OGH 3Ob29/81

OGH3Ob29/8116.9.1981

SZ 54/125

Normen

EVHGB Art7 Nr. 11
EVHGB Art7 Nr. 11

 

Spruch:

Die Ansprüche der Personenhandelsgesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis unterliegen nicht dem im Art. 7 Nr. 11 EVHGB normierten Pfändungs- und Abtretungsverbot

OGH 16. September 1981, 3 Ob 29/81 (LG Feldkirch R 533/80; BG Bludenz C 443/79 )

Text

Zur Hereinbringung der auf Grund des in dem Rechtsstreit 6 Cg 3729/77 des Landesgerichtes Feldkirch, in welchem die Verhandlung am 24. Jänner 1978 für geschlossen erklärt wurde, ergangenen Urteiles vom 27. Jänner 1978, ON 6, vollstreckbaren Forderung von restlich 132 915.02 S samt 4% Zinsen seit dem 7. Dezember 1978 wurde dem Beklagten zu E 977/79 des Bezirksgerichtes Bludenz am 6. Feber 1979 wider den Kläger die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen bewilligt.

Der Kläger macht mit Klage nach § 35 EO die Unzulässigkeit dieser Exekutionsführung geltend und behauptet, der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen. Am 16. Dezember 1978 habe die H BetriebsgesmbH & Co. KG ihre Forderungen gegen den Beklagten "auf Einzahlung des restlichen noch offenen und nicht einbezahlten Kommanditanteiles von 150 000 S" dem Kläger abgetreten. Er habe den Beklagten am 30. Jänner 1979 von dieser Zession verständigt und ihm erklärt, er rechne diese ihm übertragene Forderung gegen die dem Beklagten zustehende Restforderung auf. Der Anspruch des Klägers sei dadurch vor Bewilligung der Exekution aufgehoben worden.

Der Beklagte wendete ein, er habe seine Einlagepflicht als Kommanditist der H BetriebsgesmbH & Co. KG voll erfüllt. Der Kommanditgesellschaft sei gegen den Beklagten zur Zeit der Forderungsabtretung kein Anspruch zugestanden. Er habe den zur vollständigen Einbringung seiner Einlage von 700 000 S zunächst noch offenen Betrag von 150 000 S dadurch an die Gesellschaft geleistet, daß er mit der ihm am 14. September 1977 von Gerhard L abgetretenen Forderung gegen die Gesellschaft im Betrage von 150 000 S aufgerechnet habe. Eine wirksame Abtretung der Forderung der Gesellschaft auf Leistung der Einlage von 150 000 S an den Kläger sei nicht erfolgt, weil die Gesellschaft über "einen Kommanditanteil eines Kommanditisten" nicht verfügen könne. Der Kläger sei selbst Kommanditist der H BetriebsgesmbH & Co. KG und schulde der Gesellschaft 150 000 S weit übersteigende Beträge an Einlagen.

Der Kläger bestritt die vollständige Einbringung der Einlage des Beklagten als Kommanditist der H BetriebsgesmbH & Co KG. Gerhard L habe die Zessionserklärung vom 14. September 1977 dem Beklagten nur zur Verwendung gegenüber Dritten (Gesellschaftsgläubigern) übergeben. Im Innenverhältnis sollte der Beklagte als Kommanditist von seiner Pflicht zur Vollständigen Berichtigung seiner Einlage nicht befreit sein.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging im wesentlichen davon aus, daß der Geschäftsführer der H BetriebsgesmbH Franz B mit Schreiben vom 16. Dezember 1978 an den Kläger, der am 29. Juni 1977 eine Schuld der Kommanditgesellschaft bei der "Volksbank" durch Zahlung von 44 000 S getilgt, am 30. Dezember 1978 der Kommanditgesellschaft für im Juni 1976 durchgeführte Hubschrauberflüge 35 856 S verrechnet und in der Folge weitere den Betrag von 150 000 S übersteigende Zahlungen zum Zwecke der Schuldentilgung für die Kommanditgesellschaft geleistet hatte, "den noch offenen Kommanditanteil von Wolfgang B" abgetreten hat. Der Kläger teilte dies dem Beklagten am 30. Jänner 1979 mit und schrieb:

"Wir teilen Ihnen mit, daß wir diese Abtretung mit Ihrer Forderung compensieren und bitten Sie daher um gleichlautende Buchung."

