Spruch:
Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben. Den Rekursen der Kläger, der Beklagten und der Nebenintervenientinnen wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. In der Sache selbst wird dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung insgesamt (einschließlich des bestätigenden Teilurteils des Berufungsgerichts) lautet:
„Die Klagebegehren des Inhalts,
1. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Rechnungslegung, aus Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die Beklagte und durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft gegen die Geschäftsführerin Frau Ingrid H***** zu beschließen, werde für nichtig erklärt;
es werde festgestellt, dass der Antrag, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen, sowie Ansprüche auf Rechnungslegung, Verletzung des Wettbewerbsvervotes durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft gegen Frau Ingrid H***** zu beschließen, keine Mehrheit gefunden hat und ein Beschluss im Sinne dieses Antrages nicht zustande gekommen ist;
2. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 2 der Tagesordnung auf Genehmigung der Klagsführung durch die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck gegen die Geschäftsführung der Beklagten aufgrund von Wettbewerbsverletzungen werde für nichtig erklärt;
es werde festgestellt, dass der Antrag auf Genehmigung der Klagsführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft gegen die Erstklägerin keine Mehrheit gefunden hat und somit einen Beschluss im Sinne des gestellten Antrages nicht zustande gekommen ist;
3. der Generalversammlungsbeschluss der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 3 der Tagesordnung, Frau Gudrun O***** zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des § 35 (1) Z 6 GmbHG für die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu bestellen, werde für nichtig erklärt; es werde festgestellt, dass der Antrag, Frau Gudrun O***** zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des § 35 (1) Z 6 GmbHG für die Beklagte und die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft zu bestellen, abgelehnt wurde;
4. der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 10. 9. 2001 zu Punkt 4 der Tagesordnung, mit dem der Antrag der Kläger auf Genehmigung des Jahresabschlusses 2000, bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung, nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat, werde für nichtig erklärt,
werden abgewiesen.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit 16.365,41 EUR (darin enthalten 2.727,57 EUR USt) und den Nebenintervenientinnen die mit 20.068,20 EUR (darin enthalten 3.344,70 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Kläger sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit insgesamt 6.265,24 EUR (darin enthalten 1.044,20 EUR USt) und den Nebenintervenientinnen die mit insgesamt 7.561,02 EUR (darin enthalten 1.091,67 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14. Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte GmbH ist Komplementärin der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG), die das „Multiplex"-Kino M***** in Innsbruck betreibt. Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 6. 1976, die KG mit Gesellschaftsvertrag vom 29. 6. 1976 errichtet. Gesellschafter der Beklagten sind die Erstklägerin, der Zweitkläger (der Ehemann der Erstklägerin) und die beiden Nebenintervenientinnen (Schwestern der Erstklägerin) mit Stammeinlagen von je 9.100 EUR. Die Erstklägerin ist allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Beklagten. Kommanditisten der KG sind die Erstklägerin mit einem Kommanditanteil von 39 %, die erste Nebenintervenientin mit einem Kommanditanteil von 33 % und die zweite Nebenintervenientin mit einem Kommanditanteil von 28 %.
Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestimmt auszugsweise: Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von Lichtspieltheatern mit Büffets und die Beteiligung an solchen, hauptsächlich in Tirol, aber auch in anderen österreichischen Bundesländern. Weiters ist Unternehmensgegenstand die Beteiligung sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung bei anderen Gesellschaften und Unternehmen. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage. Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soferne im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes, wobei zwischen dem Tag der Postaufgabe und dem Tag der Generalversammlung mindestens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen muss.
Tatsächlich betreibt die Beklagte kein Kino, sondern ist nur im operativen Bereich tätig. Ein Wettbewerbsverbot zu Lasten der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart.
Der aktuelle Gesellschaftsvertrag der KG bestimmt auszugsweise:
Gegenstand und Zweck der KG ist der Betrieb von Lichtspieltheatern mit Büffets und die Beteiligung an solchen hauptsächlich in Tirol, aber auch in anderen österreichischen Bundesländern. Über die Beschlussfassung enthält der Gesellschaftsvertrag der KG folgende Regelungen: „... Die Abstimmung erfolgt im Verhältnis der Kommanditanteile und nicht etwa nach Köpfen. Die Beschlüsse werden - soweit in diesem Vertrage oder im Gesetze keine Ausnahmen getroffen sind - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Je 1.000 S Kommanditeinlage ergibt eine Stimme, jedoch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Geschäfte: a) die Beschlussfassung über Investitionen, die die Gesellschaft mit mehr als 1 Mio S belasten; b) die Beteiligung an anderen Unternehmungen und die Aufnahme neuer Geschäftszweige; c) die Belastung und Veräußerung von Liegenschaften; d) die Übernahme von Bürgschaften; e) die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen, die eine monatliche Belastung von mehr als 25.000 S mit sich bringen; f) die Aufnahme von Krediten über 500.000 S. ........ Jeder Gesellschafter kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter vertreten lassen ....."
Am 12. 7. 2001 brachten die Nebenintervenientinnen als Erst- und Zweitklägerinnen, die KG als Drittklägerin und die hier Beklagte als dortige Viertklägerin zu 8 Cg 144/01d des Landesgerichts Innsbruck eine Klage ein, in der sie der dortigen Beklagten (hier: Erstklägerin) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der (hier) Beklagten eine Verletzung des Wettbewerbsverbots durch Führung und Betreibung weiterer Kinos in Pasching und Wien, ein gegen die Treuepflicht verstoßendes schädigendes Verhalten und eine Vernachlässigung der Geschäftsführungsobliegenheiten vorwarfen. Sie begehrten, die dortige Beklagte (hier Erstklägerin) schuldig zu erkennen, ab sofort jede weitere wettbewerbsmäßige Tätigkeit, die außerhalb des Aufgabenbereichs der GmbH und der KG liegt, insbesondere die Tätigkeit als Geschäftsführerin der H***** GmbH, der K***** GmbH sowie der K***** C***** GmbH zu unterlassen, der Drittklägerin, hilfsweise der Viertklägerin 300.000 S zu zahlen, der Drittklägerin, hilfsweise der Viertklägerin über von der dortigen Beklagten als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaften betriebene Geschäfte Rechnung zu legen und den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Betrag der Drittklägerin, hilfsweise der Viertklägerin zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten werde.
Für den 10. September 2001 wurde sowohl eine außerordentliche Generalversammlung der Beklagten als auch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der KG mit jeweils getrennter Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung der Generalversammlung der Beklagten enthielt unter anderem folgende Punkte:
„1) Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen und Ansprüche auf Rechnungslegung aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots gegen die Geschäftsführung.
2) Genehmigung der Klagsführung gegen die Geschäftsführung der F***** GmbH [Beklagte] aufgrund von Wettbewerbsverletzungen.
3) Bestellung von Frau Gudrun O***** [der ersten Nebenintervenientin] oder einer anderen Person zum Vertreter für die Prozessführung gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.
4) Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung.
......"
Auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung der KG standen unter anderem folgende Punkte:
„1) Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen und Ansprüche auf Rechnungslegung aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots gegen die Geschäftsführung.
2) Genehmigung der Klagsführung gegen die Geschäftsführung der F***** GmbH & Co KG.
3) Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung.
....."
Bei der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschafter der Beklagten am 10. September 2001 waren die beiden Kläger und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. Michael Metzler, Franz T***** als Vertreter der zweiten Nebenintervenientin und Rechtsanwalt Dr. Roland K***** als Vertreter der ersten Nebenintervenientin anwesend. Auf die Wahl eines Vorsitzenden wurde einvernehmlich verzichtet. Es wurde über folgende Angelegenheiten abgestimmt:
Punkt 1. der Tagesordnung: Antrag auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Rechnungslegung und aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots der Erstklägerin durch die (hier) Beklagte und die KG im Zusammenhang mit der bereits vor dem Erstgericht anhängigen Verfahren 8 Cg 144/01d. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen stimmten für den Antrag, der Zweitkläger dagegen. Die Erstklägerin nahm an der Beschlussfassung betreffend die Beklagte nicht teil. Das Abstimmungsergebnis lautete daher insoweit: 50 % für den Antrag, 25 % dagegen. Betreffend die KG stimmte die Erstklägerin gegen den Antrag. Die Kläger erhoben „gegen diesen gesamten Beschluss" Widerspruch zur Protokoll. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen erhoben gegen die Stimmrechtsausübung der Kläger Widerspruch zu Protokoll.
