

Normen

EheG §55a Abs2

3 Ob 2202/96mOGH10.09.1996
1 Ob 281/98zOGH30.10.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T1)

5 Ob 289/01pOGH11.12.2001

Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne. (T2)

6 Ob 180/03vOGH11.09.2003

Auch; nur: Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T3)

5 Ob 258/05kOGH10.01.2006

Auch; nur T3

10 Ob 8/06hOGH25.04.2006

nur T3

2 Ob 253/08gOGH16.07.2009

Auch; Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T4); Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T5)

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/171

9 Ob 28/10yOGH11.05.2010

Vgl aber; Beisatz: Auch bei einer Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter als bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. (T6)

5 Ob 159/11kOGH25.08.2011

Vgl auch

7 Ob 32/12zOGH25.04.2012

Vgl auch

2 Ob 58/13pOGH19.09.2013

Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T7)

4 Ob 50/14bOGH23.04.2014

Auch; nur T3

2 Ob 145/13gOGH22.05.2014

Auch; nur: Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T8)<br/>Beis wie T4

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. (T9)

5 Ob 113/17dOGH13.02.2018

Vgl auch

6 Ob 6/20fOGH20.02.2020

nur T2

9 Ob 30/23mOGH27.09.2023

vgl; nur T3; Beisatz wie T4; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0030OB02202_96M0000_001

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