Rechtssatz
Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. Dass hiebei praktisch gegen den Rekurswerber entschieden wird, steht einer Stattgebung des Rekurses nicht entgegen, da der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt.
4 Ob 81/74 | OGH | 29.04.1975 |
Veröff: SozM IIIB,201 = Arb 9348 |
8 Ob 80/78 | OGH | 31.05.1978 |
nur: Aus Anlass eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes hat der OGH nicht nur die aufgeworfene Rechtsfrage, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen. (T1) |
4 Ob 512/79 | OGH | 13.03.1979 |
nur T1; Beisatz: Jedoch nur dann, wenn der vorgenannte Rekursgrund auch tatsächlich ausgeführt wurde. (T2) |
8 Ob 301/79 | OGH | 21.02.1980 |
nur T1 |
8 Ob 69/80 | OGH | 26.06.1980 |
nur T1 |
7 Ob 687/81 | OGH | 05.11.1981 |
nur: Der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt. (T3) |
7 Ob 592/82 | OGH | 21.10.1982 |
nur T3 |
3 Ob 191/82 | OGH | 12.01.1983 |
nur T3 |
6 Ob 130/05v | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert eine Entscheidung in der Sache nicht. (T4) |
5 Ob 21/07k | OGH | 13.07.2007 |
Beis wie T4 nur: Der Oberste Gerichtshof kann im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. (T5) |
5 Ob 167/10k | OGH | 23.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Aus Anlass eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 64 AußStrG hat der Oberste Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts vorzunehmen und ist infolgedessen nicht auf der Erörterung jener Rechtsfragen beschränkt, derentwegen das Rekursgericht den Revisionsrekurs zugelassen hat oder die der Revisionsrekurswerber aufwarf. Der Prüfungsumfang ist nur insoweit nicht unbegrenzt, als in sich geschlossene selbständige Tatsachenkomplexe der Nachprüfung nicht unterliegen, wenn sie nicht Gegenstand der Anfechtung sind. (T6) |
3 Ob 99/10w | OGH | 19.01.2011 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/2 |
4 Ob 75/19m | OGH | 22.08.2019 |
Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/75 |
1 Ob 112/24p | OGH | 25.09.2024 |
Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5<br/>Beisatz: Der Oberste Gerichtshof kann im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19731025_OGH0002_0060OB00214_7300000_001
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