OGH 1Ob759/78

OGH1Ob759/7812.9.1979

SZ 52/133

Normen

ABGB §1497
ABGB §1501
HGB §124
HGB §128
HGB §129
HGB §159
HGB §160
ABGB §1497
ABGB §1501
HGB §124
HGB §128
HGB §129
HGB §159
HGB §160

 

Spruch:

Die Klage des Gläubigers gegen eine (nicht aufgelöste) Personengesellschaft unterbricht nicht die Verjährung gegen deren Gesellschafter

OGH 12. September 1979, 1 Ob 759/78 (OLG Wien 3 R 168/78; HG Wien 19 Cg 89/76)

Text

Die Klägerin, ein französisches Unternehmen, begehrt von den Beklagten als den früheren Komplementären der am 28. Juni 1973 im Handelsregister gelöschten "L" & Co. KG in Wien (im folgenden kurz KG genannt) die Bezahlung von Verbindlichkeiten dieser Kommanditgesellschaft, und zwar den unbezahlten Restkaufpreis von 100 615.88 ffr. für gelieferte Garne und andererseits den Ersatz einer für die Kommanditgesellschaft geleisteten Zahlung an einen Dritten in der Höhe von 24 789.22 fr. Franc, zu deren Zahlung die KG bereits mit rechtskräftigem Urteil eines französischen Gerichtes verpflichtet worden ist. Die Beklagten wendeten Verjährung der Klagsforderungen ein und machten kompensationsweise Gegenforderungen geltend.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dreigliedrigem Urteil statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß der Kauf der Garne durch die Kommanditgesellschaft auf einem Kontrakt vom 3. März 1969 beruhte. Da die Käuferin teils eine Fehlmenge und überdies Schäden aus einer verspäteten Lieferung sowie Qualitätsmängel behauptete, entrichtete sie den eingangs genannten Restkaufpreis nicht, sondern klagte am 14. April 1970 beim Handelsgericht Wien Schadenersatzforderungen von 439 864.17 S ein. Die nunmehrige Klägerin erhob in der ersten Tagsatzung am 21. August 1970 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit; im Sinne einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung erstattete sie dann aber keine Klagebeantwortung, und auch die KG beantragte kein Versäumungsurteil. Schon am 29. Juni 1970 erhob die Klägerin ihrerseits vor dem Handelsgericht Tourcoing in Frankreich gegen die Kommanditgesellschaft zwei Klagen auf Zahlung der auch im nunmehrigen Rechtsstreit begehrten Beträge. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Kommanditgesellschaft wendete Unzuständigkeit des angerufenen französischen Gerichtes ein, erhob die Einrede der Streitanhängigkeit und brachte in der Sache selbst jene Einwendungen vor, die bereits den Gegenstand der eigenen Klage beim Handelsgericht Wien gebildet hatten. Außerdem begehrte sie mit Widerklage die Bezahlung von 190 328.16 fr. Franc. Das französische Handelsgericht verwarf jedoch die Unzuständigkeitseinrede im Hinblick auf eine Gerichtsstandvereinbarung, gab der Einrede der Streitanhängigkeit nicht statt, wies die Widerklage ab und verurteilte die Kommanditgesellschaft zur Zahlung der beiden Klagsbeträge (zusammen wie hier 125 405.10 fr. Franc). Eine Berufung der Kommanditgesellschaft hatte nur teilweise Erfolg; das Berufungsgericht erklärte bloß die Gegenklage der Kommanditgesellschaft, soweit sie auf die Lieferung eines Teiles der Ware an einen anderen als den Bestimmungsort gestützt wurde, für noch nicht spruchreif. Dieses Berufungsurteil erging am 16. Feber 1973 und wurde der Kommanditgesellschaft am 16. April 1973 zugestellt. Hierauf beantragte die KG am 15. Mai 1973 beim Handelsgericht Wien ihre Löschung, die sodann am 28. Juni 1973 erfolgte. Am 6. Mai 1975 lehnte der OGH der Republik Frankreich eine Entscheidung über die von der KG erhobene außerordentliche Kassationsbeschwerde ab.