Punkt 2. der Tagesordnung: Antrag auf Genehmigung der Klagsführung der (hier) Beklagten und der KG zu 8 Cg 144/01d gegen die Erstklägerin aufgrund von Wettbewerbsverletzungen. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten dafür, der Zweitkläger (25 %) dagegen. Die Erstklägerin beteiligte sich an der Abstimmung, soweit sie die GmbH betraf, nicht und stimmte hinsichtlich der KG gegen den Antrag. Die Kläger erhoben „gegen diesen gesamten Beschluss" Widerspruch zu Protokoll. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen erhoben gegen die Stimmrechtsausübung der Kläger Widerspruch zu Protokoll.
Punkt 3. der Tagesordnung: Antrag, die erste Nebenintervenientin zur Vertreterin der (hier) Beklagten und der KG für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d zu bestellen. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten für den Antrag, die beiden Kläger (50 %) dagegen. Die Kläger beantragten ihrerseits, Rechtsanwalt Dr. S***** mit der Prozessführung zu beauftragen. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten dagegen, die Kläger (50 %) dafür. Alle vier Gesellschafter erhoben Widerspruch zu Protokoll. Die erste Nebenintervenientin übte in der Folge nicht die Funktion eines Prozesskurators aus.
Punkt 4. der Tagesordnung: Antrag auf Genehmigung des Jahresabschlusses 2000 bestehend aus der Schlussbilanz zum 31. 12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung. Die Vertreter der Nebenintervenientinnen (50 %) stimmten gegen die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Kläger (50 %) stimmten dafür. Die Kläger erhoben gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll. Im Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Beklagten ist keine Beschlussfeststellung enthalten. Es wurde nur das Abstimmungsergebnis (Feststellung der abgegebenen Pro- und Kontrastimmen) zu den einzelnen Tagesordnungspunkten festgehalten. Mit ihrer am 10. 10. 2001 eingebrachten Klage fochten die Kläger diese Generalversammlungsbeschlüsse gemäß § 41 GmbHG an und stellten das aus dem Spruch ersichtliche Begehren. Sie brachten vor:
Zu den Tagesordnungspunkten 1. und 2.: Die betreffenden Beschlüsse hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten seien zwar mehrheitlich gefasst worden. Sie seien jedoch sitten- und treuwidrig und verstießen gegen den Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterrechte, weil damit das Konkurrenzverbot in unzulässiger Weise ausgedehnt werde. Die im Verfahren 8 Cg 144/01d gegen die dortige Beklagte (hier Erstklägerin) erhobenen Vorwürfe seien insgesamt unrichtig. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht zu Recht. Hinsichtlich der KG sei die Erstklägerin auch zu diesen Tagesordnungspunkten stimmberechtigt gewesen, weil die Geschäftsführung der KG der Komplementärgesellschafterin obliege und deren Geschäftsführerin trotz Einzelvertretungsbefugnis in Fragen des Konkurrenzverbots betreffend die KG nicht persönlich eingebunden sei. Insoweit sei daher die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen. Überdies sei die Beschlussfassung, soweit sie sich auf die KG bezogen habe, deshalb unzulässig gewesen, weil sie nicht auf der Tagesordnung gestanden sei.
Zum Tagesordnungspunkt 3.: Die Erstklägerin sei stimmberechtigt gewesen. Hingegen sei die erste Nebenintervenientin infolge einer Interessenkollission nicht stimmberechtigt gewesen; sie habe zu 17 Cg 162/01t des Erstgerichts selbst eine Nichtigkeitsklage gegen die Beklagte wegen eines anderen (hier nicht relevanten) Gesellschafterbeschlusses eingebracht und könne daher nicht gleichzeitig die Beklagte vertreten. Die erforderliche Stimmenmehrheit sei daher selbst dann nicht zustandegekommen, falls der Erstklägerin kein Stimmrecht zuzubilligen wäre.
Zum Tagesordnungspunkt 4.: Der zu genehmigende Jahresabschluss entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei insbesondere auch bezüglich der strittigen Rückstellung für Urlaube der Erstklägerin richtig. Die Rückstellung sei auf der Basis eines restlichen Urlaubsguthabens von 47 Tagen zuzüglich Lohnnebenkosten gebildet worden. Der Resturlaub ergebe sich aus den handschriftlichen Anmerkungen der Wirtschaftstreuhandkanzlei, der Urlaubsliste und der Abrechnung der Urlaubsrückstellung. Die aus der Bilanz ersichtliche Umschuldung auf einen Yen-Kredit sei mit den anderen Gesellschaftern mehrfach erörtert worden und ihnen seit Jahren bekannt gewesen. Die Versagung der Genehmigung sei reine Willkür ohne sachliche Rechtfertigung. Es sei auch der eine Bilanzgenehmigung ablehnende Gesellschafterbeschluss anfechtbar.
Soweit die Beschlüsse durch unberechtigte Nichtzählung der Stimmen der Erstklägerin und unberechtigte Zählung der Stimmen von Mitgesellschaftern zustandegekommen seien, sei auch die positive Feststellungsklage zulässig. Die Kläger hätten insoweit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Beschlussergebnisse.
Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Beklagte wendete ein, dass mangels entsprechender Mehrheitsverhältnisse zu den strittigen Tagesordnungspunkten keine Beschlussfassung erfolgt sei, sodass die Anfechtung schon deshalb verfehlt sei. Die Nebenintervenientinnen wendeten ein: Zu den Punkten 1. und 2. der Tagesordnung sei das Abstimmungsergebnis eindeutig für den Antrag ausgefallen, weil die Erstklägerin von einem Stimmrechtsverbot betroffen sei. Dies gelte auch, soweit sich die Beschlüsse auf die KG bezogen hätten. Die sachliche Berechtigung der im Verfahren 8 Cg 144/01d geltend gemachten Ansprüche sei in diesem Anfechtungsprozess nicht zu prüfen. Im Übrigen benachteilige die Erstklägerin das Kino in Innsbruck gegenüber den anderen von ihr betriebenen Kinos. Sie vernachlässige das Innsbrucker Kino insbesondere bei Werbemaßnahmen, habe eine verfehlte Filmauswahl zu verantworten, habe eigenmächtige Umschuldungsmaßnahmen gesetzt und verstoße gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot. Punkt 3. der Tagesordnung sei bedeutungslos, weil die erste Nebenintervenientin die Funktion eines Prozesskurators nie ausgeübt habe. Im Übrigen könne sich ein stimmberechtigter Gesellschafter auch selbst zum Prozessvertreter im Verfahren der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bestellen. Der Beschluss, den Jahresabschluss nicht zu genehmigen (Punkt 4. der Tagesordnung), sei formell richtig gefasst worden und sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Erstklägerin habe ihren Urlaub zur Gänze konsumiert. Die Urlaubsrückstellungen seien unzulässig und zum Nachteil der Gesellschaft unrichtig berechnet worden. Die Yen-Umschuldungen in Millionenhöhe seien nicht genehmigt worden. Es bestehe kein klagbarer Anspruch auf Genehmigung des Jahresabschlusses.
