OGH 1Ob112/24p

OGH1Ob112/24p25.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* und 2. S*, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 15.690,18 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Juni 2024, GZ 14 R 17/24h‑41, mit dem der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2024, GZ 14 R 17/24h‑33.1, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00112.24P.0925.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht gab dem auf Amtshaftung gestützten Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 9.557,78 EUR statt und wies ein Mehrbegehren von 6.132,39 EUR sA ab.

[2] Über Rechtsmittel beider Seiten änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass es mit Teilurteil den Klägern einen Betrag von 1.821,80 EUR sA zuerkannte und ein Mehrbegehren von 10.284,57 EUR sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei. Im Übrigen aber – also hinsichtlich eines Betrags von 3.583,80 EUR sA – hob es das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss ließ es zu.

[3] Die Kläger erhoben I.) gegen den Aufhebungsbeschluss Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO an den Obersten Gerichtshof und stellten II.) betreffend den Zulassungsausspruch im Teilurteil einen mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag nach § 508 ZPO an das Oberlandesgericht Wien, wobei sie um Erledigung in dieser Reihenfolge ersuchten.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (§ 508 Abs 1 ZPO) samt der ordentlichen Revision zurück.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobene Rekurs der Kläger ist jedenfalls unzulässig.

[6] 1. § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO bestimmt ausdrücklich, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Abänderungsantrags nach § 508 Abs 1 ZPO (samt der ordentlichen Revision) ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (RS0111234). Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist ohne jegliche inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (1 Ob 227/17i mwN).

[7] 2. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt zwar nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt (RS0113122 [T5]) oder bei Zurückweisung der Zulassungsvorstellung als verspätet (RS0113122 [T6]).

[8] Der Vorwurf der Kläger, das Berufungsgericht habe ihre Reihung missachtet und hätte in dem Verfahrensstadium noch gar keine Entscheidung treffen dürfen, ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht ihren Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO „für nicht stichhältig“ erachtet, also inhaltlich entschieden hat.

[9] Im Übrigen verkennen sie, dass der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungs-beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden kann (RS0043903 [T4; T5]). Ihre Rechtsschutzbegehren decken oder überschneiden sich daher in keiner Weise.

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