Weitere Feststellungen seien entbehrlich, weil eine Zession der Forderung der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten, mag dieser auch seine Kommanditeinlage noch nicht vollständig entrichtet haben, nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Nach dem Gesellschaftsvertrag werde die Kommanditgesellschaft durch ihre Komplementärin vertreten, die im Rahmen der Geschäftsführung nur zur Vornahme jener Handlungen berechtigt sei, die der Zielsetzung der Gesellschaft dienen. Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages unterlägen der Beschlußfassung durch die Gesellschaftsversammlung mit dem Erfordernis der Zweidrittelmehrheit. Ein Gesellschafter, der eine Gesellschaftsschuld getilgt habe, sei, soweit er nicht aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt werde, zum Regreß bei den Mitgesellschaftern berechtigt, deren Beitrag sich nach ihrem Verlustanteil richte, soweit nicht eine abweichende Sonderregelung bestehe. Der auf den Regreßberechtigten entfallende Anteil sei von ihm selbst zu tragen. Da keine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter vorliege und Franz B im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnisse eigenmächtig eine abweichende Regelung nicht treffen durfte, fehle der von Franz B vorgenommenen Abtretung der Forderung der Gesellschaft, selbst wenn der Beklagte dieser noch eine Einlage schuldete, die rechtliche Wirksamkeit.

Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers Folge gegeben, das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben, die Rechtssache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und zugleich ausgesprochen, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.

Das Verfahren vor dem Erstgericht leide nicht nur an einer Mangelhaftigkeit, weil die Parteien im Urteil durch die Rechtsauffassung, der Geschäftsführer Franz B sei zu der vom Kläger behaupteten Forderungsabtretung auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt gewesen, überrascht wurden und eine Erörterung von Inhalt und Auswirkungen des Gesellschaftsvertrages im Sinne des § 182 Abs. 1 ZPO mit den Parteien unterblieb, sondern auch an auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmängeln. Es fehle nicht nur die Feststellung, daß der Kläger Kommanditist der H BetriebsgesmbH & Co. KG sei, sondern vor allem der Ausspruch, ob der Kläger die vom Erstgericht erwähnten Zahlungen und Leistungen für die Kommanditgesellschaft als Kommanditist erbrachte und ob sie allenfalls auf die von ihm zu erbringende Kommanditeinlage anzurechnen waren. Entscheidend sei auch, ob im Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Abtretung der H BetriebsgesmbH & Co. KG überhaupt eine abtretungsfähige Forderung gegenüber dem Beklagten zustand. Sollte eine solche Forderung bestanden haben, sei zu klären, zur Abdeckung welcher Leistungen des Klägers die Abtretung erfolgte. Habe der Kläger Zahlungen im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der H BetriebsgesmbH & Co. KG geleistet, handle es sich um eine Sozialverbindlichkeit, für welche dann, wenn keine abweichende Sonderregelung vereinbart worden sei, die Mitgesellschafter zu den nach ihrer Beteiligung am Verlust ausgerichteten Anteilen mit ihrem Privatvermögen haften. Welche Vereinbarungen in Ansehen der gesellschaftsrechtlichen Belange bestanden, bedürfe aber erst der Erörterung und Feststellung. Sollte es sich bei den Leistungen des Klägers für die H BetriebsgesmbH & Co. KG aber um solche handeln, die von der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers unabhängig waren und die nicht Sozialverbindlichkeiten begrundeten, sei die Abtretung rechtlich möglich gewesen und allein festzustellen, ob und in welcher Höhe der H BetriebsgesmbH & Co. KG eine Forderung gegen den Beklagten zustand.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerber meint, auf die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen sei schon deshalb nicht einzugehen, weil allein der Inhalt des Schreibens der H BetriebsgesmbH & Co. KG vom 16. Dezember 1978 in welchem von der "Abtretung des noch offenen Kommanditanteiles von Herrn Wolfgang B" die Rede sei, der Annahme einer wirksamen Abtretung einer gegen den Beklagten gerichteten aus seiner Einlagepflicht abgeleiteten Geldforderung von 150 000 S entgegenstehe. Daß die H BetriebsgesmbH & Co. KG nicht über den Gesellschaftsanteil des Kommanditisten verfügen und dieses Vermögensrecht einer anderen Person übertragen konnte, ist so offenkundig, daß ihr eine solche Absicht gar nicht unterstellt werden kann. Bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände kann die Erklärung der H BetriebsgesmbH & Co. KG, aus der der Kläger den Erwerb einer zur Aufrechnung geeigneten auf Geldleistung gerichteten Gegenforderung ableitet, nur dahin verstanden werden, daß sie ihre aus dem Gesellschaftsvertrag entspringende Forderung auf in barem zu erbringende Auffüllung der Einlage auf den vom Beklagten als Kommanditisten übernommenen Pflichtbeitrag dem Kläger abtreten wollte, wie dies auch die Vorinstanzen angenommen haben. Da ferner nicht zweifelhaft sein kann, daß Gegenstand der Forderungsabtretung, aus der der Kläger seine zur Aufrechnung mit der vollstreckbaren Forderung des Beklagten, zu deren Hereinbringung die Exekution anhängig ist, geeignete Gegenforderungen ableitet, der Geldanspruch auf 150 000 S war, der zwischen dem Beklagten und der H BetriebsgesmbH & Co. KG am 2. September 1977 vor dem Landesgericht Feldkirch zu AZ 7 b Cg 4742/76 als auf dem Kommanditistenkonto des Beklagten offen festgestellt und dessen Einzahlung bis zum 31. Dezember 1978 zinsenlos gestundet wurde, kann aus der verfehlten Benennung im Schreiben vom 16. Dezember 1978 und der dieser folgenden in der Verhandlungstagsatzung am 3. Juli 1979 aber berichtigten Klagsbehauptung nicht die Rechtsunwirksamkeit der Zession gefolgert werden. Entscheidend ist allein, ob zwischen Altgläubiger und Neugläubiger in Ansehung des Verpflichtungsgeschäftes und der Zession, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, Willensübereinstimmung bestand (Ehrenzweig, System[2] II/1, 260; Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 242).

