OGH 6Ob607/91 (RS0065238)

OGH6Ob607/9126.9.1991

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.

Normen

KSchG §1

6 Ob 607/91OGH26.09.1991

Veröff: EvBl 1992/51 S 233 = RdW 1992,75 = ÖBA 1992,578

4 Ob 2307/96kOGH17.12.1996
6 Ob 35/00sOGH29.03.2000
6 Ob 1/00sOGH17.05.2000
7 Ob 315/01aOGH11.02.2002

Beisatz: Eine Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers kann aber nicht angenommen werden, wenn er Alleingesellschafter der GmbH ist: Erfolgt doch die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. (T1) Veröff: SZ 2002/18

6 Ob 12/03pOGH20.02.2003

Beis wie T1

6 Ob 202/04fOGH21.04.2005
3 Ob 58/05hOGH24.11.2005
7 Ob 266/06bOGH14.02.2007

Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/26

8 Ob 91/09dOGH28.01.2010

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters. (T3)

6 Ob 105/10zOGH24.06.2010

Vgl aber; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T4)

1 Ob 99/10fOGH06.07.2010

Beis wie T1

2 Ob 169/11hOGH24.04.2012

Vgl Beis wie T1; Vgl aber Beis wie T2; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T5)<br/>Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T6)<br/>Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T7)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T8)

4 Ob 232/12iOGH19.03.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2013/30

3 Ob 34/13sOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

9 Ob 41/12pOGH31.07.2013

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/72

6 Ob 43/13mOGH16.12.2013

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T9)<br/>Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T10)<br/>Veröff: SZ 2013/122

8 Ob 72/14tOGH25.08.2014

Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird und dementsprechend einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Der bloße Umstand, ob der Gesellschafter darüber hinaus auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. (T11)<br/>

6 Ob 170/14iOGH29.01.2015

Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis ausdrücklich gegenteilig T2; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T12)<br/>Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T13)

10 Ob 24/15zOGH28.04.2015

Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11

5 Ob 161/15kOGH22.03.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11

6 Ob 95/16pOGH27.06.2016

Vgl; Beis wie T9 nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. (T14)<br/>Beis wie T11; Beisatz: Hier: Beide Bürgen waren jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer, der Erstbeklagte darüber hinaus Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und der Zweitbeklagte Minderheitsgesellschafter mit 49 %, sodass sie beide nicht als Verbraucher anzusehen sind, zumal sich für eine (allfällige) Dominanz des Erstbeklagten gegenüber dem Zweitbeklagten keine Anhaltspunkte finden (Ablehnung von 2 Ob 169/11h, wonach für die Unternehmerqualifikation eine Beteiligung von zumindest 50 % erforderlich sei). (T15)

8 Ob 86/16dOGH30.05.2017

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T11 nur: Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird. (T16)<br/>

6 Ob 14/18dOGH28.02.2018

Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: 40%-Gesellschafter, der auch Geschäftsführer und unternehmens­intern der „Chef“ war, als Unternehmer qualifiziert, zumal der Gesellschaftsvertrag für zahlreiche Maßnahmen eine 3/4-Mehrheit vorsah. (T17)

8 Ob 34/18kOGH23.03.2018

Vgl

6 Ob 126/18zOGH20.12.2018

Vgl auch; Beisatz: Betreiber des Unternehmens ist derjenige, in dessen Namen unternehmensbezogene Geschäfte abgeschlossen werden. Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft betreiben das Unternehmen der Gesellschaft nicht, da die unternehmensbezogenen Geschäfte nicht in ihrem Namen abgeschlossen werden. Die Rechtsprechung hat jedoch in bestimmten Fällen, insbesondere bei Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die Gesellschafter im Verhältnis zu Dritten vom Anwendungsbereich verbraucherschützender Bestimmungen ausgenommen. (T18); Veröff: SZ 2018/112

6 Ob 88/21sOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0060OB00607_9100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)