Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Unterbringung der Patientin wurde während des Rekursverfahrens am 11. 12. 2006 aufgehoben. Damit kann im vorliegenden Verfahren aber in sachlicher Erledigung des Rechtsmittels des Abteilungsleiters nicht die Wiederaufnahme der bereits entlassenen Patientin verfügt, sondern nur ausgesprochen werden, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gegeben waren (7 Ob 585/91; 4 Ob 576/94 = SZ 67/230; 2 Ob 507/95; RIS-Justiz RS0076104). In vergleichbaren Fällen wurde vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Rechtschutzinteresse des Abteilungsleiters an der sachlichen Klärung der Zulässigkeit der Unterbringung nach der Entlassung des Patienten verneint (2 Ob 550/91; 2 Ob 566/92; 1 Ob 600/92; 6 Ob 568/92; 3 Ob 501/93; 1 Ob 518/93; 8 Ob 537/93; 7 Ob 537/94). An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof trotz Kritik der Lehre (Hopf/Aigner UbG § 28 Anm 8a; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts² Rz 352) festgehalten (2 Ob 507/95; 7 Ob 17/97v; 6 Ob 198/02i; 1 Ob 189/05h;).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Beschwer nicht nur zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein muss, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen muss, entspricht gleichfalls ständiger Rechtsprechung (EvBl 1963/346 = JBl 1963, 432; RIS-Justiz RS0041770). Der Revisionsrekurswerber bringt somit keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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