OGH 5Ob659/78 (RS0048004)

OGH5Ob659/7823.10.1978

Rechtssatz

Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Darüber hinaus darf aber durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden. Hiebei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Normen

ABGB §148 Abs2 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §188 Abs1

5 Ob 659/78OGH23.10.1978

Veröff: EvBl 1979/32 S 96

2 Ob 561/78OGH03.04.1979

Veröff: EFSlg 33527

7 Ob 631/79OGH03.05.1979

Veröff: EFSlg 33527

8 Ob 508/83OGH08.09.1983
7 Ob 761/83OGH12.01.1984

Auch; nur: Ob und inwiefern den Großeltern ein Besuchsrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. (T1)

7 Ob 628/84OGH13.09.1984
5 Ob 536/86OGH10.06.1986

Beisatz: Die Feindschaft des Elternteiles, bei dem sich das Kind befindet, mit dem das Besuchsrecht anstrebenden Großelternteil ist nicht geeignet, dem Großelternteil das Besuchsrecht zur Gänze abzusprechen. (T2)

7 Ob 713/87OGH26.11.1987

Beisatz: Das Besuchsrecht darf auch nicht die Beziehungen der Pflegeeltern zu dem Kind stören. (T3)

3 Ob 511/89OGH22.02.1989

Auch

7 Ob 515/89OGH02.02.1989
7 Ob 633/90OGH20.07.1990

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Das Besuchsrecht der Großeltern geht jenem weiter entfernter Verwandter, sofern es nicht dem Wohl der Kinder widerspricht, jedenfalls vor. (T4)

3 Ob 547/92OGH08.07.1992
1 Ob 623/95OGH30.01.1996

Auch; Veröff: SZ 69/20

9 Ob 7/99sOGH10.02.1999

nur T1

10 Ob 114/00pOGH11.07.2000
5 Ob 243/02zOGH03.12.2002

Ähnlich; nur: Darüber hinaus darf aber durch das Besuchsrecht der Großeltern auch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteiles) oder deren Beziehungen zum Kind gestört werden. (T5); Beis wie T3

4 Ob 19/08kOGH11.03.2008

Beisatz: Hier: Besuchsrecht wegen des dem Kind aufgrund eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter drohenden Loyalitätskonflikts verneint, wobei noch anders als in 3 Ob 547/92 - noch keine Beziehung zwischen dem Kind und der Großmutter bestand, die im Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten wäre. (T6)

2 Ob 95/12bOGH13.06.2012

Auch; nur T5; Beisatz: Das Besuchsrecht der Großeltern ist an sich vom Bestand oder der faktischen Ausübung eines elterlichen Besuchsrechts unabhängig. (T7)

1 Ob 98/14iOGH17.06.2014

Vgl

4 Ob 52/15yOGH24.03.2015

Beisatz: Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; der Kontakt der Großeltern kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. (T8)

9 Ob 41/17wOGH25.07.2017

Auch; Beis wie T8; nur: Ob und inwiefern den Großeltern ein Kontaktrecht zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (T9)<br/>Beisatz: Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage nur vorliegt, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden. (T10)

9 Ob 46/17fOGH21.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/22

9 Ob 6/18zOGH27.02.2018

Beis wie T9

7 Ob 251/18iOGH20.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19781023_OGH0002_0050OB00659_7800000_002

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