Nach der Rechtsansicht des Erstrichters haften die Beklagten als Komplementäre für die rechtskräftig festgestellte Schuld der KG, die als Judikatsschuld auch nicht verjährt sei. Die Gegenforderung aus dem Titel des Schadenersatzes sei hingegen gemäß § 1489 ABGB verjährt, zumal eine Unterbrechung der Verjährung infolge nichtgehöriger Fortsetzung des Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien nicht eingetreten sei.

Das Berufungsgericht gab der von den Beklagten erhobenen Berufung Folge und hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es verneinte zwar Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstrichters sowie dessen rechtliche Beurteilung zur innerstaatlichen Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des französischen Urteils gegenüber der Gesellschaft. Die erste Instanz habe jedoch die Frage der Verjährung der Klagsforderung unzureichend geprüft. Das ausländische Urteil habe an der Dauer und am Lauf der Verjährungsfrist gegen die Gesellschafter nichts geändert, denen weiterhin die persönliche Einwendung der Verjährung im Sinne des § 129 Abs. 1 HGB zustehe. Hinsichtlich der restlichen Kaufpreisforderung unterstehe die Verjährung nach internationalem Privatrecht dem Schuldstatut, das durch den Abschlußort bestimmt werde; dieser sei jedoch unbekannt; wäre das Geschäft in Frankreich abgeschlossen worden, so wäre die Klagsforderung infolge zehnjähriger Frist noch nicht verjährt, bei Anwendung österreichischen Rechts hingegen wohl. Der Rechtsgrund der zweiten Klagsforderung sei hingegen nicht einmal in der Richtung erörtert worden, ob die Zahlung der Klägerin auf einer Vereinbarung mit der KG beruhte, ob die Klägerin eine fremde Schuld eingelöst habe und welchen Rechtsgrund jene Schuld hatte; insoweit lasse sich noch nicht absehen, welches Recht und welche Verjährungsbestimmungen anzuwenden seien. Das erstrichterliche Verfahren sei demnach hinsichtlich der Verjährung der Klagsforderung ergänzungsbedürftig, zumal die Beklagten ihre Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren weder ausdrücklich noch konkludent zurückgezogen hätten. Hingegen sei eine Überprüfung der Gegenforderungen, die die Beklagten als eine auf sie übergegangene Schadenersatzforderung der Kommanditgesellschaft geltend machen, nicht erforderlich. Im Sinne des SpR 40 neu stehe allerdings die seinerzeitige Einklagung der nunmehrigen Aufrechnungseinrede nicht als Prozeßhindernis entgegen. Über einen Teil der Gegenforderungen habe aber das französische Gericht bereits rechtskräftig im Sinne der Abweisung der dort erhobenen Widerklage erkannt; diese Entscheidung erfüllte sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der französischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, BGBl. 288/1967; insoweit wirke die Rechtskraft der Entscheidung auch den beklagten Gesellschaftern gegenüber, weil einziger Rechtsgrund ihrer Gegenforderung die Einzelrechtsnachfolge nach der KG sei. Der verhältnismäßige Anteil an dieser Forderung von zusammen 54 179.56 fr. Franc, der auf die prozessuale Aufrechnungseinrede im vorliegenden Rechtsstreit entfalle, wäre daher schon wegen des Prozeßhindernisses der rechtskräftig entschiedenen Streitsache zurückzuweisen; dem Teil der Gegenforderung, der auf die vor dem Prozeß erklärte Aufrechnung gestützt werde, stehe die Bindungswirkung der ausländischen Entscheidung entgegen; soweit aber schließlich das französische Gericht über die dortige Widerklage noch nicht endgültig entschieden habe, begrunde die Gegenforderung keine persönliche Einwendung der Gesellschafter: im Sinn des § 129 Abs. 1 HGB, weil diese Gegenforderung von der Kommanditgesellschaft abgeleitet werde. Ebenso wie dieser stehe auch den Beklagten das Aufrechnungsverbot des internationalen Übereinkommens entgegen; dies gelte auch für das Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschafter nach § 129 Abs. 3 HGB, das nur aus der Aufrechnungsbefugnis der Gesellschaft abgeleitet werden könne, an der es hier fehle. Die Klagsforderung könne auch nicht als durch die strittige Gegenforderung getilgt angesehen werden, wenn das französische Gericht durch das in Österreich anzuerkennende Leistungsurteil rechtskräftig ihr Bestehen festgestellt und die Gesellschaft zur Leistung verpflichtet habe.