Das Erstgericht entschied wie folgt:
„1.) Das Klagebegehren des Inhalts, der Generalversammlungsbeschluss
der .... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu Punkt 1 der Tagesordnung, die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen,
sowie Ansprüche auf Rechnungslegung, Verletzung des
Wettbewerbsverbotes durch die ... [Beklagte] gegen die
Geschäftsführerin ... [Erstklägerin] zu beschließen, werde für
nichtig erklärt, wird abgewiesen.
2.) Das Feststellungsbegehren des Inhalts, der Antrag, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen, sowie Ansprüche auf Rechnungslegung, Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft in der Generalversammlung der ...
KG vom 10. 9. 2001, gegen ... [die Erstklägerin] zu beschließen, habe
keine Mehrheit gefunden und ein Beschluss sei im Sinne des Antrages
nicht zustande gekommen, wird zurückgewiesen.
3.) Das Klagebegehren des Inhalts, der Generalversammlungsbeschluss
der ... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu Punkt 2 der Tagesordnung auf
Genehmigung der Klagsführung durch die .... [Beklagte] zu 8 Cg
144/01d des Landesgerichtes Innsbruck gegen die Geschäftsführung der
.... [Beklagten] aufgrund von Wettbewerbsverletzung werde für nichtig
erklärt, wird abgewiesen.
3.) [richtig: 4.)] Das Feststellungsbegehren des Inhalts, der Antrag
auf Genehmigung der Klagsführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des
Landesgerichtes Innsbruck durch die ... KG in der Generalversammlung
der ... KG vom 10. 9. 2001 gegen ... [die Erstklägerin] habe keine
Mehrheit gefunden und ein Beschluss sei im Sinne des Antrages nicht
zustande gekommen, wird zurückgewiesen.
4.) [richtig: 5.)] Das Klagebegehren des Inhalts, der
Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu
Punkt 3 der Tagesordnung, ... [die erste Nebenintervenientin] zur
Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des
Landesgerichtes Innsbruck im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die
... [Beklagte] zu bestellen, werde für nichtig erklärt, wird
abgewiesen.
5.) [richtig: 6.)] Das Feststellungsbegehren des Inhalts, der Antrag,
... [die erste Nebenintervenientin] zur Vertreterin für die
Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des Landesgerichtes
Innsbruck im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die ... KG in der
Generalversammlung der ... KG vom 10. 9. 2001 zu bestellen, sei
abgelehnt worden, wird zurückgewiesen.
6.) [richtig: 7.)] Das Klagebegehren des Inhalts, der Beschluss der
Generalversammlung der ... [Beklagten] vom 10. 9. 2001 zu Punkt 4 der
Tagesordnung, mit dem der Antrag von ... [der Kläger] auf Genehmigung
des Jahresabschlusses 2000, bestehend aus der Schlussbilanz zum 31.
12. 2000 samt Gewinn- und Verlustrechnung, nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe, werde für nichtig erklärt, wird abgewiesen."
Die Anträge gemäß den Punkten 1. und 2. der Tagesordnung der Generalversammlung der Beklagten seien mit einfacher Stimmenmehrheit (50 % zu 25 %) zustandegekommen, weil die Erstklägerin als Geschäftsführerin, gegen die Ansprüche erhoben werden sollten, nicht stimmberechtigt gewesen sei. Bei der Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 3. habe die Erstklägerin trotz Stimmverbots mitgestimmt, während die erste Nebenintervenientin stimmberechtigt gewesen sei. Da die erste Nebenintervenientin die Funktion eines Prozesskurators aber gar nicht ausgeübt habe, sei der Anfechtung dieses Beschlusses schon mangels rechtlicher Beschwer ein Erfolg zu versagen. Auch wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses verpflichtet seien, könne daraus meist nicht abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Jahresabschluss mit einem bestimmten Inhalt bestehe. Eine Gesetzesverletzung könne in der Nichtgenehmigung nicht erblickt werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung zum - wenn auch richtigen - Jahresabschluss könne dem Gesellschaftsvertrag nicht entnommen werden. Es sei daher auch das Klagebegehren betreffend Punkt 4. der Tagesordnung unberechtigt. Soweit das Klagebegehren auf die Nichtigerklärung der Beschlüsse der KG gerichtet sei, sei es zurückzuweisen. Denn die Feststellungsklage, mit der Beschlüsse einer KG für nichtig erklärt werden könnten, sei grundsätzlich gegen alle übrigen Gesellschafter der KG zu richten, wobei es aber auch möglich sei, die Passivlegitimation der KG vertraglich vorzuziehen. Hier seien aber weder die übrigen Mitgesellschafter noch die KG geklagt worden. Mangels Parteistellung der Beklagten sei die Klage insoweit zurückzuweisen. Das Berufungsgericht entschied über die Berufung der Kläger wie folgt:
„I) Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II) Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinen Punkten 2), 3) [richtig fortlaufend:
4)], 5) [richtig fortlaufend: 6)], womit Feststellungsbegehren
zurückgewiesen wurden, aufgehoben und die Rechtssache zur
Entscheidung über die eigentlich gestellten Begehren (Pkt 1), 2), 3)
jeweils Abs 2) sowie zur weiteren Entscheidung über die Klagebegehren
Pkt 1), 2) und 3), soweit damit die ... KG erfasst wird, nämlich dort
begehrt wird,
„1) den Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9.
2001 zu Pkt 1) der Tagesordnung, die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie Ansprüche auf
Rechnungslegung, Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch die ... KG
gegen die Geschäftsführerin ... [Erstklägerin] zu beschließen, für
nichtig zu erklären und
2) den Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9.
2001 zu Pkt 2) der Tagesordnung auf Genehmigung der Klagsführung
durch die ... KG zu 8 Cg 144/01d des Landesgerichts Innsbruck gegen
die Geschäftsführung der ... [Beklagten] aufgrund von
Wettbewerbsverletzungen für nichtig zu erklären, sowie
3) den Generalversammlungsbeschluss der ... [Beklagten] vom 10. 9.
2001 zu Pkt 3) der Tagesordnung, ... die erste Nebenintervenientin
zur Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d des
Landesgerichts Innsbruck im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG für die
.... KG zu bestellen, für nichtig zu erklären,"
an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil in seinen Punkten 1), 3), 4) [(richtig 5)] bestätigt."
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Anfechtungs- und Feststellungsbegehrens jeweils den Betrag von 20.000 EUR übersteige und dass der „Revisionsrekurs" und die ordentliche Revision zulässig seien.
