OGH 9Ob7/99s

OGH9Ob7/99s10.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maria M***** K*****, geboren am 7. April 1989, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Großmutter Ernestine R*****, Diplomkrankenschwester, *****, vertreten durch Dr. Gabriella Guzely-Bardel, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Oktober 1998, GZ 45 R 320/98m-295, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung über das Besuchsrecht der Großmutter keineswegs nur die diesbezüglich ablehnende Haltung der Mutter (RIS-Justiz RS0048003) berücksichtigt, sondern auf die Gefährdung der Entwicklung des Kindes abgestellt. Damit bewegt sich das Rekursgericht aber im Rahmen der Rechtsprechung, wonach die Gewährung bzw das Aufrechterhalten eines Besuchsrechtes von Großeltern in erster Linie vom Wohl des Kindes abhängt (RIS-Justiz RS0048004). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht darzulegen, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung das pflichtgemäße Ermessen verletzt hätte, sodaß keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0097114).

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