Über den Rekurs der Klägerin bestätigte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes insoweit, als er die Klagsforderung von 6% Zinsen aus 100 615.88 fr. Franc vom 29. Juni 1970 bis 23. November 1970 und aus 125 405.10 fr. Franc vom 24. November 1970 bis 6. April 1973 betraf; im übrigen aber hob der OGH den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug dem Gerichte eine neue Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rekurswerberin rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf die Frage der Verjährung der Klagsforderung in Ansehung des Kapitals und der nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Zinsen überhaupt noch eingegangen ist. Sie verweist zutreffend darauf, daß infolge des Verbots des § 1501 ABGB auf die Verjährung von Amts wegen Bedacht zu nehmen, auch auf eine in erster Instanz erhobene, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr aufrechterhaltene Einwendung der Verjährung (trotz des sonst geltenden Grundsatzes, daß auf Grund einer gesetzmäßig erhobenen Rechtsrüge die Sache nach allen rechtlichen Richtungen hin zu prüfen ist) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Bedacht genommen werden darf (Klang in Klang[2] VI, 669; SZ 37/184; SZ 49/3 u. a.), was als Verfahrensfrage jedenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (SZ 99/3). Es kommt deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht darauf an, ob die Beklagten in ihrer Berufung die ursprünglich erhobene Verjährungseinwendung ausdrücklich oder konkludent zurückgezogen haben, sondern bloß darauf, daß sie die Einwendung der Verjährung in der Berufung nur noch hinsichtlich der mehr als dreijährigen Zinsenrückstände mit der Begründung aufrechterhalten haben, daß diese auch bei einer Judikatsschuld der dreijährigen Verjährung unterlägen.

Der einzige Aufhebungsgrund des Berufungsgerichtes kann deshalb nur noch für die gestaffelte Zinsenforderung für die Zeit bis zum 6. April 1973 relevant sein. In diesem restlichen Umfang ist jedoch der Rechtsansicht der zweiten Instanz beizutreten. Auszugehen ist davon, daß die Kommanditgesellschaft erst nach Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils im Auslandsprozeß, gegen das ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig war, aufgelöst wurde. Damit kommt eine Anwendung des § 160 HGB, wonach die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirkt, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben, nicht in Betracht (SZ 44/114). Fraglich kann nur sein, ob die Einwendung der Verjährung der persönlichen Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB zu jenen Einwendungen gehört, die nach § 129 Abs. 1 HGB in seiner Person begrundet sind, in welchem Fall er sie auch geltend machen könnte, wenn sie von der Gesellschaft nicht (mehr) erhoben werden könnten. Der Rekurswerberin ist zuzugeben, daß die Lehre in dieser Frage uneinheitlich ist; während Hueck, Das Recht der OHG[4], 527, und ihm wörtlich folgend Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 143, sowie Baumbach - Duden, HGB[22], 486, die Einwendung der Verjährung bei bestehender Gesellschaft als nicht in der Person des Gesellschafters begrundet ansehen und deshalb eine ihr gegenüber herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch gegen ihn wirken lassen wollen, vertreten Heymann - Kötter, HGB[4], 433 f., 438 f., im Gegenteil den Standpunkt, daß es sich um eine persönliche Einrede des Gesellschafters handle und die Klage gegen die Gesellschaft die Verjährung gegen ihn nicht unterbreche; sie bekämpfen dabei vor allem das Argument Huecks vom wiederkehrenden Entstehen der Haftung des Gesellschafters. Gleicher Ansicht sind im letzten Punkt sowie hinsichtlich der Qualifikation der Verjährungseinwendung als persönliche Einwendung des Gesellschafters auch Schlegelberger - Geßler, HGB[4] II, 1146; dennoch vertreten diese Autoren im weiteren die Ansicht, daß der Gesellschafter eine Unterbrechung der Verjährung gegen die Gesellschaft auch gegen sich wirken lassen müsse, weil kein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 425 BGB vorliege (1138, 1327). Fischer in GroßKomm. HGB[3] II/1 hätte gleichfalls die Verjährungseinwendung, soweit sie die Haftung des Gesellschafters betrifft, für eine persönliche Einwendung (320); er meint jedoch, daß im übrigen zwar zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis vorliege, es wegen der Rechtsähnlichkeit aber notwendig sei, im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Vorschriften der §§ 422 ff. BGB auch hier anwendbar seien (293); in diesem Sinne könne sich kein Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger auf die Vorschrift des § 425 BGB berufen, soweit durch besondere Umstände im Bereich der Gesellschaft eine Änderung des zwischen ihr und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses eingetreten sei; nur für die Verjährung dürfte etwas Besonderes gelten (296), und zwar unterbreche die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage nicht die Verjährung gegen die einzelnen Gesellschafter, weil im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft nicht um die persönliche Verpflichtung eines Gesellschafters zur Leistung aus seinem Privatvermögen gestritten werde, eine Vorschrift über den Ausschluß der Verjährung nicht bestehe und die Haftungsverbindlichkeit des einzelnen Gesellschafters samt ihrer Verjährung selbständig zu beurteilen sei (244). Auch der OGH hat diesen zuletzt genannten Standpunkt mehrfach vertreten (SZ 32/95, HS VI 26; SZ 44/114; SZ 44/142; die auf Schlegelberger, 1138, gestützte Entscheidung SZ 43/183 betraf den anders gelagerten Fall eines Anerkenntnisses der Gesellschaft durch Teilzahlung).

