OGH 3Ob159/54 (RS0059450)

OGH3Ob159/5417.3.1954

Rechtssatz

Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 GmbHG im Prozeßweg durchgesetzt werden kann.

Normen

GmbHG §16
GmbHG §41

3 Ob 159/54OGH17.03.1954

Veröff: SZ 27/71 = ÖBA 1955,61 = HS 2171

3 Ob 600/56OGH12.12.1956

nur: Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. (T1) Beisatz: Die Beweisfrage ist nicht zu prüfen. (T2) Veröff: HS 2214(112)

3 Ob 383/60OGH29.11.1960

nur T1; Veröff: HS 372(101)

4 Ob 511/76OGH27.04.1976

nur T1; Veröff: JBl 1977,267 (mit kritischer Anmerkung von Ostheim) = EvBl 1976/247 S 548 = GesRZ 1976,98

3 Ob 533/77OGH17.05.1977

nur T1

6 Ob 130/05vOGH16.02.2006

Vgl aber; Beisatz: Die Prüfung inhaltlicher Mängel (§41 Abs1 Z2 GmbHG) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen §1295 Abs2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0030OB00159_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)