Das Erstgericht habe das Feststellungsbegehren (mit Urteil) zwar formell zurückgewiesen, in Wahrheit aber abgewiesen, weil es das Urteil insoweit mit der mangelnden Passivlegitimation der Beklagten begründet habe. Diese führe aber ebenso wie die Unschlüssigkeit der Klage zu einer urteilsmäßigen Abweisung, weshalb nicht ein Vergreifen in der Entscheidungsform, sondern nur in der Sprucherledigung vorliege. Die Berufungswerber rügten allerdings zu Recht, dass das Erstgericht bei der Urteilsfassung nicht berücksichtigt habe, dass Gegenstand der Klage nicht ein Gesellschafterbeschluss der KG - diesfalls wäre die Klage insoweit abzuweisen und nicht zurückzuweisen gewesen -, sondern jeweils ein Generalversammlungsbeschluss der Beklagten sei, der „nach dem Wortlaut der Antragsteller" auch Aktivitäten der KG zum Gegenstand gehabt habe. Tatsächlich habe das Erstgericht bei den Abweisungen der Anfechtungsbegehren die darin mitumfasste Anfechtung auch der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die KG und die Genehmigung der Klagsführung durch die KG jeweils gegen die Erstklägerin ebenso nicht einbezogen wie die Anfechtung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Vertreterin für die Prozessführung namens der KG. Insoweit liege daher ein Mangel nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor. Das Erstgericht habe nämlich die Begehren der Kläger im Zusammenhang mit ihrem teilweise widersprüchlichen Vorbringen offensichtlich als Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse der KG verstanden und auch die Feststellungsbegehren dahin gedeutet. Soweit das Erstgericht daher in seiner Begründung und unter Punkt 3.) [richtig fortlaufend: 4)] und
5) [richtig fortlaufend: 6)] in seiner Entscheidung formuliert habe:
„In der Generalversammlung der F***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft vom 10. 9. 2001", stelle dies einen Verstoß gegen § 405 ZPO dar. Eine Feststellung, ob in der Generalversammlung auch über Ersatzansprüche der KG gegen die Geschäftsführung der GmbH abgestimmt worden sei, sei nicht getroffen worden. Eine allfällige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Abstimmung über Ersatzansprüche der KG gegenüber der Geschäftsführung der GmbH berühre nicht zwangsläufig die Beschlussfassung über den gestellten Antrag auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die beklagte GmbH gegenüber der Erstklägerin. Es sei vielmehr von einer Teilbarkeit der Beschlüsse auszugehen. Unklar sei aber, ob allenfalls in einer gemeinsamen Versammlung der beiden Gesellschaften zu den jeweils gleichlautenden Tagesordnungspunkten 1. und 2. für beide Gesellschaften gemeinsam abgestimmt worden sei oder ob die Abstimmung nur im Rahmen der Generalversammlung der beklagten GmbH erfolgt sei und den Zweck einer „Vorberatung und Vorbeschlussfassung" für das Verhalten der beklagten GmbH in der Gesellschafterversammlung der KG gehabt habe. Das hiezu nicht klare Vorbringen der Kläger hinsichtlich des mit der Entscheidung des Erstgerichts nicht erledigten Klagebegehrens werde dahin zu erörtern sein, ob und über welchen Antrag in diesem Zusammenhang von den Gesellschaftern abgestimmt worden sei. Sollte diesbezüglich der Antrag unklar gewesen sein, wäre das Zustandekommen eines Beschlusses zu verneinen, falls nicht die Gesellschafter selbst bis zum Schluss der Generalversammlung übereinstimmend von einer entsprechenden Beschlussfassung ausgegangen seien.
Hinsichtlich der Ersatzansprüche der hier Beklagten gegen die Erstklägerin seien die Beschlüsse mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustandegekommen. Während die Erstklägerin dem Stimmrechtsverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG unterworfen gewesen sei, habe dies auf den Zweitkläger nicht zugetroffen, weil familienrechtliche Bande allein nicht einen Stimmrechtsausschluss rechtfertigten. Eine umfassende inhaltliche Überprüfung dieser Beschlüsse sei durch § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG nicht gedeckt. Eine Änderung des gesellschaftsvertraglich vereinbarten oder des gesetzlichen Konkurrenzverbots sei durch die Beschlüsse nicht bewirkt worden. Unmittelbare Eingriffe in die oder Veränderungen der Gesellschafterrechte oder Einwirkungen in die Rechtsposition der Gesellschafter seien mit den angefochtenen Beschlüssen nicht verbunden gewesen. Die Beschlüsse seien auch nicht sittenwidrig, weil die gegen die Erstklägerin erhobenen Vorwürfe und Ansprüche nur in einem Prozess geklärt werden könnten und es dem Zweck einer Kapitalgesellschaft widersprechen würde, könnte jede Mehrheitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage auf ihre materielle und wirtschaftliche Berechtigung gerichtlich überprüft werden. Soweit das Erstgericht die Anfechtungsklage betreffend die Geltendmachung der Ansprüche der hier Beklagten abgewiesen habe, sei das Urteil daher zu bestätigen. Auch die Abweisung des Begehrens auf Nichtigerklärung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin als Vertreterin für die Prozessführung im Verfahren 8 Cg 144/01d für die hier Beklagte sei zu bestätigen, weil die Erstklägerin als Geschäftsführerin bei dieser Beschlussfassung dem Stimmrechtsverbot gemäß § 39 Abs 4 GmbHG unterlegen sei, während dies für die erste Nebenintervenientin nicht zutreffe. Die behauptete Interessenkollision liege nicht vor. Auch hier habe das Erstgericht das zu diesem Punkt mitenthaltene Begehren auf Nichtigerklärung der Bestellung der ersten Nebenintervenientin für die KG übersehen. Die Abweisung des Klagebegehrens betreffend Punkt 4. der Tagesordnung sei zu Recht erfolgt, weil es keinen klagbaren Anspruch auf zustimmende Beteiligung am Feststellungsbeschluss gebe. Eine Mehrheit für die Genehmigung des Jahresabschlusses für 2000 sei nicht zustande gekommen. Einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des gelegten Jahresabschlusses bedürfe es daher nicht.
Die ordentliche Revision und der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) an den Obersten Gerichtshof seien zulässig, weil zur Frage des Umfangs der materiellen Prüfpflicht von gemäß § 41 GmbHG angefochtenen Gesellschafterbeschlüssen eine neuere höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und auch der Klärung der Zulässigkeit von Feststellungsklagen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Die Kläger fechten das Teilurteil mit Revision und den aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts mit „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) an und vertreten die Auffassung, dass das gesamte Klagebegehren im Sinn einer gänzlichen Stattgebung spruchreif sei. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen bekämpfen mit ihren „Revisionsrekursen" (richtig: Rekursen) den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass über den von der Aufhebung betroffenen Teil des Klagebegehrens überhaupt nicht zu entschieden sei. Die Nebenintervenientinnen meinen - wie die Kläger -, dass auch dieser Teil spruchreif sei, allerdings im Sinn einer gänzlichen Abweisung.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittel sind im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zulässig. Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt, alle Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sind hingegen berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung über das gesamte Klagebegehren möglich ist.
Zur Revision der Kläger:
Nach dem Wortlaut des Spruches des Berufungsgerichts hat dieses zwar der Berufung der Klägerin „im Übrigen" - also soweit die Entscheidung des Erstgerichts nicht aufgehoben und die Rechtssache nicht an das Erstgericht zurückverwiesen wurde - keine Folge gegeben, dann aber als bestätigt nur die „Punkte 1), 3) und 4) [richtig: 5)]" des Spruches des Ersturteils angeführt. Dennoch ist das Teilurteil des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, dass es auch Punkt 6. [richtig:
7)] des Spruches des Ersturteils (Abweisung des Klagebegehrens, den Beschluss der Generalversammlung der Beklagten zu Punkt 4. der Tagesordnung [Nichtgenehmigung des Jahresabschlusses] für nichtig zu erklären), bestätigt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung, dass der Berufung „im Übrigen" keine Folge gegeben werde, sondern insbesondere auch aus der Begründung des Berufungsurteils, warum die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts insoweit zutreffend sei. Nicht anders wurde das Urteil offensichtlich auch von den Klägern aufgefasst.
Die Kläger meinen nach wie vor, dass auch die materiellrechtlichen Grundlagen der Beschlussfassung in der Generalversammlung der Beklagten im Anfechtungsprozess zu prüfen seien und die Tagesordnungspunkte 1., 2. und 3. gegen das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag verstießen, weil durch sie das (im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbarte) Konkurrenzverbot der Erstklägerin unzulässig erweitert wurde. Damit werde der Gesellschaftsvertrag geändert. Das Abstimmungsverhalten sei im Zusammenhang mit den gegen die Erstklägerin erhobenen Vorwürfen sittenwidrig, weil keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Gesellschaft vorlägen und zudem die Gesellschaft im Fall eines Prozessverlustes im Verfahren 8 Cg 144/01d kostenpflichtig wäre. Punkt 3. der Tagesordnung habe nicht die erforderliche Mehrheit gefunden, weil die erste Nebenintervenientin wegen einer Interessenkollision einem Stimmrechtsausschluss unterlegen sei. Hingegen sei die Stimmabgabe durch die Erstklägerin rechtens, weil es lediglich um die nachträgliche Genehmigung eines bereits anhängigen Verfahrens gegangen sei. Die Verweigerung der Zustimmung zum Jahresabschluss (Punkt 4. der Tagesordnung) sei sittenwidrig und schikanös, mutwillig und unsachlich. In der Generalversammlung sei klargestellt worden, dass die Ansätze im Jahresabschluss - auch hinsichtlich der Urlaubsrückstellung - vollständig und richtig seien. Die mutwillige Verweigerung der Beschlussfassung auf Genehmigung des Jahresabschlusses sei anfechtbar.