Auch der Einwand des Rekurswerbers, schon die Vorschrift des § 1441 erster Satz ABGB, wonach ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige nicht in Anrechnung bringen kann, was dieser einem Dritten und der Dritte an den Schuldner zu zahlen hat, stehe der vom Kläger behaupteten Schuldtilgung durch Aufrechnung entgegen, versagt. Er übersieht, daß durch diese Bestimmung nur die bereits im § 1438 ABGB erwähnte Voraussetzung der Kompensation, daß die Forderungen gegenseitig zusammentreffen müssen, näher erläutert und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen Dritter ausgeschlossen wird. Ist aber die Gegenforderung vom Dritten auf den Schuldner übergegangen, sei es im Wege des § 1422 ABGB durch Einlösen der Forderung, sei es durch rechtsgeschäftliche Abtretung, so ist die für die Aufrechnung geforderte Gegenseitigkeit der Forderungen hergestellt (Ehrenzweig, System[2] II/1, 332 FN 10; Gschnitzer in Klang[2] VI, 517). Der Kläger hat nicht mit der Forderung der H BetriebsgesmbH & Co. KG aufgerechnet, sondern mit deren ihm durch Zession übertragener Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung von 150 000 S. Ob die Aufrechnungserklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten die Wirkung hatte, daß der vollstreckbare Anspruch, den der Beklagte mit der Exekution verfolgt, erloschen ist, hängt daher einerseits davon ab, ob der H BetriebsgesmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Forderung auf Zahlung von 150 000 S an den Kläger ein solcher Anspruch gegen den Beklagten überhaupt zustand, weil der Kläger durch die Zession nicht mehr Rechte erwerben konnte, als sie dem Altgläubiger zukamen, andererseits aber davon, ob der Übergang der Forderung der H BetriebsgesmbH & Co. KG auf den Kläger rechtswirksam erfolgte. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, war die Aufrechnungserklärung des Klägers nicht geeignet, die Tilgung der Schuld zu bewirken.

