OGH 8Ob91/09d

OGH8Ob91/09d28.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Eva‑Maria Bachmann-Lang, Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen 72.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 25. Mai 2009, GZ 13 R 12/09a-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft beherrscht und demnach über das Schicksal des Unternehmens alleine entscheiden kann und darf, kann nicht als Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG angesehen werden, wenn er für die Gesellschaft im eigenen Namen einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt (stRsp seit 7 Ob 315/01a, RIS-Justiz RS0116313;

Mayrhofer/Nemeth , Klang³ § 1 KSchG Rz 57 mwH). Dies gilt ebenso für den geschäftsführenden Alleingesellschafter, der eine Bürgschaft für einen Kredit der GmbH übernimmt, weil auch in diesem Fall die Haftungsübernahme letztlich im Interesse des Alleingesellschafters erfolgt, der damit nicht nur als Geschäftsführer, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (so letztlich schon 7 Ob 315/01a; vgl auch 3 Ob 141/03m; 3 Ob 58/05h; 9 Ob 27/05v; 7 Ob 266/06b; siehe auch Dehn in Krejci, RK UGB § 1 Rz 12). Aus der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 607/91 (RIS‑Justiz RS0065238) ist schon deshalb nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil die dort als Bürgin für Schulden der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführerin nicht Gesellschafterin dieser GmbH war.

Das Berufungsgericht hat im Sinn dieser einheitlichen Rechtsprechung entschieden, gegen die der Revisionswerber keine bedeutsamen Argumente vorbringt.

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