Diesen Ausführungen ist hinsichtlich der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 1., 2. und 3. zu erwidern:
Gemäß § 41 Abs 1 GmbHG kann die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter mittels Klage verlangt werden, 1. wenn der Beschluss nach diesem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustandegekommen anzusehen ist; 2. wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt oder, ohne dass bei der Beschlussfassung die Vorschriften über die Änderung des Gesellschaftsvertrages eingehalten worden wären, mit letzteren im Widerspruch steht. Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. Damit sollen auch die Individualrechte jedes einzelnen Gesellschafters geschützt werden (Koppensteiner GmbHG2 § 41 Rn 2).
Den Ausführungen der Revision folgend ist zunächst die formelle
Voraussetzung der erforderlichen Stimmenmehrheit für die Wirksamkeit
der angefochtenen Beschlüsse zu prüfen. Dass in der
Generalversammlung kein Vorsitzender gewählt wurde und das
Beschlussergebnis selbst nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten
wurde, schadet nicht. Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der
Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im
Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist
(Gellis/Feil Kommentar zum GmbHG5 § 41 Rz 7; Koppensteiner aaO § 34
Rn 16, § 40 Rn 5 je mwN). Allerdings kann die (vorläufige)
Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur dann eintreten,
wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein
bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten (1 Ob
61/97w = SZ 70/242 = RdW 1998, 137 = ecolex 1998, 404 mwN). Ob es
hier dazu gekommen ist, lässt sich den Feststellungen der
Vorinstanzen nicht entnehmen. Ob allenfalls die Anfechtungsklage nach
§ 41 GmbHG oder die Feststellungsklage zur Klärung der Frage, was nun
eigentlich beschlossen wurde, oder beide Klagen das geeignete Mittel
zur Durchsetzung des Anliegens der Kläger sind, ein ihnen genehmes
Abstimmungsergebnis durchzusetzen (vgl SZ 70/242; 6 Ob 203/97i = WBl
1998, 269 = ecolex 1998, 708 [Reich-Rohrwig]) kann hier dahingestellt
bleiben. Denn schon auf Grund der nachfolgenden Erwägungen ist keines der Begehren berechtigt.
Gemäß § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafter unter anderem die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann. Gemäß § 39 Abs 4 GmbHG hat der Gesellschafter ua bei der Beschlussfassung, welche „die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft", weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Gemäß § 39 Abs 5 GmbHG ist hingegen derjenige Gesellschafter, der selbst zum Geschäftsführer bestellt werden soll, bei der Beschlussfassung in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters nicht davon abhängen kann, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. Vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch dann, wenn die Frage ansteht, ob die bisherige Prozessführung der Gesellschaft durch den zu fassenden Gesellschafterbeschluss saniert und damit bis zur Erledigung durch materielle Entscheidung fortgesetzt werden soll. Der Begriff des „Rechtsstreites" in § 39 Abs 4 GmbHG ist weit zu interpretieren. Auch Vorbereitungsmaßnahmen, die zur erfolgreichen Durchführung des Rechtsstreits unabdingbar sind, wie die Weisung an den Geschäftsführer, einen Anspruch geltend zu machen, sind einzubeziehen. Dasselbe gilt für die Bestellung eines Prozessvertreters gemäß § 35 Abs 1 GmbHG zu Lasten desjenigen, gegen den prozessiert werden soll (Koppensteiner aaO § 39 Rn 43 mwN). Dass auch stimmrechtslose Gesellschafter einen Anspruch darauf haben, ihre Ansicht in der Generalversammlung vortragen zu können und von den anderen gehört zu werden (Koppensteiner aaO § 34 Rn 10 mwN), lässt entgegen der Ansicht der Kläger nicht den Schluss zu, dass sie auch in derartigen Fragen (im Gegensatz zur gesetzlichen Anordnung) stimmberechtigt seien. Vielmehr erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich des § 39 Abs 4 GmbHG eben nur auf die Abgabe der Stimme, ohne den Gesellschafter von der Teilnahme an der Versammlung und Beratung auszuschließen (Koppensteiner aaO § 39 Rn 32; Gellis/Feil aaO § 39 Rz 14; 2 Ob 170/03v mwN). Abgesehen davon hat sich die Erstklägerin an der Abstimmung über die Punkte 1. und 2. der Tagesordnung, soweit es um Ansprüche der Beklagten ging, ohnehin nicht beteiligt.
Im vorliegenden Fall soll durch die strittige Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3. die bisherige Prozessführung der Beklagten zu 8 Cg 144/01d im Sinne der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs im dort gefassten Beschluss 7 Ob 51/04g saniert werden. Da die hier Beklagte im Verfahren 8 Cg 144/01d als dortige Klägerin nicht durch die Erstklägerin als ihre geschäftsführende Gesellschafterin (und dortige Beklagte) vertreten werden kann und weder ein weiterer Geschäftsführer noch ein Aufsichtsrat vorhanden ist, hatte die Generalversammlung einen Beschluss über die Bestellung eines Prozessvertreters der Beklagten für das genannte Verfahren zu fassen. Hiebei durfte die Erstklägerin als dortige beklagte Gesellschaftergeschäftsführerin nicht mitstimmen (SZ 59/55; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I 2 Rz 2/218; Koppensteiner aaO § 39 Rn 43). Die Wirkung des Beschlusses auf Bestellung eines Prozessvertreters besteht darin, dass dem Bestellten organschaftliche Vertretungsbefugnis, wenn auch beschränkt auf die Prozessführung, verschafft wird. Schon aus § 39 Abs 5 GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. Die erste Nebenintervenientin war daher nicht daran gehindert, sich selbst zur Prozessvertreterin zu bestellen (Koppensteiner aaO § 35 Rn 40 mwN). Die Kläger vermochten auch sonst keine Umstände darzulegen, die gegen ein Stimmrecht der ersten Nebenintervenientin sprächen. Es ist zwar richtig, dass das Verbot des „Richtens in eigener Sache" als allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip anerkannt ist (Koppensteiner aaO § 39 Rn 31, 44 mwN; Gellis/Feil aaO § 39 Rz 14 mwN; für die vergleichbare Rechtslage in Deutschland:
Karsten Schmidt in Scholz, Komm. z. GmbHG9 § 47 Rn 126, 129, 132 mwN). Dieser Tatbestand wird aber im Gegensatz zur Ansicht der Kläger nicht dadurch verwirklicht, dass die erste Nebenintervenientin in einem anderen, mit den im Verfahren 8 Cg 144/01d zu verfolgenden Ansprüchen der Gesellschaft gegen ihre Gesellschaftergeschäftsführerin in keinem Zusammenhang stehenden Verfahren selbst als Klägerin gegen die Gesellschaft auftritt. Es ist nicht erkennbar, wie die erste Nebenintervenientin durch eine allenfalls für die Gesellschaft nachteilige Vertretung im Verfahren 8 Cg 144/01d einen Vorteil in dem anderen, von ihr angestrebten Verfahren erreichen könnte. Die Annahme, sie sei von einer ihr Stimmrecht ausschließenden Interessenkollission betroffen, entbehrt jeder schlüssigen Begründung.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass über die Tagesordnungspunkte 1. und 2. der Generalversammlung, soweit Ansprüche der Beklagten betroffen waren, stimmenmehrheitlich (und zu Recht ohne Stimmrechtsausübung der Erstklägerin) im Sinn der Anträge entschieden wurde. Da bei der Abstimmung über Punkt 3. der Tagesordnung betreffend die Prozessvertretung der Beklagten die Stimmen der Erstklägerin nicht, wohl aber diejenigen der ersten Nebenintervenientin zu zählen waren, ist insoweit ein Beschluss auf Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin der GmbH im Verfahren 8 Cg 144/01d selbst dann mit Stimmenmehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG) zustande gekommen, wenn die Stimmabgabe des Zweitklägers (als Ehemann der Erstklägerin) mitgezählt wird. Die Frage, ob der Zweitkläger trotz seines Angehörigenverhältnisses zur Erstklägerin stimmberechtigt war, braucht daher nicht geprüft zu werden.