Da der OGH aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht nur aufgeworfene Rechtsfragen, sondern die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht nach jeder Richtung hin zu überprüfen hat (Fasching IV, 385; SZ 48/136 u. a.), erweist sich hier die Erörterung der Bedeutung der Vorschrift des Art. 7 Nr. 11 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, RGBl. 1938 I 1999 (EVHGB), als notwendig. Danach sind die Ansprüche, die den Gesellschaftern (der offenen Handelsgesellschaft und zufolge § 161 Abs. 2 HGB auch der Kommanditgesellschaft) aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, nicht übertragbar. Sie können auch nicht gepfändet werden. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. Die Vorschrift, die die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gesellschaftsrechtlicher Ansprüche auf reine Geldforderungen einschränkt, die zwar dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, aber nicht mehr dem Gesellschaftszweck dienen und deshalb nicht mehr an die Mitgliedschaft zur Gesellschaft gebunden sind (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft[4], 270), ist der zufolge der in § 105 Abs. 2 dHGB normierten subsidiären Geltung der Vorschriften des BGB über die Gesellschaft anzuwendenden Bestimmung des § 717 BGB nachgeformt. Sie übernimmt in ihrem ersten Satz aber nicht den Text des BGB wörtlich, sondern trifft eine davon etwas abweichende Regelung, wie dies auch bei anderen bei Einführung des HGB in Österreich in Kraft gesetzten Normen des BGB der Fall war (vgl. Demelius, Die Verweisungen des Handelsgesetzbuches auf das bürgerliche Gesetzbuch in der Ostmark und im Sudetenland, ZHR 1942, 34 ff.). Nach § 717 BGB sind die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, nicht übertragbar, soweit nicht im nächsten Satz Ausnahmen vorgesehen sind. Aus § 851 DZPO folgt die Unpfändbarkeit der nicht übertragbaren Ansprüche. Die Anführung der Unpfändbarkeit im Art. 7 Nr. 11 EVHGB dient dieser im deutschen Rechtsbereich entbehrlichen Klarstellung. Gleichfalls derselben Klarstellung dient die Ergänzung, mit welcher neben die Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander auch die Ansprüche gestellt werden, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft zustehen. Auch ohne diesen Zusatz ist nämlich im deutschen Bereich die Ansicht herrschend, daß das Übertragungsverbot des § 717 BGB sowohl die den Gesellschaftern gegeneinander als auch gegen die Gesellschaft zustehenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erfaßt (was aus den im zweiten Satz des § 717 BGB aufgezählten, von diesem Verbot ausgenommenen Ansprüchen abgeleitet wird, die durchwegs einem Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber einen oder mehrere Gesellschafter zustehen.). § 717 BGB schränkt also nach herrschender Auffassung die Übertragbarkeit der dem einzelnen Gesellschafter auf Grund des Gesellschaftsvertrages zustehenden Gesellschaftsansprüche ein, mag sich dieser gegen den Mitgesellschafter oder gegen die Gesellschaft als einer Gemeinschaft zur gesamten Hand richten (vgl. Schlegelberger - Geßler HGB[4] II, 1038 Anm. 9 zu § 109; Fischer in Großkomm. HGB[3] II/1, Anm. 6 zu § 109). Art. 7 Nr. 11 EVHGB erweitert demnach den Bereich unübertragbarer (und daraus folgend unpfändbarer) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gegenüber § 717 BGB nicht, sondern verdeutlicht lediglich, was in der deutschen Lehre ohnedies vertreten wurde. Nicht übertragbar sind also in beiden Rechtsbereichen die gesellschaftsvertraglichen Ansprüche der Gesellschafter gegeneinander und der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die nach § 124 HGB im Rechtsleben wie eine Rechtsperson wirken kann (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 64). Die Ansprüche der Gesellschaft auf Erfüllung der Beitragspflicht stehen, auch wenn daneben dem einzelnen Gesellschafter ein Recht zugebilligt wird, auf deren Zuhaltung durch den Mitgesellschafter zu dringen, jedenfalls der Gesellschaft (als sogenannter Sozialanspruch) zu. Die Gesellschaft kann nun aber über die ihr zustehenden Ansprüche, soweit sie ihrer Natur nach abtretbar sind, grundsätzlich frei verfügen, sie also an Dritte abtreten, ohne durch § 717 BGB daran gehindert zu sein. Nach herrschender deutscher Ansicht kann auch der Gesellschaftsgläubiger den Kommanditisten nicht nur unmittelbar nach § 171 Abs. 1 HGB in Anspruch nehmen, sondern mittelbar durch Pfändung und Überweisung den Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten auf Erbringung seiner Pflichteinlage geltend machen und so Befriedigung für seine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung suchen (Fischer in Großkomm. HGB[3] II/1, Anm. 27 zu § 109; Schilling in Großkomm. HGB[3] II/2, Anm. 4 zu § 171; Schlegelberger - Geßler, HGB[4] II, 1376 f. Anm. 4 zu § 171; Baumbach - Duden, HGB[24], Anm. 4 F zu § 109; Westermann, Personengesellschaftsrecht[2], 536 RZ 906; Fritze, Zur Haftung des Kommanditisten für Gesellschaftsschulden, NJW 1956, 975; Kastner, Grundriß[3], 116). Der genannte Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter wird also als übertragbar und pfändbar angesehen. Demzufolge kann der Ansicht, Art. 7 Nr. 11 EVHGB erfasse alle Sozialansprüche und daher auch den der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Pflichteinlage, der dadurch weder übertragbar noch pfändbar sei (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] II, 172; Wünsch, Die Einlage bei OHG und KG, GesRZ 1978, 54; Wünsch, Verlusttragung und Haftungsübernahme durch den Kommanditisten, Wilburg-FS 1975, 492), nicht gefolgt werden. Gerade durch die Textierung des Art. 7 Nr. 11 EVHGB, welche lediglich die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft (aus dem Gesellschaftsverhältnis) den Ansprüchen zur Seite stellt, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, wird für den österreichischen Bereich noch klarer, daß die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis, mag auch der Gesellschaft Rechtspersönlichkeit fehlen und sie nur die Gesamthand der Gesellschafter repräsentieren, nicht vom Abtretungs- und Pfändungsverbot betroffen sind. Zu einer ausdehnenden Auslegung des die sonst unbeschränkte Übertragung von Forderungen einengenden Zessionsverbotes des Art. 7 Nr. 11 EVHGB besteht kein Anlaß.

