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§ 40a JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)
  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)

§ 40a.

In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist selbständig anfechtbar.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020818

alte Dokumentnummer

N2189526043S

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