Zu prüfen bleibt aber der von den Klägern weiters geltend gemachte Anfechtungsgrund, die Beschlüsse verstießen gegen materielles Recht und gegen den Gesellschaftsvertrag und seien treu- und sittenwidrig. Nach nunmehr überwiegender Ansicht hat sich die Prüfung inhaltlicher Mängel (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG) entgegen älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0059450) nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist nach dem Schrifttum auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar (Gellis/Feil aaO § 41 Rz 7; Koppensteiner aaO § 41 Rn 31 mwN; für Deutschland: Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts2 Bd 3 § 40 Rz 44). Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen (Koppensteiner aaO § 41 Rn 33 mwN). Ein solcher Eingriff liegt nach Meinung der Kläger deshalb vor, weil durch die Beschlusspunkte 1. bis 3. das Konkurrenzverbot der Erstklägerin unzulässig erweitert werde. Eine solche Neuregelung oder Erweiterung des Konkurrenzverbots war aber nicht Inhalt der Abstimmung. Es ging vielmehr um die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen der Beklagten unter anderem aus einem Verstoß der Erstklägerin gegen das Konkurrenzverbot. Ob ein solcher Verstoß vorliegt und der Beklagten Schaden zugefügt wurde, hängt primär von der Auslegung der Konkurrenzverbotsklausel, die im Gesellschaftsvertrag der KG enthalten ist, und von sonstigen strittigen Tatumständen ab, die im Verfahren 8 Cg 144/01d zu klären sein werden. Dafür, dass die Einleitung dieses Verfahrens und die dort geltend gemachten Ansprüche der hier Beklagten gegen die Erstklägerin schikanös wären, finden sich keine Anhaltspunkte. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsaussübung völlig in den Hintergrund treten; wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teiles ein krasses Missverhältnis besteht (1 Ob 198/99w; 9 Ob 6/01z ua). Behauptungs- und beweispflichtig für alle für eine schikanöse Rechtsausübung sprechenden Umstände ist derjenige, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft (RIS-Justiz RS0026205). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechtes handelt (4 Ob 233/02x). Die Kläger bestreiten zwar die Behauptungen der Beklagten und der Nebenintervenientinnen (der Kläger des Verfahrens 8 Cg 144/01d) über Verstöße der Erstklägerin gegen das Konkurrenzverbot und die sonstigen ihr vorgeworfenen, angeblich die Beklagte schädigenden Geschäftsführungshandlungen. Davon, dass diese Vorwürfe weitaus überwiegend von unlauteren Motiven der Beklagten oder der Nebenintervenientinnen geprägt und die Klageführung in erster Linie auf eine Schädigungsabsicht der Beklagten oder der Nebenintervenientinnen zurückzuführen seien, kann selbst nach dem eigenen Vorbringen der Kläger über die Streitpunkte hinsichtlich der Geschäftsgebarung der Erstklägerin keine Rede sein. Zu Punkt 4. der Tagesordnung sind die Kläger auf die einhellig im Schrifttum vertretene Ansicht zu verweisen, dass ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) nicht besteht (Koppensteiner aaO § 35 Rn 10, Reich-Rohrwig aaO Rz 3/226; für Deutschland:
Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG4 § 46 Rn 6 und FN 17; Rn 47 und FN 178). Ausschlaggebend hiefür ist das den Gesellschaftern zustehende Bilanzierungsermessen, das eine Pflicht, in einem bestimmten Sinn zustimmen, ausschließt (Koppensteiner § 35 Rn 10). Ob der Ansicht zuzustimmen ist, dass das Gericht im außerstreitigen Verfahren den Abschluss feststellen solle, wenn sich hiefür keine Mehrheit findet (Reich-Rohrwig aaO Rz 3/228), ist hier nicht zu prüfen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und einer Umdeutung der Klage in diesem Sinn und einer Überweisung der Rechtssache insoweit in das außerstreitige Verfahren (§ 40a JN) der Wortlaut des Begehrens und die ausdrücklich deponierte Absicht der Kläger, auch ihren diesbezüglichen Anspruch im streitigen Verfahren durchsetzen zu wollen, entgegensteht. Ob ausnahmsweise bei einer rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung eine Anfechtungsklage oder eine positive Beschlussfeststellungsklage zulässig wäre, ist ebenfalls nicht weiter zu prüfen, weil auch insoweit keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der beiden Nebenintervenientinnen vorliegen. Wie die Kläger selbst einräumen, kam es vor allem wegen der Abrechnung der Urlaubsansprüche der Erstklägerin zu Differenzen zwischen den Gesellschaftern. Der Behauptung der Nebenintervenientinnen, die Erstklägerin habe ohnehin den gesamten ihr zustehenden Urlaub konsumiert, steht nur deren Behauptung entgegen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Hinweis, dass die Richtigkeit der Rückstellung für den restlichen Urlaubsanspruch buchhalterisch korrekt erfolgt sei, sagt nichts darüber aus, ob die Klägerin ihren Urlaub zur Gänze konsumiert hat oder nicht. Der Vorwurf, die Nebenintervenientinnen hätten die Genehmigung des Jahresabschlusses trotz urkundlichen Nachweises über die Richtigkeit der Rückstellung verweigert, vermag daher ein schikanöses Verhalten der Nebenintervenientinnen nicht zu begründen. Die Revision gegen das (abweisende) Teilurteil des Berufungsgerichts ist daher insgesamt unberechtigt.
Zu den Rekursen der Kläger, der Beklagten und der Nebenintervenientinnen:
Soweit die Kläger in ihrer Beantwortung des Rekurses der Beklagten dessen Rechtzeitigkeit bezweifeln, weil der Rekurs nicht beim Erstgericht, sondern beim Berufungsgericht eingebracht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht und das Berufungsgericht eine gemeinsame Einlaufstelle im Sinn des § 37 Abs 2 Geo haben. In diesem Fall schadet die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz nicht (RIS-Justiz RS0041726; Danzl, Kommentar zur Geo § 37 Anm 6). Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber dem Fall einer richtigen Adressierung ein (2 Ob 641/86; 7 Ob 166/05w).
Nach dem aufhebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren noch über die Anfechtungsbegehren betreffend die Beschlusspunkte 1., 2. und 3. des Generalversammlungsprotokolls zu entscheiden, soweit davon die Beschlüsse, dass die KG Ansprüche gegen die Erstklägerin geltend machen, die Klageführung der KG zu 8 Cg 144/01d genehmigt werden und die erste Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin im genannten Verfahren für die KG bestellt werden soll, betroffen sind. Weiters wurde dem Erstgericht eine Entscheidung über die Feststellungsklagen, die zu diesen Punkten erhoben wurden (hinsichtlich der Punkte 1. und 2. betreffen diese Teile der Klage nur die KG, hinsichtlich des Punktes 3. sowohl die KG als auch die Beklagte) aufgetragen. Das Berufungsgericht erkannte insoweit zutreffend, dass das Erstgericht über Teile des Klagebegehrens nicht entschieden hat und dass daher der von den Klägern in ihrer Berufung gerügte Mangel des Ersturteils nach § 496 Abs 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht erachtete aber auch das Verfahren insoweit für noch ergänzungsbedürftig. Die Rekurswerber meinen hingegen, die Rechtssache sei auch insoweit bereits aus rechtlichen Erwägungen spruchreif, sodass die unterbliebene Sachentscheidung sogleich nachgeholt werden könne. Diese Ansicht ist zutreffend. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann daher der Oberste Gerichtshof selbst im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; RS0043939). Der Umstand, dass die Kläger die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, die Nebenintervenientinnen hingegen dessen gänzliche Abweisung anstreben, hindert daher eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache nicht.