Bei der neuerlichen Prüfung der aufgezeigten Rechtsfrage findet der OGH keinen Anlaß, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen. Das Argument Huecks von der stets neu begrundeten Haftung des Gesellschafters vermag nicht zu überzeugen; die Haftung des Gesellschafters entsteht mit der Schuld der Gesellschaft, und es ist eben die Frage zu lösen, wie lange sie fortbesteht, wenn der Gläubiger nicht den Gesellschafter, sondern nur die Gesellschaft klagt. Die Entscheidung dieser Frage hängt zunächst davon ab, ob die Verjährungseinwendung als persönliche Einwendung des Gesellschafters angesehen wird; das ist dann nicht zu bezweifeln, wenn die Einwendung nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft abgestellt ist, sondern unbeschadet der fortdauernden Klagbarkeit der Gesellschaftsschuld nur aus Versäumnissen des Gläubigers gegenüber dem Gesellschafter abgeleitet wird; in diesem Punkt ist also der übereinstimmenden Meinung von Schlegelberger - Geßler, Fischer im GroßKomm. und Heymann - Kötter zu folgen. Das schließt allerdings nach der soweit zutreffenden Ansicht der Rekurswerberin nicht aus, daß die formell zulässige Einwendung des Gesellschafters materiell unbegrundet sein kann. Auch trifft es zu, daß die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung gegen den Gesellschafter durch Klage gegen die Gesellschaft, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall einer noch während des Rechtsstreites aufgelösten Gesellschaft (§ 160 HGB; siehe oben), nicht im Handelsgesetzbuch geregelt, sondern nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu entscheiden ist; dabei gibt die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ausschlag. Entgegen der Meinung der Rekurswerberin wirkt aber auch nach dem österreichischen Recht die Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich nur zwischen jenen Personen, zwischen denen der die Unterbrechung begrundende Tatbestand gesetzt worden ist, so daß bei einem Gesamtschuldverhältnis nur eine subjektive Wirkung der Unterbrechung der Verjährung eintritt (ZVR 1960/205 mit weiteren Zitaten). Daraus folgt, daß der Gesellschafter die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft nicht gegen sich wirken lassen muß; daran ändert es nichts, daß die Schuld der Gesellschaft und die persönliche Haftung der Gesellschafter nach herrschender Meinung kein Gesamtschuldverhältnis darstellen, weil wegen der verschiedenen Haftungsmassen Rechtsähnlichkeit besteht und allgemein die Verjährungsfrist mit der Klagbarkeit beginnt, die hier auch gegen die Gesellschafter längst gegeben war. Die Entscheidung JBl. 1978, 380 betraf den Fall einer schon aufgelösten Gesellschaft nach § 160 HGB und demnach eine andere Rechtslage; auch der von der Rekurswerberin vorgetragene Umkehrschluß für den Fall einer Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Gesellschafter ist nicht überzeugend. Ebenso hat die zweite Instanz zutreffend eine Geltung der langen Judikatsschuldverjährung auch gegen die Gesellschafter verneint, weil sie dem Grundgedanken des § 129 Abs. 4 HGB widerspräche, wonach ein gegen die Gesellschaft erwirkter Exekutionstitel nicht gegen die Gesellschafter wirkt (vgl. Schlegelberger, 1325; Hueck, 525; SZ 45/105).