Für die Annahme, daß sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine Einschränkung der freien Verfügungsmöglichkeit der Gesellschaft über ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten auf Leistung der Pflichteinlage ergebe, fehlt es an einem Vorbringen des dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes kommt dem Rechtsgrund der vom Erstgericht festgestellten 150 000 S übersteigenden Forderungen des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft keine Bedeutung zu, da die Gesellschaft ihm zur Erfüllung seiner Ansprüche statt Zahlung in Geld auch eine ihr zustehende, nach den vorstehenden Ausführungen übertragbare Forderung abtreten konnte.

Der Einwand des Beklagten, daß dadurch das Gesellschaftsvermögen vermindert wird, verkennt, daß das Gesellschaftsvermögen eben allen Gläubigern zum Zugriff offen steht und daher in der Abdeckung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch deren vertretungsbefugte Organe eine vom Erstgericht angenommene Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht erblickt werden kann. Daß mit Wirkung gegen den Kläger die Vertretungsbefugnis durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen beschränkt war, wurde weder behauptet noch sind darauf hinweisende Umstände hervorgekommen. Entscheidend wird daher allein die Tatsache sein, ob der Kommanditgesellschaft die Forderung zustand, die sie dem Kläger abgetreten hat. Der Beklagte kann dem Kläger alle Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den Altgläubiger hatte. Trifft daher seine Behauptung zu, daß er seine Verpflichtung zur Zahlung der restlichen Pflichteinlage von 150 000 S vor der Verständigung von der Forderungsabtretung an die Kommanditgesellschaft erfüllt hat, was durch Aufrechnung mit einer ihm wirksam abgetretenen zu Recht bestehenden Forderung gleicher Höhe gegen die Kommanditgesellschaft geschehen konnte, hat der Kläger durch die Zession vom 16. Dezember 1978 keine zur Tilgung der vollstreckbaren Forderung des Beklagten durch Kompensation geeignete Forderung erworben.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß das Erstgericht irrig als unbestritten ansah, die Forderung der Kommanditgesellschaft gegen den Beklagten auf Zahlung einer Pflichteinlage von 150 000 S habe "am 16. Dezember 1978" ausgehaftet. Die Außerstreitstellung des Beklagten, der Tilgung dieser Forderung vor dem 16. Dezember 1978 (durch Aufrechnung) behauptet hatte, bezog sich auf dieses Tatsachenvorbringen des Klägers nicht, sondern nur darauf, daß der beklagte Kommanditist der H BetriebsgesmbH & Co KG ist und eine Kommanditeinlage von 700 000 S übernommen hat. Es bedarf daher jedenfalls zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der Feststellung, ob der Kommanditgesellschaft eine Geldforderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Abtretung noch zustand, ob also der Beklagte als Kommanditist seine im Gesellschaftsvertrag übernommene Verpflichtung zur Einbringung der Einlage noch nicht voll erfüllt hat und mit welchem Betrag seine Schuld aushaftete, als der Gläubigerwechsel ihm gegenüber eintrat.

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