Die Kläger bringen in ihrem Rechtsmittel nunmehr ausdrücklich vor, sie hätten ausschließlich Beschlüsse der beklagten GmbH angefochten. Die Abstimmung gemäß den Punkten 1., 2. und 3. des Generalversammlungsprotokolls habe allerdings auch die KG betroffen. Insoweit seien die Beschlüsse anfechtbar, weil sie nicht auf der Tagesordnung gestanden seien. Die Anträge hätten auch keine Mehrheit gefunden. Denn die Erstklägerin sei insoweit bei allen drei Abstimmungspunkten stimmberechtigt gewesen. Zudem seien die Beschlüsse sachlich unberechtigt. Da die Beschlüsse durch unberechtigte Nichtzählung der Stimme der Erstklägerin und unberechtigte Zählung der Stimme der ersten Nebenintervenientin (beim 3. Tagesordnungspunkt) zustandegekommen seien, sei auch den Feststellungsbegehren stattzugeben.
Die Beklagte behauptet in ihrem Rekurs, dass bei der Abhaltung der Gesellschafterversammlung am 10. 9. 2001 die Angelegenheiten betreffend die Beklagte mit jenen betreffend die KG „vermengt" worden seien und das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend interpretiert habe, weshalb der aufhebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts seinerseits aufzuheben sei.
Die Nebenintervenientinnen vertreten in ihrem Rekurs die Auffassung, das Berufungsgericht hätte die die KG betreffenden Teile des Klagebegehrens sogleich mangels Passivlegitimation abweisen müssen, weil - wie auch die Beklagte in ihrem Rekurs ausführt - die diesbezüglichen Beschlussteile tatsächlich Beschlüsse der Gesellschafter der KG gewesen seien. Sie meinen zudem, dass es den Klägern hinsichtlich der Feststellungsbegehren am Feststellungsinteresse fehle.
Zu all diesen Rekursausführungen ist klarzustellen:
Das Erstgericht hat offensichtlich das Begehren samt dem Vorbringen der Kläger, soweit es die Beschlussfassung über Angelegenheiten der KG betrifft, dahin aufgefasst, dass es sich um Beschlüsse der Gesellschafter der KG handelte, die am selben Tag und am selben Ort wie die Beklagte ihre Gesellschafterversammlung abgehalten haben. Wäre dies der Fall, wäre das diesbezügliche Anfechtungs- und Feststellungsbegehren unschlüssig, weil die Klage gegen die GmbH (die selbst Gesellschafterin der KG ist) und nicht gegen die (Mit-)Gesellschafter der KG gerichtet ist und es der hier Beklagten an der Passivlegitimation mangelte. Die betreffenden Begehren wären daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Fall jedenfalls abzuweisen.
Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Erörterung, wie die Kläger ihr Begehren betreffend die KG nun tatsächlich gemeint haben, und der aufgetragenen Verfahrensergänzung zur Klärung der Frage, in welcher Eigenschaft die Kläger und die Nebenintervenientinnen insoweit abgestimmt haben (als Gesellschafter der GmbH oder der KG), bedarf es aber deshalb nicht, weil die diesbezüglichen Begehren auch dann abzuweisen sind, wenn es sich hiebei - wie die Kläger in ihrem Rekurs ausdrücklich behaupten - ausschließlich um Beschlüsse im Rahmen der Generalversammlung der Beklagten (und nicht um Beschlüsse der Gesellschafter der KG) handelte. Legt man als Sachverhalt zugrunde, dass es bei diesen Beschlüssen um die Willensbildung der Gesellschafter der Beklagten ging, wie sie sich als Komplementärin der KG in der Gesellschafterversammlung der KG (in der die Beklagte nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags der KG zumindest eine Stimme hat) verhalten und wie sie über die dort anstehenden Tagesordnungspunkte abstimmen solle, dann sind die Stimmen der Erstklägerin bei der Abstimmung hierüber ebensowenig mitzuzählen wie bei der Abstimmung betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen der Beklagten gegenüber der Erstklägerin, die Genehmigung der Prozessführung zu 8 Cg 144/01d und die Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin der Beklagten. Gemäß § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG kommt der Generalversammlung der GmbH auch die Kompetenz zu, die Geschäftsführung zu prüfen und zu überwachen. Sie kann auch Weisungen erteilen, wie sich der Geschäftsführer bei Abstimmungen in anderen Gesellschaften, an denen die GmbH ihrerseits als Gesellschafterin beteiligt ist, zu verhalten hat (vgl § 20 GmbHG). Auch bei derartigen Fragen, bei denen es um die Anspruchserhebung jener Gesellschaft, an der die GmbH beteiligt ist, gegen ihre geschäftsführende Gesellschafterin geht, ist letztere vom Stimmrecht auszuschließen. Andernfalls läge ein unlösbarer Interessenkonflikt und ein verpöntes „Richten in eigener Sache" vor, das durch den Stimmrechtsausschluss des § 39 Abs 4 GmbHG verhindert werden soll.
Aus den bereits im Rahmen der Behandlung der Berufung der Kläger dargelegten Gründen war die erste Nebenintervenientin auch insoweit stimmberechtigt. Es ist daher hinsichtlich aller Beschlüsse, die zu den Anträgen gemäß den Punkten 1., 2. und 3. der Tagesordnung gefasst wurden, eine Stimmenmehrheit im Sinn der gestellten Anträge zustandegekommen, und zwar auch hinsichtlich der - nach den Rekursbehauptungen der Kläger in der Generalversammlung der Beklagten behandelten - Frage, ob die Beklagte für oder gegen eine Anspruchsverfolgung der KG und die damit verbundene Klagegenehmigung und Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin eintreten soll. Schikanöse oder sonstige gesetzwidrige oder vertragswidrige Anspruchserhebung der KG gegen die Erstklägerin ist ebensowenig erkennbar wie bei der Beklagten. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen zur Berufung der Kläger verwiesen werden. Der Umstand, dass die erste Nebenintervenientin bislang (noch) nicht als Prozessvertreterin der hier Beklagten im Verfahren 8 Cg 144/01d aufgetreten ist, steht dem Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Bestellung der ersten Nebenintervenientin zur Prozessvertreterin nicht entgegen, wurde doch das genannte Verfahren unter anderem deshalb unterbrochen, um der hier Beklagten (und der KG) als dortige Klägerin Gelegenheit zu geben, den Vertretungsmangel im Sinn des § 35 Abs 1 Z 6 GmbH zu heilen.