Hinsichtlich der mehr als dreijährigen Zinsenrückstände ist daher die von den Beklagten aufrechterhaltene Verjährungseinrede sachlich zu prüfen. Die Replik der Arglist geht dabei ins Leere, weil die Auflösung der Kommanditgesellschaft der rechtzeitigen Einklagung nicht im Wege stand. Im genannten Umfang hat das Berufungsgericht daher mit Recht eine Prüfung der materiellen Rechtslage, nämlich das Eingehen auf die Frage des Schuldstatuts, des Vertragsabschlußortes, des Rechtsgrundes der zweiten Klagsforderung und allenfalls der Verjährungsfristen des ausländischen Rechtes für notwendig erachtet; insoweit ist der Aufhebungsbeschluß berechtigt.

Aus Anlaß des Rekurses der Klägerin hatte der OGH jedoch nicht nur die aufgeworfenen Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung zu überprüfen; dabei könnten auch Rechtsfehler zu Lasten der Rekurswerberin aufgedeckt werden, weil der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht gilt (SZ 48/136 u. v. a.). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz begegnet jedoch in der Frage der Anerkennung des gegen die Gesellschaft ergangenen ausländischen Urteils und seiner Bindungswirkung gegen die Gesellschafter sowie der Unzulässigkeit einer Aufrechnung allfälliger Restforderungen der Gesellschaft keinen Bedenken. Einer teilweisen Zurückweisung der Aufrechnungseinrede wegen rechtskräftiger Abweisung der Widerklage vor dem französischen Gericht wird es in diesem Zusammenhang allerdings nicht bedürfen, weil die restliche, compensando eingewendete Gegenforderung von 297 123.30 S diesen Anspruch nicht mehr betrifft; hinsichtlich der in Frankreich rechtskräftig abgewiesenen Forderung der Kommanditgesellschaft (deren Einzelrechtsnachfolge die Beklagten behaupten) für Fehlmengen und Preisminderung von zusammen 54 179.56 fr. Franc ergibt sich nämlich aus der Gegenüberstellung der seinerzeitigen Klage 26 Cg 52/70 mit den nunmehrigen Klagebeantwortungen, daß die Beklagten insofern keine prozessuale Aufrechnungseinrede erheben, sondern den Antrag auf Klagsabweisung auf eine vorprozessuale Aufrechnung stützen. Diese scheitert allerdings in dem genannten Umfang an der Rechtskraft des ausländischen Urteils, ebenso wie andererseits die eingewendete Gegenforderung aus den schon vom Berufungsgericht genannten Gründen daran, daß die Erlassung eines Teilurteils über den Klagsanspruch bei Vorbehalt der Widerklagsforderungen ein Aufrechnungsverbot gegenüber der Kommanditgesellschaft bewirkt an das die Beklagten als deren behauptete Rechtsnachfolger (ein anderer Rechtsgrund scheidet überhaupt aus) gebunden sind.

Die Rechtssache ist demnach mit Ausnahme des Klagsanspruches auf die mehr als dreijährigen Zinsen im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif. Da die Erlassung eines Teilurteils offenbar zweckmäßig ist, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. EvBl. 1971/10; EvBl. 1972/201; EvBl. 1977/152).

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