§§ 1, 14 KSchG
§§ 1346 ff ABGB
Der Geschäftsführer einer GmbH, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.
§§ 1, 14 KSchG
§§ 1346 ff ABGB
Der Geschäftsführer einer GmbH, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.