Der weiters geltend gemachte Anfechtungsgrund, dass bei der Einberufung der Generalversammlung der Beklagten in der Tagesordnung die Abstimmung über die Anspruchserhebung und die Klageführung der KG gegen die Erstklägerin und über die Bestellung eines Prozessvertreters für die KG nicht vorgesehen gewesen sei, ist ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 38 Abs 2 GmbHG ist zwar der Zweck der Versammlung (Tagesordnung) bestimmt zu bezeichnen. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen über die Tagesordnung ergibt, wurde dieser Bestimmung insoweit tatsächlich nicht entsprochen. § 38 Abs 4 GmbHG sieht jedoch vor, dass eine Vollversammlung („wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind") auch dann wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn die Regeln über die ordnungsgemäße Einberufung der Generalversammlung verletzt worden sind (Koppensteiner aaO § 38 Rn 13 mwN). Voraussetzung ist das Einverständnis der Anwesenden mit der Abhaltung der Vollversammlung und der Beschlussfassung. Maßgebend hiefür ist das Gesamtverhalten der Gesellschafter. Derartige Formalfehler bei der Einberufung der Gesellschafter schaden nicht, wenn sich die Gesellschafter (zunächst) an den Beratungen, Diskussionen, Erörterungen und Abstimmungen beteiligen und selbst Anträge stellen. Da im vorliegenden Fall alle Gesellschafter bei der Generalversammlung teils persönlich, teils durch Vertreter anwesend waren, allen Anwesenden klar war, dass eine Generalversammlung stattfindet und alle Gesellschafter ohne jeden Vorbehalt auch über die im Rahmen der Tagesordnungspunkte 1. bis 3. gestellten Anträge, soweit sie die KG betrafen, abstimmten und während der gesamten Dauer der Generalversammlung nicht geltend machten, dass diese Punkte nicht von der Tagesordnung umfasst gewesen seien, ist (falls überhaupt ein Beschluss der Gesellschafter der GmbH und nicht ein solcher der Gesellschafter der KG anzunehmen ist) im Sinn des § 38 Abs 4 GmbHG von einer wirksamen und zulässigen Beschlussfassung auch über diese Anträge - trotz des von den Klägern nunmehr im vorliegenden Verfahren aufgezeigten Formalfehlers bei der Einberufung der Generalversammlung - auszugehen.
Da die erforderliche Stimmenmehrheit bei sämtlichen von der Anfechtungsklage betroffenen Beschlusspunkten zustandegekommen ist, können auch die - im Fall eines zur Beschlussfassung unzureichenden Abstimmungsergebnisses als zulässig erachteten (Gellis/Feil aaO § 41 Rz 12; Koppensteiner aaO § 41 Rn 54; vgl 6 Ob 203/97i) - positiven Feststellungsbegehren nicht berechtigt sein. Auf die Frage des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Feststellungsbegehren ist demnach nicht näher einzugehen.
Als Ergebnis all dieser Erwägungen sind sämtliche Klagebegehren abzuweisen, ohne dass es weiterer Erörterungen mit den Parteien oder ergänzender Erhebungen und Feststellungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Obgleich die Kläger eine Beseitigung des aufhebenden Beschlusses des Rekursgerichts erreicht haben, sind sie letztlich mit ihrem Klagebegehren vollständig unterlegen und daher gegenüber der Beklagten und den Nebenintervenientinnen zur Gänze kostenersatzpflichtig.
Die Kosten der Beklagten und der Nebenintervenientinnen für das Verfahren erster Instanz wurden bereits vom Erstgericht unbekämpft errechnet, worauf verwiesen werden kann.
Zu den Kosten der Beklagten im Rechtsmittelverfahren:
Die Kläger haben ihr zu Punkt 1. und 2. erhobenes Begehren mit insgesamt 21.801,85 EUR (300.000 S) und zu den Punkten 3. und 4. mit je 21.801,85 EUR bewertet. Die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten wurden zutreffend auf Basis des Gesamtstreitwerts (65.405,55 EUR) verzeichnet, weil im Berufungsverfahren das gesamte Klagebegehren strittig war. Gemäß § 23 Abs 9 RATG beträgt allerdings der Einheitssatz für diesen Schriftsatz 150 % (und nicht, wie verzeichnet, 200 %), weil der Vertreter der Beklagten seinen Kanzleisitz in Innsbruck, somit am Sitz des Berufungsgerichts hat und daher kein Fall des § 23 Abs 5 RATG vorliegt. Die der Beklagten insgesamt für das Berufungsverfahren zustehenden Kosten betragen 2.802,02 EUR (inklusive 467 EUR USt).
Für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nicht der gesamte Streitwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, weil damit nur der die KG betreffende, aufhebende Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts bekämpft wurde. Hinsichtlich der ersten Absätze der Punkte 1. und 2. des Klagebegehrens war daher jeweils das halbe Begehren betroffen. Die jeweils im zweiten Absatz der Punkte 1. und 2. erhobenen Feststellungsbegehren waren vom Rekurs hingegen zur Gänze betroffen, weil ein solches Begehren hinsichtlich der GmbH nicht gestellt wurde. Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. sind daher als Bemessungsgrundlage für den Rekurs 2/3 des Streitwerts von 21.801,85 EUR, das sind 14.534,56 EUR, heranzuziehen. Punkt 3. des Klagebegehrens bezog sich zur Gänze sowohl auf die Beklagte als auch auf die KG. Da der Rekurs nur die KG betraf, beträgt die Bemessungsgrundlage insoweit die Hälfte von 21.801,85 EUR, also 10.900,92 EUR. Punkt 4. des Klagebegehrens wurde vom Rekurs überhaupt nicht betroffen. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Rekurses ergibt sich aus diesen Erwägungen mit insgesamt 25.435,48 EUR. Auf dieser Basis (und nicht auf der Basis von 65.405,55 EUR) sind daher die Kosten des Rekurses zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt 50 % (und nicht, wie verzeichnet, 100 %), weil ein Fall des § 23 Abs 5 RATG nicht vorliegt. Barauslagen wurden nicht verzeichnet. Für die Beantwortung der Revision und des Rekurses der Kläger wurden die Kosten zutreffend auf der Basis des Gesamtstreitwerts von 65.405,55 EUR verzeichnet.
Für das Revisions- und Rekursverfahren stehen der Beklagten somit insgesamt 3.463,22 EUR (inklusive 577,20 EUR USt) an Kosten zu.
Zu den Kosten der Nebenintervenientinnen im Rechtsmittelverfahren:
Die Kosten für die Berufungsbeantwortung wurden zutreffend auf der Basis des Gesamtstreitwerts mit 2.929,39 EUR (inklusive 488,23 EUR USt) verzeichnet und sind in dieser Höhe zuzusprechen. Für den Rekurs der Nebenintervenientinnen an den Obersten Gerichtshof beträgt die Bemessungsgrundlage (wie bei der Beklagten) aus den bereits dargelegten Gründen 25.435,48 EUR. Die Nebenintervenientinnen haben zu Recht auch eine Pauschalgebühr verzeichnet (vgl § 2 Z 1 lit c GGG; Anm 1 zu TP3 GGG). Der Höhe nach ist die Pauschalgebühr aber nur insoweit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu beurteilen, als sie dem von der Rekursanfechtung betroffenen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht. Dies sind, wie bereits ausgeführt, 25.435,48 EUR. Der Umstand, dass die Nebenintervenientinnen eine solche Bewertung des von ihrer Anfechtung betroffenen Teils der Entscheidung in ihrem Rehtsmittelschriftsatz unterlassen haben (vgl § 18 Abs 1 Z 3 GGG), kann nicht zulasten der Kläger gehen. Die Pauschalgebühr ist daher mit 1.061 EUR (und nicht, wie verzeichnet, mit 2.441,45 EUR) zu berücksichtigen. Die Nebenintervenientinnen haben am selben Tag die Revisionsbeantwortung und die Rekursbeantwortung mit gesonderten Schriftsätzen eingebracht und jeweils auch darin gesondert Kosten (und zwar jeweils auf Basis des Gesamtstreitwerts) verzeichnet. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung hätte aber auch eine Verbindung beider Rechtsmittel in einem Schriftsatz ausgereicht. Es ist daher nur ein Schriftsatz zu honorieren, wobei als Bemessungsgrundlage der Gesamtstreitwert von 65.405,55 EUR heranzuziehen ist. Der Streitgenossenzuschlag beträgt 15 % (und nicht, wie verzeichnet, 20 %). Am Verfahren sind zwar insgesamt fünf Parteien beteiligt. Den auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenientinnen stehen aber nur zwei Personen, nämlich die beiden Kläger (und nicht auch die Beklagte), gegenüber (vgl § 15 RATG). Für das Revisions- und Rekursverfahren errechnen sich somit Kosten der Nebenintervenientinnen von insgesamt 4.631,63 EUR (inklusive 603,44 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen).
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